Rechtsanwalt Ingmar Schuller, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 25.11.2015

Sicherheiten für Bau- und Handwerksunternehmen



von
Ingmar Schuller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Rechtsanwalt Schuller stellt das Grundprinzip des Leistungsaustauschs bei Bau- und Handwerksleistungen vor. Insbesondere die Vorleistungspflicht des Unternehmers als Auftragnehmer kann je nach Auftragsumfang ein wirtschaftliches Risiko darstellen. Die Werklohnforderung wird grundsätzlich erst mit Abnahme fällig.

Einen Ausweg bieten Abschlagszahlungen, die inzwischen auch im Gesetz geregelt sind. Danach sind Abschlagzahlungen aber nur im Umfang des Wertzuwachses vertragsgemäß erbrachter Leistungen zu vergüten.

Vorauszahlungen oder Vorkasse sieht das Gesetz allerdings nicht vor. Dies muss individuell vereinbart werden.

Die Bauhandwerkersicherungshypothek und die Bauhandwerkersicherheit sind weitere gesetzlich geregelte Instrumente zur Vergütungssicherung. Die 2009 grundsätzlich neu gefasste Vorschrift zur Bauhandwerkersicherheit (§ 648a BGB) ermöglicht zum Beispiel die Anforderung einer Bürgschaft durch den Auftragnehmer und beeinhaltet auch wirksame Druckmittel zur Durchsetzung des Rechts. Die Kosten muss allerdings ggfs. teilweise der Auftragnehmer tragen.

Erörtert werden im Video auch die Ausnahmen von dem Anspruch auf Stellung einer §648a BGB-Sicherheit.

Das Video wurde erstmals ausgestrahlt auf TV Mittelrhein und Westerwald-TV. Beachten Sie auch unseren neueren Artikel zum Thema Bauhandwerkersicherungshypothek

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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