Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 01.03.2008

Schlafapnoe und Fahrerlaubnis



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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1. Einleitung

Laut Unfallstatistik waren im Jahr 2005 insgesamt 1.700 Unfälle auf Sekundenschlaf zurückzuführen. Nach Angaben der Bundesanstalt für Straßenwesen ist Übermüdung die zweithäufigste Ursache für Lkw-Unfälle. Untersuchungen zufolge führen die unterschiedlichen Schlafstörungen zu einer beträchtlichen Leistungseinschränkung im Alltag. Personen mit Schlafapnoe haben daher statistisch eine siebenmal höhere Unfallrate als andere motorisierte Verkehrsteilnehmer. Ca. 24 % der LKW-Unfälle im Straßenverkehr sind auf Einschlafen zurückzuführen. Der deutsche Gesetzgeber hat auf die alarmierend hohe Zahl von ermüdungsbedingten Verkehrsunfällen reagiert.  Da die Unfallursache "Müdigkeit" mittlerweile von der Gefährlichkeit her mit Alkohol oder Drogen im Straßenverkehr gleichzusetzen ist, fühlte sich der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet und ergänzte am 15. Juni 2007 die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung) in Bezug auf Schlafstörungen. Nur in wenigen Ländern (drei US-Staaten, Kanada, Großbritannien, Schweden) gab es bis dato bereits Vorschriften für Berufskraftfahrer mit unbehandelter Schlafapnoe.

Schlafstörungen zählen von nun an zu den Mängeln, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Schlafstörungen sind Zustände, die einen Menschen daran hindern, erholsam zu schlafen und dadurch eine starke Tagesmüdigkeit hervorrufen. Zu Schlafstörungen zählen Insomnien (Ein- und Durchschlafstörungen mit Auswirkungen auf das Befinden am Tage) und Hypersomnien (erhöhtes Schlafbedürfnis und übermäßige Tagesschläfrigkeit) einschließlich der schlafbezogenen Atem- (Schlafapnoesyndrome) und Bewegungsstörungen. Nach den Ergebnissen des vom Robert Koch-Institut durchgeführten Bundes-Gesundheitssurvey 1998 (18- bis 79-Jährige) geht hervor, dass 8 Prozent der Frauen und 3 Prozent der Männer an starker Schlaflosigkeit leiden. Die Beschwerde Hypersomnie (starkes übermäßiges Schlafbedürfnis) wurde im Bundes-Gesundheitssurvey 1998 von 9,1 Prozent der Frauen und 5,1 Prozent der Männer angegeben. Im Einzelnen hat der Gesetzgeber unter den einzelnen Schlafkrankheiten keine Differenzierungen mehr vorgenommen, was angesichts der Tatsache, dass die Schlafmedizin zwischen über 80 verschiedenen Formen von Schlafstörung unterscheidet, verständlich ist. Schlafapnoekranke werden also nicht expressiv verbis erwähnt.

In Selbsthilfegruppen und sonstigen Vereinigungen von Schlafapnoeerkrankten geht aufgrund der Neuerung die Angst um. Es besteht der verbreitete Irrglaube, jeder Schlafapnoiker müsse seinen Führerschein abgeben oder dürfe sich nicht mehr ans Steuer setzen. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit der bisherigen Rechtslage sowie den gesetzlichen Neuerungen und legt diese unterteilt nach Fahrzeugklassen dar. Ferner wird erklärt, unter welchen Voraussetzungen tatsächlich die Gefahr einer Entziehung der Fahrerlaubnis besteht und welche Rechtsmittel hiergegen statthaft sind.

2. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen

Grundsätzlich müssen Bewerber um die Fahrerlaubnis gem. § 11 der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen (In § 11 (Eignung) FeV heißt es: „(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. 2Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. 3Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, so dass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. 4Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden.“). Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegt. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wird hierdurch eingeschränkt bzw. ausgeschlossen. Bei Bewerbern um die Fahrerlaubnisklassen für Pkw und Motorräder führen die Fahrerlaubnisbehörden ohne erkennbaren Anlass keine Ermittlungen von selbst durch. Nur bestimmte Anhaltspunkte für das Vorhandensein für körperliche oder geistige Mängel können Zweifel an der Eignung aufkommen lassen. Werden der Führerscheinstelle nämlich Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung rechtfertigen, so kann sie einen Antrag ablehnen. Die Behörde kann bei bestimmten Anhaltspunkten die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens (§ 11 Abs. 2 Satz 3), in besonderen Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten (§ 11 Abs. 3) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4) anordnen. Im Fall der Anordnung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens („MPU“) besteht für den Betroffenen die besondere Problematik, dass 80 % der Prüflinge diese Eignungsuntersuchung beim ersten Mal nicht bestehen. Die Eignung hat jedoch nicht nur für Neuantragsteller Bedeutung, sondern für diejenigen, die bereits eine gültige Fahrerlaubnis besitzen. Bei gesundheitlichen Mängeln kann es zu Entziehungen der Fahrerlaubnis gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung kommen ( In § 46 (Entziehung, Beschränkung, Auflagen) FeV heißt es: „(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.“) Erlaubnisinhaber von besonderen Führerscheinklassen (C, C1, CE, D, D1, DE und D1E), also Lkw-, Bus- und Taxifahrer, müssen sich ihre Fahrerlaubnis verlängern lassen und hierzu einen Nachweis ihrer Fahrtauglichkeit erbringen. Unterbleibt ein Nachweis, so verfällt die Fahrerlaubnis. Schon vor Einführung der Neuerungen in die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zur Bekämpfung der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Schlafapnoe und sonstige chronische Schlafstörungen war die Teilnahme am Straßenverkehr im übermüdeten Zustand eine Sorgfaltspflichtverletzung, bei Vorliegen von Ermüdungsvorzeichen wurde sogar grobe Fahrlässigkeit angenommen. Folgerichtig war das Einschlafen am Steuer infolge von Ermüdung in der Rechtsprechung als Mangel im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung anerkannt, da nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ein gesunder, ausgeruhter Mensch ohne Alkohol- Narkotika- oder Medikamenteneinwirkung beim Fahren nicht ohne vorherige Anzeichen einnickt.

3. Kenntnisnahme der Verwaltungsbehörde von Eignungsmängeln

Die Verwaltungsbehörde hat gem. § 2 VII StVG von Amts wegen sorgfältige Feststellungen über etwaige Eignungsbedenken zu treffen, also auch aufzuklären, ob körperliche oder geistige Mängel vorliegen. Aufgrund der Schutzpflicht (Art. 2 II GG) für hochrangige Rechtsgüter wie Gesundheit und Leben von Verkehrsteilnehmern ist der Staat verpflichtet, insoweit rechtzeitig und ausreichende Maßnahmen zu ergreifen. Dies berechtigt die Behörde allerdings nicht dazu, den Bewerber über bislang unbekannte, eignungsmindernde oder -ausschließende Tatsachen zu befragen (vgl. § 22 II FeV - § 22 II FeV lautet: „1Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist.2Sie hat dazu auf seine Kosten eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einzuholen. 3Sie kann außerdem auf seine Kosten - in der Regel über das Kraftfahrt Bundesamt - eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen und verlangen, dass der Bewerber die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt. 4Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers begründen, verfährt die Fahrerlaubnisbehörde nach den §§ 11 bis 14.“). Die Verwaltung wird auf atypisches Verhalten von Fahrerlaubnisinhabern in erster Linie durch wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften aufmerksam. Die Staatsanwaltschaften und Gerichte informieren in der Regel die Führerscheinstelle bei Anhaltspunkten über Eignungsmängel, vor allem also bei anhängigen Strafverfahren. Dies ergibt sich aus der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStrA). Nach Nr. 45 MiStrA sind in Strafsachen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt, der zuständigen Verwaltungsbehörde Beschlüsse gem. § 111a StPO, der Ausgang des Verfahrens sowie rechtskräftige Beschlüsse gem. § 69a VII StGB mitzuteilen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB droht in der Regel bei den Tatbeständen Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315 c StGB, Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB, unerlaubten Entfernen vom Unfallort gem. § 142 StGB und Vollrausch gem. § 323 c StGB. Hier wird der Täter im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen angesehen. Aber auch anonyme Hinweise können Anlass für weitere Ermittlungen geben, rechtfertigen aber nach ständiger Rechtsprechung allein noch keine Gutachtenanforderung. Der Schlafapnoekranke hat jedoch keine Offenbarungspflicht gegenüber der Führerscheinstelle. Sollte es zu einem Verkehrsunfall eines chronisch Müden gekommen sein, steht dem Beschuldigten ein gesetzliches Schweigerecht zu. Daher sollte er gegenüber der Polizei keinerlei Angaben zur Sache machen, schon gar nicht freiwillig seine Krankheit preisgeben. Ferner hat er Anspruch auf Hinzuziehung eines von ihm zu wählenden Verteidigers (§ 136 I S. 2 StPO). Werden der Behörde Tatsachen bekannt, so hat der Bewerber die Gelegenheit zur Äußerung (§ 2 StVG).

4. Neuerungen in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung

Der Gesetzgeber hat in Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, die es auch zuvor schon gab, Regelungen zur Eignung und bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Menschen mit chronischen Schlafstörungen aufgenommen. Der Gesetzgeber hat sich für eine tabellarische Darstellung entschieden, die aufgrund der Einteilung in fünf Spalten am Rande der Übersichtlichkeit liegt (vgl. Abb.).

Differenziert wurde im Wesentlichen in unbehandelte und behandelte Schlafstörung. Weiter ergibt sich aus der Tabelle unter welchen Voraussetzungen eine Eignung bzw. bedingte Eignung vorliegt. Ist der Betroffene bedingt geeignet, so unterliegt er Beschränkungen/Auflagen. Die Fahrerlaubnis von chronisch Erkrankten ist (ggf. nachträglich) mit entsprechenden Auflagen/Bedingungen zu versehen.

Unbehandelte Schlafstörungen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nach Ziff. 11.2.1 zur Untauglichkeit führen, wenn eine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt. Nur Betroffene mit behandelten Schlafstörungen sollen bedingt fahrtauglich bleiben, unter der Voraussetzung, dass keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt. Damit werden all diejenigen, die auf ihre Krankheit noch nicht aufmerksam geworden sind, und daher noch keine ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen konnten, künftig als untauglich zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Art angesehen. Dies sind laut Angaben der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin zehn Prozent aller Bundesbürger.

Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass nur „ausreichende“ Behandlungen von Schlafstörungen zum Erhalt der Fahrtauglichkeit führen können, schließlich darf keine auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegen. Eine Behandlung muss sich also bereits positiv ausgewirkt haben. Die Frage, was der Gesetzgeber unter einer ausreichenden „Behandlung“ versteht, wird jedoch offen gelassen. Die vom Gesetzgeber genannten Begrifflichkeiten „messbar“ und „auffällig“  sind unbestimmte Rechtsgriffe, die ausgelegt werden müssen. Verlangt werden muss hier, dass ärztliche Hilfe in Anspruch genommen wird oder eine Therapie absolviert worden ist. Die bedeutendste Behandlungsform von Schlafapnoe ist die CPAP-Therapie, die zur Behandlung vorübergehender Atemstillstände während des Schlafens dient. Die Abkürzung CPAP steht für Continuous Positive Airway Pressure (Kontinuierlicher Atemwegsüberdruck). Schon drei bis vier Wochen nach Beginn einer CPAP-Therapie ist die Fahrtauglichkeit nach wissenschaftlichen Erkenntnissen im Regelfall wiederhergestellt. Nicht ausreichend dürfte allein die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe ohne fachliche medizinische Betreuung sein.

In jedem Fall fordert der Gesetzgeber bei chronischen Schlafstörungen als Auflagen auch nach einer Behandlung regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit. Dies bedeutet, dass selbst der Betroffene, der keine auffällige Tagesschläfrigkeit mehr hat und ausreichend behandelt wurde, auch nur unter der Bedingung seinen Führerschein behält, wenn er sich regelmäßigen Kontrollen unterzieht. Die in der Anlage 4 vorgenommene Bewertung gilt übrigens nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich (Vorbem. 3 der Anlage 4 der FeV. Hier heißt es: „Die nachstehend vorgenommenen Bewertungen gelten für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.“). Umgekehrt ist die enthaltene Zusammenstellung nicht abschließend. Die besprochene Einteilung mag in der gesetzlichen Form neu sein. Schon vor der Einführung der Unterteilung war jedoch in Rechtsprechung und Literatur unumstritten, dass Therapien zur Wiederherstellung der Fahreignung führen können.

Die tabellarische Darstellung der Eignungsmängel in Anlage 4 bietet für die Sachbearbeiter der Verwaltungsbehörde eine verlässliche Handhabe, um ähnlich wie bei einer Verwaltungsvorschrift den Gesetzeswortlaut korrekt auszulegen.

5. Neuerungen in Anlage 5 der FeV

Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei Inhabern eines Führerscheins in den dargestellten Formen Kenntnis von Mängeln erhalten. Zusätzlich werden Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis zum Führen von Lkw, Bussen und Taxen nach Anlage 5 der Verordnung künftig regelmäßig auf das Vorliegen einer Erkrankung mit erhöhter Tagesschläfrigkeit gescreent. Dies ist gerechtfertigt und sinnvoll, weil an die Fahreignung von Lkw-, Bus- und Taxifahrern wegen des größeren Gefährdungspotentials der von ihnen geführten Kraftfahrzeuge und wegen ihrer besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Nach § 11 Abs. 9 FeV haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde daher einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen. In Anlage 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), die die Eignungsuntersuchung für Lkw-Bus- und Taxifahrern regelt, wurde ein neuer Punkt 14. „Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit (z.B. Schlafstörungen)“ aufgenommen. Im Rahmen dieser sog. Screening-Untersuchungen ist der untersuchende Arzt angehalten, nach typischen Symptomen für das Vorliegen von Erkrankungen mit erhöhter Tagesschläfrigkeit wie nicht erholsamem Schlaf, übermäßiger Müdigkeit am Tage oder Einschlafen am Steuer zu fragen. Bei Vorhandensein solcher Symptome, also im Falle eines konkreten Verdachts auf das Vorliegen einer derartigen Erkrankung, ist eine weitergehende Diagnostik erforderlich. Sollte sich im Rahmen dieser weitergehenden Diagnostik der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Erkrankung bestätigen, sind gegebenenfalls entsprechende Konsequenzen im Hinblick auf die Fahrerlaubnis der Betroffenen zu ziehen. Entfällt für Erlaubnisinhaber nach Anlage 5 die Fahrerlaubnis, so können sich nämlich aus diesen Einschränkungen im Einzelfall Konsequenzen für die Berufsausübung ergeben, wenn eine für die Berufsausübung erforderliche Fahrerlaubnis zum Führen bestimmter Kraftfahrzeuge wegen fehlender Fahreignung nicht erteilt oder verlängert werden kann. Dies zeigt, wie einschneidend die Neuregelungen wirken können. Gerade im Speditions- und Logistikbereich kann das Übermüdungsproblem in vielen Fällen zum Beispiel auch auf eine unzureichende Nachtruhe zurückzuführen sein. Die Übermüdungsgefahr sollte zusätzlich durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Ausweitung der täglichen Ruhezeit) vermindert werden.

6. Rechtsschutz bei fehlerhaften Verfügungen der Fahrerlaubnisstellen

Erhält die Führerscheinstelle Kenntnis von der Schlafstörung, muss demnach ernsthaft mit der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Ablehnung eines dahin gehenden Antrages gerechnet werden. Geht die Verwaltungsbehörde in einer Führerscheinentziehungsverfügung von falschen Tatsachen aus, z.B. von einer unbehandelten Schlafstörung oder Tagesschläfrigkeit, kann gegen den Verwaltungsakt innerhalb eines Monats seit Zustellung der Anordnung Widerspruch eingelegt werden. Wird bei ehem. Inhabern einer Fahrerlaubnis der sofortige Vollzug der Führerscheinentziehung angeordnet, muss der Führerschein zwar umgehend abgegeben werden, da ein Widerspruch dann gem. § 80 II Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Im Eilrechtsschutz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht kann der Betroffene jedoch Hilfe beanspruchen und Klage gem. § 80 V VwGO einreichen. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her, wenn der Verwaltungsakt nach der im Aussetzungsverfahren möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtswidrig ist. In diesem Fall so überwiegt das private Interesse an seiner Außervollzugsetzung. Dem Hauptsacherechtsschutz bleibt die endgültige Klärung der Streitfrage überlassen.

7. Konsequenzen der Führerscheinentziehung

Wird die Fahrerlaubnis  – vorläufig – entzogen, darf der Schlafapnoiker nicht mehr Fahrzeuge im Straßenverkehr führen, ansonsten droht eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 StVG(§ 21 I (Fahren ohne Fahrerlaubnis) StVG lautet: „Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder 2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.“). Um eine im Einzelfall nicht mehr bestehende Fahreignung wiederherzustellen und damit die Voraussetzungen für die Neu- oder Wiedererteilung ihrer Fahrerlaubnis zu schaffen, müssen sich die Betroffenen eine gegebenenfalls bestehende Schlafstörung so behandeln lassen, dass keine messbar auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt.

8. Fazit und Ausblick

Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Kokainkonsums oder Medikamenten- und Alkoholmissbrauchs befasst die Gerichte seither. Neu ist dagegen die Gleichstellung derartiger charakterlicher Eignungsmängel mit Schlafstörungen und Schlafapnoe. Angesichts aktueller Statistiken fühlte sich der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet. Gegen erhebliche Widerstände von Selbsthilfegruppen und sonstigen Interessenvereinigungen hat der Gesetzgeber die Fahrerlaubnisverordnung nunmehr dahin gehend ergänzt, dass nicht behandelte Personen mit Schlafstörungen regelmäßig nach dem neuen Gesetzwortlaut der Ziff. 11.2.1 der Anlage 4 der FeV künftig nicht mehr tauglich zum Führen von Fahrzeugen sein sollen, wenn eine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt. Diese Regelung erscheint insgesamt interessengerecht und ermöglicht dem Erkrankten, die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen durch geeignete Behandlungsformen von Schlafapnoe (z.B. CPAP-Therapie) wiederherzustellen. Abzuwarten bleibt, ob die Neuregelungen zu einer maßgeblichen Zunahme der Kontrolldichte durch die Verwaltungsbehörden führen und welche Maßstäbe die Rechtsprechung bei der Auslegung der Vorschrift anlegen wird.

 

Abbildung: 

Krankheiten, Mängel Eignung oder bedingte Eignung Eignung oder bedingte Eignung Beschränkungen/Auflagen bei bedingter
 Eignung
Beschränkungen/Auflagen bei bedingter
 Eignung
11.2 Schlafstörungen   Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T   Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF

  Klassen A, A1, B, BE, M, S, L, T

 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E, FzF
11.2.1 unbehandelte Schlafstörungen mit Tagesschläfrigkeit nein
wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
nein
wenn messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
                              -                                -
11.2.2 behandelte Schlafstörungen mit Tagesschläfrigkeit ja
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
ja
wenn keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit vorliegt
Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit Regelmäßige Kontrollen von Tagesschläfrigkeit

Literaturverzeichnis:

Böhning, Wilfried, Das Schlafapnoe-Syndrom - Ein wenig beachtetes Unfallrisiko - Schlafstörungen und Tagesmüdigkeit als Unfallursache, NZV 1997, S. 142 ff.

Fromm, Ingo, Straf- und bußgeldrechtliche Risiken des Schlafapnoekranken im Straßenverkehr, Schlafapnoe Aktuell 2007, S. 31 f.
 
ders., Änderungen der FeV zulasten von Schlafapnoe-Kranken, Das Schlafmagazin 4/07, S. 22 ff.
 
Gehrmann, Ludwig, Bedenken gegen die Kraftfahrereignung und Eignungszweifel in ihren grundrechtlichen Schranken, NZV 2003, S. 10 ff.
 
Hentschel, Peter, Straßenverkehrsrecht, Kommentar, 38. Aufl., München 2005

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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