Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 11.09.2020

Neue Rechtsprechung zu verbotenen Kraftfahrzeugrennen



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Der Gesetzgeber hat mit Wirkung zum 13.12.17 den neuen Straftatbestand gem. § 315 d des Strafgesetzbuchs (StGB) (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) eingeführt. Zuvor handelte es sich nur um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von 400 EUR sowie einem Fahrverbot von einem Monat sanktioniert werden konnte. In Großstädten haben derartige illegalen Fahrzeugrennen Hochkonjunktur. Die Anzahl der laufenden Verfahren ist hoch. Die Polizei setzt derzeit sogar Sonderkommissionen ein und kontrolliert dabei etwa nächtliche Treffen der Auto-Tuningszene auf Parkplätzen.

Renncharakter

Problematisch ist aber oftmals, ob eine Fahrt wirklich die gesetzlichen Voraussetzungen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens erfüllt. Da die strafrechtliche Vorschrift noch relativ neu ist, ist die Rechtsprechung erst dabei, die Vorschrift genauer auszulegen. Das Handeln des Täters muss von der Absicht getragen sein, eine „höchstmögliche Geschwindigkeit“ zu erreichen. Diese Tatbestandsvoraussetzung soll insbesondere dem Erfordernis des Renncharakters gerecht werden.

„Driften“ und „Donuts“

Das OLG Zweibrücken (Beschluss vom 19.05.2020 – 1 OLG 2 Ss 34/20) hatte sich damit zu befassen, ob eine aus dem Motorsport bekannte Fahrtechnik, das „Driften“, die Voraussetzungen der Strafvorschrift erfüllt. Hierbei steht eher die Geschicklichkeit als die Erzielung einer höchstmöglichen Geschwindigkeit im Vordergrund. Das Oberlandesgericht sprach den Angeklagten frei; er hatte bestritten, dass es ihm auf das Erzielen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit angekommen sei. Bei waghalsigen Fahrmanövern zur Provokation bzw. aus Angeberei liege kein illegales Rennen vor. Selbiges dürfte auch für „Donuts“- Fahrmanöver oder „Posing“ (Hochjagen des Motors im Leerlauf) gelten.

Vorläufige Entziehung des Führerscheins und Einziehung des Fahrzeugs

Nach den angeblich illegalen Fahrzeugrennen wird den Betroffenen häufig umgehend der Führerschein entzogen oder sogar zusätzlich das betreffende Auto eingezogen (§ 315f StGB), vgl. dazu Fromm, zfs 2018, 544 ff. Wird jedoch lediglich die oben genannte, in der Motorsportszene bekannte Fahrtechnik, wie „Driften“ oder „Donuts“, vorgeworfen, sollte dagegen Beschwerde eingelegt werden. Eine Einstellung des Strafverfahrens oder ein Freispruch ist hier realistisch.

Strafbarkeit des „Einzelrennens“

Voraussetzung für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ist übrigens nicht, dass ein anderes Fahrzeug beteiligt war. Strafbar ist auch ein sog. „Einzelrennen“ gem. § 315d I Nr. 3 StGB.

 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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