Rechtsanwalt Dr. jur. Dirk Lindloff, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 23.02.2026

Bußgeldvorschriften zur Produktsicherheitsverordnung, die Hersteller, Händler und Importeure treffen können, sind nun in Kraft.

Ergänzende Änderungen des Produktsicherheitsgesetzes sind ebenfalls zu beachten.



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Mit der Novelle des deutschen Produktsicherheitsgesetzes setzt der deutsche Gesetzgeber ein unmissverständliches Signal: Die Einhaltung der europäischen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 ist keine bloße Compliance-Empfehlung mehr, sondern eine rechtlich strikt durchgesetzte Pflicht. Dies zeigt sich besonders deutlich an der umfassenden Neufassung und erheblichen Ausweitung der Bußgeld- und Sanktionsvorschriften. Parallel dazu erhält § 6 ProdSG eine neue, klar umrissene Funktion, nachdem seine bisherigen Inhalte vollständig in das unmittelbar geltende Unionsrecht überführt worden sind.

Produktsicherheitsverordnung

Über die Produktsicherheitsverordnung hatten wir bereits berichtet. Sie brachte eine Vielzahl von unmittelbar anwendbaren Vorschriften zur Produktsicherheits, soweit keine spezielleren Vorschriften existieren. Es fehlte aber noch am Sanktionssystem und Abmahnungen zur ProdSV sind bisher wenige bekannt geworden. 

Einführung eines Sanktionssystems durch deutsches Recht

Den Schwerpunkt der Neuregelung im Produktsicherheitsgesetz bilden daher die Ordnungswidrigkeitentatbestände. § 28 ProdSG enthält nun einen umfangreichen, detaillierten Katalog an Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2023/988, der nahezu sämtliche zentralen Hersteller-, Einführer-, Händler- und Plattformpflichten erfasst. Erstmals wird damit auf nationaler Ebene ausdrücklich klargestellt, dass Verstöße gegen unmittelbar geltendes Unionsrecht unmittelbar bußgeldbewehrt sind. Wer die europäische Produktsicherheitsverordnung nicht beachtet, handelt nicht nur unionsrechtswidrig, sondern riskiert konkrete Sanktionen nach deutschem Recht.

Besonders praxisrelevant ist, dass nicht nur klassische Produktsicherheitsmängel sanktioniert werden, sondern auch formale und organisatorische Pflichten. Bußgeldtatbestände knüpfen unter anderem an unzureichende Risikoanalysen, unvollständige oder veraltete technische Unterlagen, fehlende Identifizierungsangaben, mangelhafte Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sowie unterlassene oder verspätete Meldungen an Behörden und Verbraucher an. Damit wird deutlich: Produktsicherheit ist nicht erst dann verletzt, wenn ein Schaden eingetreten ist, sondern bereits bei Defiziten in den vorgeschriebenen Prozessen.

Von erheblicher Tragweite ist zudem die Einbeziehung des digitalen Vertriebs. Händler, Anbieter von Online-Marktplätzen und sonstige Wirtschaftsakteure im Online-Handel werden ausdrücklich adressiert. Wer gefährliche Produkte anbietet, Rückrufmaßnahmen behindert, behördliche Anordnungen ignoriert oder den Zugang zu digitalen Schnittstellen verweigert, setzt sich einem Bußgeldrisiko aus. Die Marktüberwachungsbehörden erhalten damit effektive Werkzeuge, um auch grenzüberschreitende und digitale Vertriebsstrukturen durchzusetzen.

Diese Bußgeldarchitektur verdeutlicht den Paradigmenwechsel: Die Produktsicherheitsverordnung ist kein abstrakter Regelungskatalog, sondern ein vollziehbares, sanktioniertes Pflichtenprogramm. Unternehmen sind gehalten, ihre internen Abläufe, Verantwortlichkeiten und Dokumentationssysteme konsequent an den Vorgaben der Verordnung auszurichten. Ein „Abwarten“ oder selektives Umsetzen einzelner Anforderungen ist rechtlich nicht mehr vertretbar.

§ 6 ProdSG adé - neuer Regelungsinhalt zur Sprache

Vor diesem Hintergrund kommt dem neu gefassten § 6 ProdSG eine besondere Bedeutung zu. Der frühere § 6 ist vollständig entfallen, weil seine materiellen Regelungen – insbesondere zu Sicherheitsinformationen und Anleitungen – nun unmittelbar und abschließend in der Verordnung (EU) 2023/988 geregelt sind. Der nationale Gesetzgeber verzichtet bewusst auf Parallelregelungen und beschränkt sich auf eine klar abgegrenzte Ergänzung.

Der neue § 6 regelt ausschließlich die Sprache der Informationen. Für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/988 schreibt er verbindlich vor, dass Anweisungen, Sicherheitsinformationen, Warnhinweise und bestimmte Verbraucherinformationen in deutscher Sprache bereitzustellen sind. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, ob das Produkt online oder stationär vertrieben wird. Damit wird ein häufiger Streitpunkt der Praxis eindeutig entschieden und zugleich eine Brücke zwischen unionsrechtlicher Vollharmonisierung und nationalem Verbraucherschutz geschlagen.

Die Vorschrift ist keineswegs formaler Natur. Verstöße gegen die sprachlichen Anforderungen sind unmittelbar bußgeldbewehrt und können zugleich die Marktbereitstellung eines Produkts rechtswidrig machen. Unternehmen müssen daher sicherstellen, dass Übersetzungen nicht nur vorhanden, sondern auch vollständig, verständlich und korrekt sind. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Lieferketten und digitalen Angeboten ist dies organisatorisch anspruchsvoll, rechtlich jedoch zwingend.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich zu den wichtigsten Regelungen in der Praxis  festhalten: Mit der Neufassung der Bußgeld- und Sanktionsvorschriften und der klaren Neuausrichtung des § 6 hat der Gesetzgeber die Durchsetzung der Produktsicherheitsverordnung konsequent verschärft. Produktsicherheit wird damit zu einer umfassenden, sanktionierten Compliance-Pflicht, die technische, organisatorische und kommunikative Aspekte gleichermaßen erfasst. Unternehmen sind gut beraten, ihre Prozesse jetzt vollständig an den neuen Rechtsrahmen anzupassen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.