I. Einleitung
Im Jahr 2022 wurde in Trier und Mainz die sogenannte „MonoCam“ getestet – eine Technologie zur Verkehrsüberwachung, die umgangssprachlich als „Handy-Blitzer“ bekannt ist und automatisiert Verstöße gegen das Verbot der Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen elektronischen Geräten i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO im Straßenverkehr feststellen soll. Dieses System wurde im Rahmen eines Pilotprojekts von den Niederlanden nach Deutschland verliehen und an den genannten Standorten installiert. Bisher ist Rheinland-Pfalz das einzige Bundesland, das diese Geräte einsetzt.
Da während des Testlaufs zahlreiche Verstöße aufgedeckt wurden und bereits eine Ausweitung auf weitere Standorte in Rheinland-Pfalz angekündigt ist, dürfte das Projekt seitens der Behörden insgesamt als erfolgreich bewertet und schon bald auch bundesweit eingesetzt werden – trotz verfassungsrechtlicher Bedenken.
II. Funktionsweise
Der Handy-Blitzer ist mit einer KI-Technologie ausgestattet und arbeitet in mehreren Schritten. Die Überwachung erfolgt dabei über einen Live-Stream, in dem das Verkehrsgeschehen in Echtzeit übertragen wird und alle in den überwachten Bereich einfahrenden Fahrzeuge erfasst. Um zu vermeiden, dass Fahrzeuge doppelt registriert werden und zu verhindern, dass bei Rechtslenkern der Beifahrer im Mittelpunkt der Software-Überprüfung steht, prüft diese in einem nächsten Schritt das Kennzeichen. Anschließend analysiert sie Kombinationen aus Hand- oder Armhaltung und dem Vorhandensein eines elektronischen Geräts. Erst wenn solch eine Kombination erkannt wurde, sollen Bilder als positive Treffer gespeichert werden. In einem letzten Schritt werden diese Bilder manuell durch Polizeibeamte begutachtet.
III. Kritik
Wie jedes technische Programm ist das System fehleranfällig. Fehlertreffer können insbesondere dann auftreten, wenn die MonoCam ein rechteckiges Objekt fälschlicherweise als Mobiltelefon erkennt, obwohl es keines ist. In solchen Fällen ist eine zusätzliche Analyse von Gestik und Mimik, insbesondere von Sprechbewegungen, erforderlich, um zweifelsfrei festzustellen, ob es sich tatsächlich um ein Mobiltelefon handelt.
Darüber hinaus lässt sich selbst, wenn ein Mobiltelefon erkannt wird, dessen tatsächliche Nutzung nicht immer eindeutig nachweisen. Das bloße Halten des Geräts, etwa beim Weglegen, stellt keine Nutzung dar und ist grundsätzlich erlaubt. Dennoch löst der Blitzer auch in diesen Situationen aus. Ein zuverlässiger Nachweis der tatsächlichen Nutzung erfordert daher erneut die Berücksichtigung der oben genannten Merkmale.
Die MonoCam ist jedoch insbesondere aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken auf erhebliche Kritik gestoßen. Problematisch ist dabei vor allem, dass durch die Nutzung der Live-Stream-Technologie sämtliche Fahrerinnen und Fahrer verdachtsunabhängig erfasst werden und somit eine flächendeckende Überwachung stattfindet. Das Amtsgericht Trier bewertete dies in seiner Entscheidung vom 02.03.2023 zu Recht als Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, da zum damaligen Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage fehlte. Der Landesgesetzgeber hat daraufhin mit § 30 Abs. 8 POG versucht, diese Gesetzeslücke zu schließen. Ob diese Norm einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung standhält, bleibt jedoch abzuwarten.
Besonders kritisch ist weiterhin zu bewerten, dass die KI der MonoCam kontinuierlich läuft und nicht erst aktiviert wird, wenn ein möglicher Verstoß erkannt wird. Dies wirft die Frage auf, wie weit der Einsatz dieser Technologie künftig gehen wird – ob es bei der Erkennung vermeintlicher Handy-Nutzung bleibt oder ob künftig auch Gesichtserkennung, Fahndungsabgleiche oder Geschwindigkeitsverstöße erfasst und ausgewertet werden.
IV. Sanktionen
Wird man von der MonoCam geblitzt, können erhebliche Sanktionen drohen.
Während bei einem Standardverstoß, 1 Punkt in Flensburg und ein Bußgeld von 100€ drohen, muss bei einem verkehrsgefährdenden Verstoß mit 2 Punkten, einem Bußgeld von 150€ sowie einem einmonatigen Fahrverbot gerechnet werden. Kommt es während der Benutzung zu einer Sachbeschädigung, drohen 2 Punkte, ein Bußgeld von 200€ und ein Fahrverbot von einem Monat. Fahranfängern drohen zusätzlich eine Verlängerung der Probezeit sowie die verpflichtende Teilnahme an einem Aufbauseminar.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.