Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 22.02.2021

Durchsuchungen – oftmals rechtswidrig



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Die Frage des Gerichtes „was verdienen Sie denn im Monat“ ist und war nie Teil der Befragung zur Person, sondern immer schon „zur Sache“ gehörig. Gerne, wahrscheinlich aus prozesstaktischen Überlegungen heraus, wird die Frage nach dem Einkommen schon hier gestellt. Antwortet/e der Angeklagte oder der Verteidiger (absprachegemäß) dass keine Angaben gemacht werden, oder lautete die Antwort „geregeltes Einkommen“, so hört/e man auf Seiten des Gerichtes oder der Staatsanwaltschaft nicht selten Aussagen wie „dann muss ich wohl durchsuchen lassen“ oder, (etwas freundlicher, wenn auch eine Verurteilung Vorwegnehmend) „dann müssen wir wohl schätzen“. 

Beim Amtsgericht Bonn wollte es dann wohl jemand wirklich wissen und drohte nicht nur, sondern lies ausschließlich zur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Wohnung des Angeklagten schon vor der anstehenden Verhandlung durchsuchen.

Aus der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass das erkennende Gericht aufgrund des Schweigens des Angeklagten in einem Parallelverfahren zu seinen persönlichen Verhältnissen, ein entsprechendes prozessuales Verhalten des Angeklagten auch in der aktuell anstehenden Hauptverhandlung vermutete und zur Vermeidung einer Schätzung der monatlichen Einkünfte bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe im Falle einer Verurteilung des Angeklagten die Durchsuchung zur Ermittlung des „Lebenszuschnitts“ des Angeklagten anordnete.

Zu Recht hat das Landgericht Bonn in seinem Beschluss vom 28.10.2020 - 50Qs 857Js721/20-36/20 - die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme festgestellt. Das Landgericht stellt die Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung fest.

„Bei einer Durchsuchung der Wohnung müsse aufgrund der Schwere des damit verbundenen Eingriffs in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 GG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße beachtet werden.“

Eine solche Durchsuchung sei allenfalls dann denkbar, wenn anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel eine Schätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten nicht möglich sei, was nur in eng begrenzten Ausnahmefällen der Fall sein dürfte.

Der Entscheidung des Landgerichts Bonn ist vollumfänglich zuzustimmen. Zum Zwecke einer besseren Verteidigung, aber auch aufgrund grundsätzlicher Überlegungen, wird allen von einer solchen Durchsuchung Betroffenen fast ausnahmslos anzuraten sein, Beschwerdemaßnahmen gegen den Durchsuchungsbeschluss und/oder die Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses zu ergreifen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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