Wer einen Online-Shop betreibt und Waren an Verbraucher verkauft, sollte jetzt handeln. Am 27. September 2026 treten neue Informationspflichten in Kraft, die die Darstellung des gesetzlichen Gewährleistungsrechts und bestimmter Herstellergarantien grundlegend verändern. Künftig genügt es nicht mehr, die bestehenden Rechte lediglich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in einem allgemeinen Informationstext zu erwähnen. Für die Verbraucherinformation sind von der Europäischen Union vorgegebene, einheitlich gestaltete Mitteilungen beziehungsweise Kennzeichnungen zu verwenden.
Anders als noch während des Gesetzgebungsverfahrens gelegentlich angenommen wurde, ist die europäische Vorgabe inzwischen vollständig in deutsches Recht umgesetzt. Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 wurde bereits am 5. Februar 2026 verkündet. Der neue Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Nr. 11a EGBGB tritt am 27. September 2026 in Kraft. Für Online-Händler ist damit insbesondere gesetzlich festgelegt, dass die vorgeschriebenen harmonisierten EU-Grafiken für die Verbraucherinformation einzusetzen sind.
Die harmonisierten EU-Grafiken nebst Erläuterungen finden sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960. Sie musste nicht erst durch den deutschen Gesetzgeber umgesetzt werden: Als EU-Verordnung ist sie unmittelbar anwendbar. In ihren beiden Anhängen legt sie verbindlich fest, wie die harmonisierte Mitteilung zum gesetzlichen Gewährleistungsrecht und das GARAN-Label auszusehen haben. Die Verordnung selbst bestimmt ausdrücklich, dass sie ab dem 27. September 2026 gilt.
Die erste neue Kennzeichnung: „Gesetzliche Gewährleistung“

Die auffällige blau-weiße Mitteilung mit der Überschrift „GESETZLICHE GEWÄHRLEISTUNG“ ist diejenige Kennzeichnung, die für Online-Händler die größte Breitenwirkung haben wird. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB verlangt ab dem Stichtag, Verbraucher über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und dessen wichtigste Elemente, einschließlich der Mindestdauer von zwei Jahren, „in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung“ zu informieren.
Die Grafik erklärt dem Verbraucher nicht nur die Mindestdauer. Sie nennt beispielhaft Fälle, in denen Gewährleistungsrechte bestehen können, etwa wenn eine Ware nicht der Beschreibung entspricht oder nicht bestimmungsgemäß funktioniert. Sie weist auf kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auf Preisminderung oder Erstattung hin. Hinzu kommen praktische Hinweise für den Reklamationsfall und ein QR-Code, über den weiterführende Informationen zu den Gewährleistungsrechten im jeweiligen Mitgliedstaat aufgerufen werden können.
Auch der Hinweis auf die „mindestens zwei Jahre“ darf nicht isoliert als Zusage einer bestimmten Haltbarkeit des Produkts verstanden werden. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht betrifft die Haftung für Vertragswidrigkeiten beziehungsweise Sachmängel und ist von einer freiwilligen Haltbarkeitsgarantie zu unterscheiden. Gerade diese Unterscheidung soll die neue Gestaltung für Verbraucher sichtbarer machen.
Bei dieser Gewährleistungsmitteilung besitzt der Händler keine inhaltliche Gestaltungsfreiheit. Nach Anhang I der Durchführungsverordnung ist keines ihrer Elemente editierbar. Texte, Anordnung, Farben, Symbole und QR-Code dürfen daher nicht nach eigenem Geschmack verändert, gekürzt oder umgestaltet werden. Für Online-Benutzeroberflächen ist die farbige RGB-Fassung vorgeschrieben. Eine verbindliche Mindestgröße wie DIN A4 besteht für den Online-Shop dagegen nicht; die A4-Vorgabe der Verordnung betrifft Fernabsatzverträge, die nicht über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Im Shop muss die Darstellung insbesondere hervorgehoben und lesbar sein.
Wo die Mitteilung innerhalb eines Online-Shops exakt stehen muss, schreibt das Gesetz nicht mit einer bestimmten Seitenposition vor. Bereits die EmpCo-Richtlinie nennt als Beispiel eine allgemeine Erinnerung auf der Website des Verkäufers. Die im April 2026 veröffentlichten praktischen Leitlinien der Kommission zeigen unter anderem Lösungen im Seitenkopf, auf einer Produktübersichtsseite oder im Checkout; dort kann über einen entsprechend hervorgehobenen Hinweis die vollständige Mitteilung bereits beim ersten Klick oder Mouseover erscheinen. Die Leitlinien sind allerdings Auslegungshilfen der Kommissionsdienststellen und nach ihrem eigenen Disclaimer keine verbindliche Auslegung des Unionsrechts.
Für die praktische Umsetzung spricht deshalb vieles dafür, die Mitteilung nicht lediglich irgendwo im Footer, in den AGB oder auf einer schwer auffindbaren Unterseite abzulegen. Der deutsche Gesetzgeber verlangt ausdrücklich eine hervorgehobene Information vor Abgabe der Vertragserklärung. Die konkrete Shopgestaltung sollte so gewählt werden, dass ein Verbraucher auf die Information tatsächlich aufmerksam wird und die vollständige Grafik ohne Schwierigkeiten lesen kann.
Die zweite Kennzeichnung: das EU-GARAN-Label

Vom allgemeinen Gewährleistungshinweis deutlich zu unterscheiden ist das neue GARAN-Label. Dieses muss gerade nicht bei jedem Produkt und auch nicht bei jeder beliebigen Garantie angezeigt werden. Nach dem ab 27. September geltenden Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB greift die besondere Kennzeichnungspflicht, wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie ohne zusätzliche Kosten für die gesamte Ware und für mehr als zwei Jahre gewährt und dem Händler diese Information zur Verfügung stellt.
Eine zweijährige Herstellergarantie reicht damit ebenso wenig aus wie eine Garantie, die nur ein einzelnes Bauteil abdeckt. Auch andere freiwillige Garantieformen dürfen nicht einfach mit dem GARAN-Label versehen werden. Die Kommission weist in ihren aktuellen Leitlinien ausdrücklich darauf hin, dass das Label ausschließlich für die qualifizierte Haltbarkeitsgarantie des Herstellers verwendet werden soll.
Das GARAN-Label ist wesentlich stärker auf das konkrete Produkt zugeschnitten. Die Bezeichnung „GARAN“, das Häkchen, das blaue Schutzschild als Verweis auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht, der QR-Code, das Kalendersymbol sowie der mehrsprachige Hinweis auf die Herstellergarantie sind fest vorgegeben. Individualisiert werden dagegen drei Angaben: die Garantiedauer in Jahren, der Name des Herstellers beziehungsweise dessen Marke und die Modellkennung. Damit soll unmittelbar erkennbar sein, für welches konkrete Produkt die zusätzliche Haltbarkeitsgarantie gilt.
Auch bei der Angabe der Garantiedauer lohnt sich ein genauer Blick in die inzwischen veröffentlichten Kommissionsleitlinien. Dort werden ganze Jahre sowie bei Bedarf halbe Jahre – etwa 2,5 oder 4,5 Jahre – vorgesehen; andere Dezimalwerte sollen nicht verwendet werden. Diese Detailvorgabe findet sich in den praktischen Leitlinien der Kommission und nicht in dieser Ausführlichkeit im eigentlichen Verordnungstext.
Anders als bei der allgemeinen Gewährleistungsmitteilung ist das GARAN-Label produktbezogen. Der Verbraucher muss erkennen können, welches konkrete Produkt von der Haltbarkeitsgarantie erfasst wird. Die europäischen Leitlinien nennen für Online-Shops beispielsweise die Einbindung in die Produktabbildung, die Bildergalerie, die Produktbeschreibung oder die Verwendung des ausdrücklich vorgesehenen verschachtelten Labels. Eine starre Vorgabe, dass die Kennzeichnung ausschließlich direkt neben dem Produktbild stehen müsse, lässt sich daraus nicht ableiten.
Gerade für Online-Shops interessant ist das verschachtelte GARAN-Label. Dabei wird zunächst nur die kompakte Darstellung mit Garantiedauer, „GARAN“-Schriftzug und Schutzschild angezeigt. Bereits beim ersten Klick, Mouseover beziehungsweise beim ersten Antippen oder Aufziehen auf einem Touchscreen muss sich anschließend das vollständige Label öffnen. Diese Möglichkeit ist ausdrücklich in Anhang II der Durchführungsverordnung vorgesehen.

Bestellprozess
Für deutsche Online-Shops kommt noch eine Besonderheit hinzu: Mit Wirkung zum 27. September 2026 wird zugleich § 312j Abs. 2 BGB geändert. Die Informationen nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB – also gerade die Informationen zur qualifizierten Haltbarkeitsgarantie – werden damit in die Angaben einbezogen, die bei einem entgeltlichen elektronischen Vertrag unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Das GARAN-Label sollte daher nicht nur irgendwo auf der Produktseite vorhanden sein, sondern im Bestellprozess so eingebunden werden, dass diese Anforderung erfüllt wird.
Die praktischen Leitlinien der Europäischen Kommission gehen in dieselbe Richtung. Sie sehen für die digitale Darstellung eine eindeutige Zuordnung zum Produkt vor und empfehlen die erneute Anzeige unmittelbar vor Abgabe der Bestellung. Außerdem empfehlen sie, sowohl die Gewährleistungsmitteilung als auch ein gegebenenfalls einschlägiges GARAN-Label in die Vertragsbestätigung aufzunehmen. Diese Hinweise sind für die technische Konzeption eines Shops ausgesprochen hilfreich, auch wenn die Leitlinien selbst keine verbindliche Rechtsnorm darstellen.
Kein Ersatz für Garantieerklärung
Die neuen Labels ersetzen im Übrigen nicht die sonstigen gesetzlichen Informationspflichten zu Garantien. Besteht eine gewerbliche Garantie, müssen weiterhin die für Garantieerklärungen geltenden Anforderungen beachtet werden. Das GARAN-Label soll eine bestimmte qualifizierte Herstellergarantie auf einen Blick sichtbar machen; es ist kein Ersatz für die vollständigen Garantiebedingungen.
Fazit
Shop-Betreiber sollten außerdem ihre Lieferanten- und Herstellerinformationen jetzt systematisch überprüfen. Gerade beim GARAN-Label hängt die Pflicht des Händlers davon ab, dass ihm die maßgeblichen Informationen des Herstellers zur Verfügung gestellt wurden. Die Richtlinie stellt zugleich klar, dass der Händler nicht verpflichtet sein soll, selbst auf Herstellerseiten aktiv nach bislang nicht mitgeteilten Garantien zu recherchieren. Werden ihm die Informationen jedoch zur Verfügung gestellt, muss er sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen entsprechend verwenden.
Für bereits vorhandene Lagerware bedeutet der Stichtag ebenfalls keine allgemeine Schonfrist. Die Informationspflicht knüpft an den Verkauf an Verbraucher an. Wer solche Waren ab dem 27. September 2026 anbietet und Verträge abschließt, muss deshalb seinen Shop und die Verbraucherinformation ab diesem Zeitpunkt an die neuen Anforderungen angepasst haben. Auch GvW weist insoweit darauf hin, dass Unternehmen ihre bestehenden Vertriebsprozesse und Produktinformationen rechtzeitig umstellen sollten.
Für Händler ist deshalb eine Aussage besonders wichtig: Ab dem 27. September benötigt nicht jedes Produkt zwei neue Labels. Die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht ist die allgemeine Pflichtinformation beim B2C-Warenverkauf. Das GARAN-Label kommt dagegen nur bei der gesetzlich näher definierten, kostenlosen und mehr als zweijährigen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers für die gesamte Ware hinzu.
Wer diesen Beitrag am 20. September 2026 liest, hat für die technische Umsetzung noch genau eine Woche. Online-Händler sollten diese Zeit nutzen, um die offizielle deutsche Gewährleistungsmitteilung einzubinden, die von ihnen vertriebenen Produkte auf einschlägige Herstellergarantien zu prüfen, die dafür notwendigen Produktdaten zusammenzutragen und den Checkout zu kontrollieren. Für die Grafiken sollten ausschließlich die von der Europäischen Kommission bereitgestellten Originaldateien verwendet werden. Die Kommission stellt hierfür inzwischen hochauflösende Dateien in PDF-, JPG-, PNG- und SVG-Formaten sowie eine eigene Online-Version des GARAN-Labels bereit.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.