Wer Waren, Dienstleistungen, Online-Seminare oder andere kostenpflichtige Angebote über das Internet vertreibt, muss den Bestellvorgang so gestalten, dass für Verbraucher eindeutig erkennbar ist, wann sie eine zahlungspflichtige und rechtlich verbindliche Erklärung abgeben. Bereits vermeintlich kleine Abweichungen bei der Beschriftung des abschließenden Bestellbuttons können deshalb rechtliche Folgen haben. Dies zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Mai 2026, Az. 13 U 21/26.
"Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“
Gegenstand des Verfahrens war der Bestellprozess eines Internetshops, über den unter anderem Online-Seminare angeboten wurden. Die Betreiberin verwendete im letzten Schritt des Bestellvorgangs eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“. Ein Verbraucherschutzverband beanstandete diese Gestaltung sowie weitere Einzelheiten des Bestellprozesses und nahm die Betreiberin auf Unterlassung in Anspruch. Bereits das Landgericht Hildesheim hatte die Gestaltung beanstandet. Im Berufungsverfahren machte das OLG Celle deutlich, dass es die dagegen gerichtete Berufung für nicht erfolgversprechend hielt.
Entscheidend ist zunächst die sogenannte Button-Lösung des § 312j Abs. 3 BGB. Wird ein Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr über eine Schaltfläche abgeschlossen, muss diese gut lesbar mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Der Verbraucher soll gerade im entscheidenden Moment erkennen können, dass sein nächster Klick eine Zahlungspflicht auslöst. Nach der Rechtsprechung kommt es hierbei maßgeblich auf die konkrete Beschriftung der Schaltfläche an.
Die Formulierung „Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung“ genügte diesen Anforderungen nach Auffassung des OLG Celle nicht. Problematisch war insbesondere der Zusatz „und weiter zur Zahlung“. Eine solche Formulierung kann bei einem Verbraucher den Eindruck vermitteln, dass mit dem Betätigen des Buttons zunächst lediglich ein weiterer Schritt im Bestellprozess eingeleitet wird und die eigentliche verbindliche Bestellung möglicherweise erst anschließend erfolgt. Genau diese Unklarheit soll die gesetzliche Regelung verhindern. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die Schaltfläche ausschließlich mit einer Formulierung versehen sein soll, die eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweist.
Hinzu kam im entschiedenen Fall die Gestaltung des gesamten Bestellablaufs. Der Verbraucher musste nacheinander Schaltflächen mit ähnlich klingenden Bezeichnungen wie „Jetzt Buchen“, „Bestellung abschließen“ und schließlich „Jetzt kaufen …“ betätigen. Nach Auffassung des Gerichts kann eine solche Abfolge die Warnfunktion des letzten Buttons zusätzlich beeinträchtigen. Für den durchschnittlichen Verbraucher muss klar erkennbar bleiben, welcher Klick lediglich zum nächsten Bestellschritt führt und welcher Klick tatsächlich die verbindliche, kostenpflichtige Bestellung auslöst.
Wesentliche Eigenschaften, die auf der Bestellabschlussseite angezeigt werden müssen
Die Entscheidung betrifft allerdings nicht nur die Beschriftung des Bestellbuttons. Das OLG Celle befasste sich auch mit der Frage, welche Informationen einem Verbraucher unmittelbar vor Abgabe seiner Bestellung angezeigt werden müssen. Nach § 312j Abs. 2 BGB in Verbindung mit den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten sind bestimmte wesentliche Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich hervorzuheben.
Bei einem gebuchten Online-Seminar gehören nach Auffassung des Gerichts insbesondere das Datum und der Zeitraum beziehungsweise die Dauer der Veranstaltung zu diesen wesentlichen Informationen. Es genügt dabei nicht ohne Weiteres, wenn der Verbraucher diese Angaben irgendwann auf einer vorhergehenden Seite des Bestellprozesses gesehen hat. Der Sinn der gesetzlichen Regelung besteht gerade darin, dem Verbraucher unmittelbar vor dem verbindlichen Klick noch einmal die für seine Entscheidung maßgeblichen Vertragsinformationen vor Augen zu führen. Im konkreten Bestellfenster fehlten entsprechende Angaben.
Für Betreiber von Online-Shops und Buchungsplattformen ist dies ein wichtiger Punkt. Die abschließende Bestellseite sollte nicht lediglich den Gesamtpreis, die Zahlungsart und den Bestellbutton enthalten. Vielmehr ist sorgfältig zu prüfen, welche Eigenschaften des konkreten Angebots für die Kaufentscheidung wesentlich sind und deshalb im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Bestellung dargestellt werden müssen. Bei Veranstaltungen, Seminaren oder anderen terminabhängigen Leistungen können hierzu insbesondere Termin, Dauer und Leistungsumfang gehören.
Eindeutigkeit der Widerrufsbelehrung
Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Widerrufsbelehrung. Im entschiedenen Fall wurden dem Verbraucher mehrere unterschiedliche Varianten einer Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt. Dabei blieb jedoch unklar, welche Belehrung auf den konkret geschlossenen Vertrag Anwendung finden sollte. Unter anderem standen unterschiedliche Regelungen für Dienstleistungen und für digitale Inhalte nebeneinander.
Das OLG Celle hält eine solche Gestaltung nicht für ausreichend klar und verständlich. Es ist nicht Aufgabe des Verbrauchers, zunächst selbst juristisch einzuordnen, ob das von ihm gebuchte Online-Seminar als Dienstleistung oder als Lieferung digitaler Inhalte anzusehen ist, um anschließend die passende Widerrufsbelehrung auszuwählen. Ein Verbraucher muss vielmehr ohne juristische Beratung erkennen können, welche Regelungen für den von ihm geschlossenen Vertrag gelten.
Gerade Unternehmen mit unterschiedlichen digitalen und nicht digitalen Angeboten sollten deshalb darauf achten, dass ihre Widerrufsbelehrungen dem jeweiligen Vertragsgegenstand eindeutig zugeordnet werden. Das bloße Bereitstellen mehrerer Mustertexte oder verschiedener Belehrungsvarianten kann problematisch sein, wenn der Kunde selbst herausfinden muss, welche davon für ihn einschlägig ist. Entscheidend ist nicht, möglichst viele rechtliche Informationen bereitzuhalten, sondern dem Verbraucher die für seinen Vertrag maßgeblichen Informationen klar und verständlich zur Verfügung zu stellen.
Fazit
Die Entscheidung zeigt insgesamt, dass bei einem Online-Bestellprozess nicht nur einzelne Texte oder Pflichtangaben isoliert betrachtet werden dürfen. Entscheidend ist vielmehr das Zusammenspiel der gesamten Bestellstrecke. Die Bezeichnung vorhergehender Schaltflächen, die Darstellung der wesentlichen Leistungsmerkmale, der abschließende Bestellbutton und die Widerrufsbelehrung müssen gemeinsam gewährleisten, dass ein Verbraucher erkennt, welche rechtlichen Folgen sein Handeln hat.
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, bestehende Checkout- und Buchungsprozesse regelmäßig zu überprüfen. Beim abschließenden Bestellbutton ist eine möglichst klare und am gesetzlichen Leitbild orientierte Formulierung regelmäßig die sicherste Lösung. Zusätzliche erläuternde Zusätze können gerade dann problematisch werden, wenn sie den Eindruck vermitteln, nach dem Klick folge noch ein weiterer unverbindlicher Schritt. Auch wichtige Leistungsmerkmale sollten nicht ausschließlich auf Produktseiten oder in früheren Schritten des Checkouts stehen, sondern im erforderlichen Umfang unmittelbar vor Abgabe der Bestellung nochmals sichtbar sein.
Die Bedeutung solcher Verstöße sollte nicht unterschätzt werden. Die im Verfahren beanstandeten Regelungen dienen dem Verbraucherschutz und können zugleich wettbewerbsrechtlich relevant sein. Unternehmen müssen daher nicht erst auf eine konkrete Beschwerde eines Kunden warten. Fehlerhafte Bestellprozesse können auch Gegenstand von Unterlassungsansprüchen durch hierzu berechtigte Verbände oder andere Anspruchsberechtigte sein.
Die Entscheidung des OLG Celle ist deshalb ein sinnvoller Anlass, Online-Shops, Buchungsplattformen und digitale Verkaufsprozesse nicht nur unter technischen oder gestalterischen Gesichtspunkten zu kontrollieren. Gerade der letzte Schritt vor einer kostenpflichtigen Bestellung verdient besondere Aufmerksamkeit. Eine verständliche Bestellstrecke schützt Verbraucher vor unbeabsichtigten Vertragsschlüssen und reduziert zugleich das wettbewerbsrechtliche Risiko für den Anbieter.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.