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Dienstag, 01.12.2009

Durchsuchung im Krankenhaus



von
Dorothea Wagner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

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Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Regelmäßig werden Krankenhäuser im Zusammenhang mit erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen von den Staatsanwaltschaften durchsucht. Solche Durchsuchungsmaßnahmen stellen einen nicht unerheblichen Eingriff in die Organisationsabläufe des Krankenhauses dar und beeinflussen das Vertrauen der Patienten in die Behandlungskompetenz der Ärzte. Dieser Artikel soll allen Krankenhausverantwortlichen die rechtlichen Möglichkeiten der Staatsanwaltschaft sowie Verteidigungsansätze dagegen aufzeigen.

I. Problemstellung

Häufigste Fallgruppen bei einer Durchsuchungsmaßnahme im Krankenhaus sind Vorwürfe der Falschabrechnung (Verdacht des Betruges) die sich gegen Ärzte und auch die Krankenhausverwaltung selbst richten können sowie Vorwürfe gegen Ärzte und Mitarbeiter wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung. In den seltensten Fällen ist jedoch „das Krankenhaus“, d.h. die juristische Person bzw. der Träger selbst, Beschuldigte. Es wird folglich immer beim „Dritten“ (dem Nichtverdächtigten) durchsucht. Hierdurch ergeben sich Besonderheiten.

II. „Dritter“

§ 103 StPO regelt die Durchsuchung beim “Dritten“. Anders als bei der Durchsuchung beim Verdächtigten selbst bedarf es nicht nur einer Vermutung, sondern es bedarf bewiesener Tatsachen die die Annahme rechtfertigen, dass das Beweismittel aufgefunden werden wird. Die beabsichtigte Suche nach Beweismitteln reicht nicht aus, ebenso wenig reichen bloße Vermutungen aus. Der Gesetzgeber wollte so gerade die „Ausforschungsdurchsuchung“ beim „Dritten“ verhindern. Gerade in den Fällen, in denen den Verfolgungsorganen keine Beweismittel vorliegen, jedoch Begehrlichkeiten von einem Anzeigenerstatter geweckt wurden, verstößt eine doch umgesetzte Durchsuchung gegen geltendes Recht und sollte unbedingt angegriffen werden. Dies auch vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der bei einer Durchsuchung im Krankenhaus besonders beachtet werden müsste, jedoch oft genug nicht ausreichend Beachtung findet. Das Bundesverfassungsgericht formuliert hier in ständiger Rechtsprechung: „Die Durchsuchung muss verhältnismäßig sein. D.h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Straftat und zur Stärke des Tatverdachts stehen.“

III. Inhalt des Beschlusses

Auch der Inhalt des Beschlusses ist zunächst vor Ort und dann später durch den Verteidiger zu überprüfen. Das Bundesverfassungsgericht formuliert hierzu in einer seiner grundlegenden Entscheidungen: „Ein Durchsuchungsbeschluss, der keinerlei tatsächliche Angaben über den Inhalt des Tatvorwurfs enthält und keine Beweisgründe nennt, lässt besorgen, dass es an einer eigenverantwortlichen Prüfung der Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung fehlt. Er gestattet es dem Beschuldigten auch nicht, sich sachgerecht gegen den Deliktsvorwurf zu verteidigen und die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren sowie etwaigen Ausuferungen bei ihrer Vollziehung im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vorneherein entgegenzutreten.“

Das bedeutet, dass in jedem Durchsuchungsbeschluss ein Sachverhalt dargestellt werden muss, der – die Richtigkeit zugrunde gelegt – strafrechtlich relevant wäre. Wird kein nachvollziehbarer Sachverhalt dargestellt, ist bereits zu vermuten, dass durchsucht wurde „zur bloßen Ausforschung“.  Dies würde zur Rechtswidrigkeit führen.

IV. Handlungsmöglichkeit des Krankenhauses

Der „Dritte“, hier das Krankenhaus als juristische Person, kann und sollte - nach Prüfung - gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde einlegen. Genügt der Inhalt des Beschlusses den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichtes nicht, so wird das Beschwerdegericht den Beschluss aufheben und feststellen, dass die Durchsuchung rechtswidrig war. Die mitgenommenen Unterlagen/Beweismittel müssen sofort herausgegeben werden. Die Verteidigungsposition des Krankenhauses sowie der verdächtigten Personen wäre erheblich gestärkt. I.d.R. stellen Staatsanwaltschaften die Ermittlungsverfahren zeitnah nach einer gewonnenen Beschwerde ein.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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