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Seit einem Monat, d.h. seit dem 13.12.2024, gilt die neue EU-Produktsicherheitsverordnung der EU. Schaut man sich auf Online-Shops um, scheint dies noch nicht sonderlich bekannt.
Dabei betrifft die GPSR im Grunde genommen erst einmal fast alle Produkte, die auch von Verbrauchern genutzt werden könnten. Speziellere Normen für bestimmte Produktkategorien gehen natürlich vor. Die allgemeine Norm der GPSR beschäftigen sich mit der Sicherheit von Produkten, stellen aber nicht nur Anforderungen an die Produktgestaltung, sondern beinhalten auch eine Vielzahl von Informationspflichten. Dies scheint bislang wenig bekannt.
Die Norm wird allgemein mit GPSR abgekürzt, was für General Product Safety Regulation steht. Gemeint ist die EU-Verordnung 2023/988. Die Norm macht die frühere Produktsicherheitsrichtlinie und teilweise auch das deutsche Produktsicherheitsgesetz obsolet, führt deren Regelungen fort und verschärft die Anforderungen.
Die Normen beinhalten Pflichten für Hersteller weltweit, deren Produkte in der EU in Verkehr gebracht werden. Sie gilt auch für Einführer, also diejenigen Personen, die Waren aus einem Drittland in die EU einführen. Verstärkt werden aber auch Fulfilment-Dienstleister, Anbieter von Online-Marktplätzen und Händler - einschließlich Online-Shops - in die Verantwortung genommen.
Betrachtet man die breite Masse an Händlern, so müssen diese insbesondere Art. 12 GPSR beachten. Diese Vorschrift legt detaillierte Pflichten für Händler fest, um sicherzustellen, dass nur sichere Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie konkretisiert insbesondere, welche Vorkehrungen Händler in Bezug auf Lagerung, Transport und Informationspflichten treffen müssen. Nachfolgend finden Sie eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Punkte:
Offenbar noch häufig übersehen ist Artikel 19 GPSR, der vorgibt, welche Informationen bei Angeboten im Fernabsatz – insbesondere im Online-Handel – zwingend anzugeben sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend informiert werden und konkrete Ansprechpartner haben, falls es zu Fragen oder Problemen kommt. Zugleich wird Transparenz geschaffen, um illegitime Anbieter und unsichere Produkte leichter erkennen und vom Markt entfernen zu können.
Die einzelnen Angaben müssen beim Angebot dieser Produkte eindeutig und gut sichtbar gemacht werden. D.h. diese Informationen sind im Online-Shop selbst notwendig und nicht erst mit der Lieferung des Produkts!
Daher kann man leicht erkennen, ob sich der Betreiber eines Online-Shops bereits mit seinen Pflichten aus der GPSR beschäftigt hat. Im Einzelnen sind anzugeben:
Der Online-Shop oder das sonstige Fernabsatzangebot muss mindestens den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie dessen Postanschrift und E-Mail-Adresse deutlich sichtbar aufführen. Verbraucher können sich so jederzeit mit dem Hersteller in Verbindung setzen, um Fragen zur Produktsicherheit, zu Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder zu anderen Themen zu klären.
Ist der Hersteller außerhalb der Europäischen Union ansässig, muss der Name, die Postanschrift und die E-Mail-Adresse der verantwortlichen Person angegeben werden. Dabei kann es sich beispielsweise um den Importeur, einen Bevollmächtigten oder einen anderen Wirtschaftsakteur handeln, der nach Art. 16 Abs. 1 GPSR oder gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannt wurde. Dadurch wird sichergestellt, dass ein konkreter Ansprechpartner innerhalb der EU zur Verfügung steht.
Das Angebot muss zudem genaue Informationen enthalten, durch die das Produkt zweifelsfrei identifiziert werden kann. Dazu gehören eine Abbildung des Produkts, Angaben zu Art und Typ sowie weitere Produktidentifikatoren (z. B. Modellnummer, Seriennummer oder andere markenspezifische Kennzeichnungen). Diese Transparenz erleichtert Verbrauchern die Auswahl und das Erkennen von Produkten sowie das Abgleichen der Produktdaten mit Warnmeldungen oder Rückrufaktionen.
Sind laut GPSR oder anderen anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen vorgeschrieben, müssen diese ebenfalls leicht erkennbar im Angebot erscheinen. Darüber hinaus muss sichergestellt sein, dass die Informationen in einer für Verbraucher in dem jeweiligen Mitgliedstaat verständlichen Sprache vorliegen. In der Regel wird dies die Amtssprache des Mitgliedstaats sein, in dem das Produkt angeboten wird. Auf diese Weise erfahren Käuferinnen und Käufer rechtzeitig, ob beispielsweise eine besondere Handhabung oder Vorsicht im Umgang mit dem Produkt erforderlich ist.
Werden die Anforderungen des Art. 19 GPSR nicht eingehalten, drohen Verwarnungen, und mittelfristig Bußgelder oder sonstige Sanktionen durch die Marktüberwachungsbehörden. Unter Umständen kann es sogar zu einem Vertriebsverbot kommen, wenn wesentliche Verbraucherinformationen fehlen oder falsche Angaben gemacht werden. Das Hauptrisiko dürfte derzeit aber in wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen liegen, denn Marktteilnehmer, die die Pflichten nach der GPSR nicht beachten, verschaffen sich einen Wettbewerbsvorteil.
Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände oder andere anspruchsberechtigte Stellen haben dann die Möglichkeit, den betroffenen Händler abzumahnen. Rechtliche Folgen bei Abmahnungen können nicht nur die Pflicht zur Beseitigung und Unterlassung sein, sondern es drohen natürlich auch Kosten.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.