Mit Wirkung zum 19. Juni 2026 führt der Gesetzgeber eine verpflichtende elektronische Widerrufsfunktion für bestimmte Fernabsatzverträge ein. § 356a BGB verpflichtet Unternehmer künftig dazu, Verbrauchern den Widerruf eines online geschlossenen Vertrags über einen klar gestalteten und jederzeit erreichbaren „Widerrufsbutton“ zu ermöglichen. Ziel der Neuregelung ist es, den Widerruf ebenso einfach auszuüben wie den Vertragsschluss selbst und bestehende praktische Hürden weiter abzubauen.
Die Vorschrift gilt für Fernabsatzverträge, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Erfasst sind damit insbesondere klassische Webseiten, Kundenportale und Apps, über die Verbraucher Verträge abschließen können. Entscheidend ist nicht die Art des Vertrags, sondern der digitale Abschluss über eine Benutzeroberfläche. Unternehmer müssen ihre Systeme daher rechtzeitig technisch und rechtlich anpassen.
Ausgestaltung der Widerrufsfunktion
Kernstück der Neuregelung ist die verpflichtende Widerrufsfunktion auf der Online-Benutzeroberfläche. Diese muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden, eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Unklare oder beschönigende Begriffe reichen nicht aus. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier hohe Anforderungen an Transparenz und Verständlichkeit stellt.
Der Widerrufsbutton muss während des gesamten Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein. Eine zeitweise Ausblendung, etwa hinter Menüs oder nur nach Login in schwer auffindbaren Bereichen, ist unzulässig. Zusätzlich verlangt das Gesetz eine hervorgehobene Platzierung sowie eine leichte Zugänglichkeit für Verbraucher. Maßgeblich ist dabei die Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.
Vergleich mit dem bestehenden Kündigungsbutton
Für die praktische Umsetzung lohnt sich ein Blick auf die bereits bekannte Regelung zum Kündigungsbutton bei Dauerschuldverhältnissen. Auch dort fordert das Gesetz eine gut sichtbare, leicht zugängliche und eindeutig beschriftete Schaltfläche, typischerweise mit der Aufschrift „Verträge hier kündigen“. Die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis haben hierzu bereits klare Leitlinien entwickelt.
Diese Maßstäbe lassen sich auf den neuen Widerrufsbutton übertragen. Unternehmer sollten daher davon ausgehen, dass eine Platzierung in allgemeinen Unterseiten oder nur über mehrere Klicks hinweg nicht ausreichen wird. Vielmehr spricht vieles dafür, dass der Widerrufsbutton ähnlich präsent platziert werden muss wie der Kündigungsbutton: klar erkennbar, ohne langes Suchen erreichbar und nicht durch Gestaltungstricks relativiert.
Zweistufiger Ablauf: Widerruf und Bestätigung
Die Widerrufsfunktion muss den Verbraucher in die Lage versetzen, bestimmte Mindestinformationen bereitzustellen oder zu bestätigen. Dazu gehören der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des betroffenen Vertrags sowie ein elektronisches Kommunikationsmittel, über das eine Eingangsbestätigung übermittelt werden kann. Der Gesetzgeber will damit sicherstellen, dass der Widerruf eindeutig zugeordnet und dokumentiert werden kann.
Im Anschluss daran ist eine separate Bestätigungsfunktion vorzusehen. Diese muss gut lesbar mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Erst durch die Aktivierung dieser Bestätigungsfunktion wird die Widerrufserklärung wirksam an den Unternehmer übermittelt. Der Ablauf ähnelt damit bewusst der Struktur des Kündigungsbuttons.
Pflicht zur unverzüglichen Eingangsbestätigung
Nach Eingang des Widerrufs ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Bestätigung muss mindestens den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs enthalten. In der Praxis wird dies regelmäßig per E-Mail erfolgen.
Rechtlich bedeutsam ist zudem die Klarstellung, dass der Widerruf als fristgerecht zugegangen gilt, wenn der Verbraucher die Widerrufserklärung vor Ablauf der Widerrufsfrist über die Widerrufsfunktion absendet. Technische Verzögerungen im Verantwortungsbereich des Unternehmers gehen damit nicht zulasten des Verbrauchers.
Neue Informationspflicht bei Vertragsschluss
Ergänzend zur technischen Umsetzung führt der Gesetzgeber eine neue Informationspflicht ein. Verbraucher müssen bereits bei Vertragsschluss über das Bestehen und die Funktionsweise der elektronischen Widerrufsfunktion informiert werden. Diese Information ergänzt die bestehende Widerrufsbelehrung, ersetzt sie aber nicht.
Die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung wurde daher in ihrem Wortlaut ergänzt. Jeder der von der gesetzlichen Vermutung der korrekten Belehrung durch Nutzung der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung profitieren will, muss daher auch seine Widerrufsbelehrung an das neue Recht anpassen.
Zugleich bleiben die Vorschriften zu dem gesetzlichen Muster-Widerrufsformular unverändert. Unternehmer müssen also weiterhin sowohl das Musterformular bereitstellen als auch zusätzlich den Widerrufsbutton und über beide Möglichkeiten informieren.
Praktische Konsequenzen für Unternehmer
Die Einführung des Widerrufsbuttons erfordert eine frühzeitige technische, gestalterische und rechtliche Prüfung bestehender Online-Angebote. Insbesondere die Platzierung und Beschriftung des Buttons birgt Abmahn- und Haftungsrisiken, wenn die gesetzlichen Vorgaben nicht konsequent umgesetzt werden. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton zeigen, dass Gerichte und Behörden die Anforderungen an Deutlichkeit und Auffindbarkeit streng auslegen.
Außerdem muss die Änderung der Widerrufsbelehrung rechtzeitig vorbereitet werden. Hier sind häufig AGB, etwaige gesonderte Widerrufsbelehrungen, E-Mail-Texte, aber zum Teil auch gedruckte Widerrufsbelehrungen zu ändern.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.