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Donnerstag, 09.07.2026

Finanzamt schreibt Amazon-Produkttester an: „Kostenlose“ Testprodukte können steuerpflichtig sein



von
Dr. jur. Marc Fornauf
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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Lucas Bell
Rechtsanwalt
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Nachdem die Finanzämter sich die vergangenen Jahre vielfach bei Krypto-Anlegern gemeldet haben, haben sie nun anscheinend eine neue Einnahmenquelle gefunden: Amazon Produkttester. Denn aktuell erhalten offenbar zahlreiche Amazon-Produkttester Schreiben des Finanzamts Koblenz. Im Mittelpunkt steht die Frage, ob kostenlos überlassene Testprodukte steuerlich hätten erklärt werden müssen. Betroffen sein können insbesondere Personen, die über Amazon und Co. Produkte erhalten haben, um diese zu testen und dazu Bewertungen zu veröffentlichen.

Viele Produkttester gehen davon aus, dass ein kostenloses Produkt steuerlich unbeachtlich ist. Man hat keine Zahlung von Amazon oder anderen erhalten und auch nichts groß bis auf das Testen  und Bewerten des Produktes gemacht. Doch ist diese Annahme ist riskant. Steuerlich können nicht nur Geldzahlungen als Einnahmen gewertet werden. Auch geldwerte Vorteile sind als Einnahmen einzustufen. Wird ein Produkt im Zusammenhang mit einer Bewertung, Rezension oder sonstigen Mitwirkung überlassen und darf anschließend behalten werden, kann darin eine steuerpflichtige Sachzuwendung liegen. Schließlich darf man die Produkte nur Behalten, weil man sie testet und bewertet. Man macht etwas dafür. 

Gerade bei Amazon-Produkttests ist der wirtschaftliche Zusammenhang häufig naheliegend. Ein Produkt wird zur Verfügung gestellt, anschließend wird eine Bewertung oder Rezension erwartet oder jedenfalls ermöglicht. Ob daraus im Einzelfall eine steuerpflichtige Einnahme entsteht, hängt von den konkreten Umständen ab. Maßgeblich sind unter anderem die Teilnahmebedingungen, die Häufigkeit der Produkttests, der Wert der erhaltenen Waren und die Frage, ob die Tätigkeit noch privat oder bereits steuerlich relevant ausgeübt wird.

Besonders problematisch ist, dass sich über längere Zeiträume erhebliche Warenwerte ansammeln können. Einzelne Produkte mögen auf den ersten Blick geringwertig erscheinen. Werden jedoch regelmäßig Produkte getestet, können die Werte in der Summe schnell eine relevante Größenordnung erreichen. Unerheblich ist dabei, ob man die Produkte behält, weiterverschenkt oder sogar verkauft. Das Finanzamt kann dabei den Marktwert oder Verkaufspreis der Produkte zugrunde legen.

Neben der Einkommensteuer können je nach Ausgestaltung weitere Steuerarten  wie die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer betroffen sein. Wird die Tätigkeit regelmäßig, nachhaltig und mit einer gewissen Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt, können diese mit den dazugehörenden Pflichten greifen. Die Grenze ist nicht immer eindeutig. Sie wird regelmäßig überschritten, wenn planmäßig Inhalte erstellt werden, Reichweite aufgebaut wird und Hersteller oder Agenturen gezielt Produkte zur Veröffentlichung überlassen. Ob dies im konkreten Fall anzunehmen ist, muss sorgfältig geprüft werden. Pauschale Aussagen sind hier gefährlich.

Das Risiko beschränkt sich nicht auf die Steuernachzahlung. Wenn steuerlich Einnahmen nicht erklärt wurden, kann der Verdacht einer Steuerhinterziehung entstehen. In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Auch ohne vorsätzliche Nichtabgabe der Erklärung kann es zu Sanktionierungen kommen. Es reicht bereits eine leichtfertige Pflichtverletzung aus, welche nach § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bestraft werden kann. 

Dass die Finanzverwaltung digitale Tätigkeiten stärker prüft, zeigt sich auch an den Ermittlungen gegen Influencer und Social-Media-Akteure. In Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 2025 bekannt, dass die Finanzverwaltung umfangreiche Datensätze auswertet und von einem erheblichen Steuerschaden ausgeht. Auch wenn Amazon-Produkttester nicht automatisch mit professionellen Influencern gleichzusetzen sind, zeigt diese Entwicklung, dass die Finanzverwaltung Online-Aktivitäten, Plattformdaten und digitale Einnahmequellen zunehmend systematisch überprüft.

Wer ein Schreiben des Finanzamts Koblenz erhalten hat, sollte daher nicht vorschnell antworten. Unüberlegte Angaben wie „Das war alles privat“, „Ich habe kein Geld erhalten“ oder „Ich wusste nicht, dass das steuerpflichtig sein kann“ können später problematisch werden. Jede Erklärung gegenüber dem Finanzamt kann steuerlich und strafrechtlich Bedeutung haben.

Zunächst sollte geklärt werden, ob das Finanzamt lediglich Informationen im Besteuerungsverfahren anfordert oder ob bereits ein steuerstrafrechtlicher Anfangsverdacht besteht. Diese Unterscheidung ist entscheidend. Im Besteuerungsverfahren bestehen Mitwirkungspflichten. Im Steuerstrafverfahren gelten dagegen besondere Beschuldigtenrechte, insbesondere das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.

Erforderlich ist eine sorgfältige Aufarbeitung der vergangenen Jahre. Dazu gehört eine Übersicht über alle erhaltenen Produkte, deren Werte, die jeweiligen Zeitpunkte der Überlassung, etwaige Rezensionen, Kommunikationsverläufe, Teilnahmebedingungen sowie weitere Einnahmen aus Online-Tätigkeiten. Erst auf dieser Grundlage lässt sich beurteilen, ob steuerliche Erklärungen zu berichtigen sind und ob strafrechtliche Risiken bestehen.

Wenn frühere Steuererklärungen unvollständig oder unrichtig waren, kann eine Selbstanzeige oder Berichtigung in Betracht kommen, um Ermittlungen des Finanzamtes zuvorzukommen. Eine wirksame Selbstanzeige muss jedoch vollständig, rechtzeitig und für alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfolgen. In der Regel müssen mindestens die letzten zehn Kalenderjahre geprüft werden. Fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Angaben können dazu führen, dass keine Straffreiheit eintritt.

Von einer eigenständigen schnellen Antwort an das Finanzamt ist daher abzuraten. Es sollte zunächst sorgfältig geprüft werden, welche Angaben erforderlich und welche Risiken zu beachten sind. Das Ziel ist eine geordnete, vollständige und strategisch sinnvolle Reaktion.

Betroffene sollten das Schreiben des Finanzamts Koblenz ernst nehmen, aber nicht in Panik geraten. Entscheidend ist, keine vorschnellen Erklärungen abzugeben und den Sachverhalt zunächst fachkundig prüfen zu lassen. Ein frühzeitiges Vorgehen kann helfen, steuerliche Risiken zu begrenzen und eine strafrechtliche Eskalation möglichst zu vermeiden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.