Fachanwältin für Medizinrecht, Dorothea Wagner, Rechtsanwältin in Koblenz

Dorothea Wagner

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht


Koblenz
Frau Wolf
0261 - 404 99 - 46
0261 - 404 99 - 66


Kompetenzen

Arzthaftungsrecht, Arztstrafrecht, Recht der Heilberufe, Anwaltshaftung, Familienrecht

Auszeichnungen
TOP Anwältin 2020 im Medizinrecht - WirtschaftsWoche 10/2020, S. 95, zugleich auch TOP Anwaltskanzlei Medizinrecht - WirtschaftsWoche 10/2020, S. 95. Dies jeweils mit 30 anderen führenden Kanzleien und 47 besonders empfohlenen Anwälten in der Kategorie für Ärzte, Kliniken und Versicherer.

Mitgliedschaften
Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.

Verein Anwälte für Ärzte e.V.

Mitglied des Fachausschusses Medizinrecht beim gemeinsamen Vorprüfungsausschuss der Rechtsanwaltskammern Koblenz und Zweibrücken (vom 31.3.2013 bis 31.3.2021)

Fortbildungen
Neue Entwicklungen im Vertragsarztrecht (07/2023)

Aktuelles Arzthaftungsrecht (05/2023)

Datenschutz im Medizinrecht (03/2022)

Besonderheiten der Verteidigung im Medizinstrafrecht (02/2022)

Fehlerquellen im Arzthaftungsprozess - von der fehlerhaften Beweisfrage bis zur Falschbegutachtung (11/2021)

Virtuelle Gerichtsverhandlung (11/2021)

Gesetzliche Krankenversicherung - Systematik und mandatsrelevante Fallbeispiele (07/2021)

Aktuelles zur Vergütung von Krankenhausleistungen (04/2021)

Aktuelles Arzthaftungsrecht (02/2021)

Organisationsverschulden in der medizinischen Behandlung - Ahndungs- und Vermeidungsstrategien aus sachverständiger und rechtlicher Sicht (09/2020)

222. Bielefelder Fachlehrgang Medizinrecht - Aktuelle Entwicklungen im Medizinrecht (03/2020)
 
  • Aktuelle Rechtsprechung des BGH im Arzthaftungsrecht
  • Notwendiges medizinisches Wissen für Medizinrechtler: Neues versus Bewährtes in der Endoprothetik von Hüft- und Kniegelenk
  • Medizinischer Fortschritt versus Kassenmedizin?
  • Vertragsärztliche Regresse - Typische Fallkonstellationen und Probleme in der anwaltlichen Praxis
  • Arztstrafrecht in der anwaltlichen Praxis
  • Der Personenschaden des "kleinen Patienten" - Ersatzansprüche bei Schädigung von Kindern und Jugendlichen
  • Aktuelles zur Fernbehandlung
  • Aktuelles Arbeitsrecht im Krankenhaus
  • Medizintourismus - Internationales Verfahrens- und Privatrecht bei der Arzthaftung bis hin zu Streitfragen rund um die Auslandskrankenversicherung


31. Kölner Symposium zum Thema "Gibt es ein Recht auf (Nicht-)Leben? Der ärztliche Umgang mit einem ungeliebten Patientenwunsch" (11/2019)
 
  • Aus Patientensicht
  • Aus Sicht der Behandler
  • Schadensersatz für die indikationslose Lebensverlängerung?
  • Patientenverfügung - das missverstandene Rechtsinstrument
  • § 217 StGB - Kriminalisierung der (Palliativ-)Medizin?
  • Die Sicht des Medizinethikers


Die hypothetische Einwilligung - Dammbruch durch die BGH-Rechtsprechung am Beispiel der Urteile des BGH vom 29.01.2019 - VI ZR 495/16 und VI ZR 318/17 zur Lebendorganspende? (11/2019)

Rechtsfragen der amulanten Versorgung durch Ärzte und Krankenhäuser (09/2019)

Geburtsschäden durch Behandlungsfehler (04/2019)

Aktuelle Problemfelder in der medizinischen / ärztlichen Begutachtung (02/2019)

Augenheilkunde (05/2018)

Beratung von Krankenhäusern (04/2018)

Die Regulierung von Geburtsschäden - Berechnung von Schadensersatzansprüchen (04/2018)

Vertragsarztrecht und Krankenhaus(entgelt)recht sowie Krankenhäuser in der ambulanten Versorgung (04/2017)

Amts- und Staatshaftung im Gesundheitswesen (02/2017)

Verjährung im Personenschadensrecht (01/2017)

Aktuelle Probleme des Arzthaftungsrechts (11/2016)

XXVIII. Kölner Symposium zum Thema Altersmedizin und Pflege - vom Patienten zum Objekt? (11/2016)

alle Einträge Aktuelles Arzthaftungsrecht und Patientenrechtegesetz (03/2016)

24. Symposium des Vereins Anwälte für Ärzte e.V. (02/2016)
  mit den Themen:
  • Fallen bei der Sachverständigenauswahl
  • Neue Entwicklungen und Strategien bei der Betriebsprüfung von Ärzten
  • Update Vertragsarztrecht
  • Update Wettbewerbsrecht
  • Update Honorar und Plausibilität
  • Praktische Erfahrungen mit Patientenverfügungen
  • Gesellschaftsvertragliche Regelungen zum Nachbesetzungsverfahren
  • Aktuelle Tendenzen im Geburtsschadensrecht
  • Möglichkeiten und Grenzen von Kooperationen zwischen Ärzten und Apothekern
  • Transparenzanforderungen in der Zusammenarbeit mit Leistungserbringern aus Industriesicht
  • § 299 a StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen – Eine Prognose aus Sicht der Staatsanwaltschaft
  • Die aktuellen Änderungen im Bundesrecht (GKV-VSG, KHSG, § 299 a StGB) aus Sicht des ärztlichen Berufsrechts


XXVII: Kölner Symposium zum Thema: Haftungsfallen für Mediziner und Rechtsanwälte – Arzthaftung voller Stolpersteine (11/2015)
  Die Inhalte des Symposiums waren:
  • Haftungsfalle "Passivlegitimation": Viele Behandelnde - alles Beklagte?
  • Haftungsfalle "Verjährung": Kenntnis, Hemmung, Verjährungsverzicht
  • Haftungsfalle "Haftpflichtversicherung": Zahlt sie immer?
  • Haftungsfalle "Insolvenz": Schützt Insolvenz vor Haftung?
  • Haftungsfalle "Vermögensbetreuung bei und nach Abschluss des Mandates"


Hygieneanforderungen aus medizinischer und juristischer Sicht (11/2015)

Ärztliche Schweigepflicht - Bruch und Schweigepflichtentbindungserklärung (11/2015)

Aktuelle Probleme des Arzthaftungsrechts (09/2015)

Psychiatrie und Recht (05/2015)

10. Medizinische Jahresarbeitstagung (02/2015)
  mit den Themen
  • Qualität und Qualitätssicherung im Spannungsfeld von Recht und Politik
  • Qualität und Qualitätssicherung - Aktuelle Rechtsfragen in den Leistungsselektoren -
  • Der stationäre Sektor
  • Abrechnungsprüfung - Einschaltung des Medizinischen Dientes der Krankenversicherung (MDK)
  • Der vertragsärztliche Bereich
  • Qualitätssicherung in der Pflege
  • Arneimittelversorgung
  • Qualität, Qualitätssicherung und Haftungsrecht
  • Qualitätssicherung in der Gesundheitsvorsorge aus anwaltlicher Sicht


Brennpunkte Kindesunterhalt und die Wirksamkeit von Eheverträgen (11/2014)

Medizin 2.0 - Medizin ohne Grenzen (09/2014)

Aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Koblenz in Familiensachen (07/2014)

Ausgewählte Probleme bei der Gestaltung ärztlicher Kooperationsverträge (Zivil-, Berufs-, Vertragsarzt-, Steuerrecht) (07/2014)

Zivilrechtliche Arzthaftung - Geburtshilfe (05/2014)

7. Münsteraner Frühjahrsforum Medizinrecht (02/2013)

Das Berufsrecht der Zahnärzte und Vertragszahnarztrecht (10/2012)

Kindeswohl aus entwicklungs-psychologischer Sicht (09/2012)

Die neuere Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht (05/2012)

Der Streit um das Familienheim (03/2012)

Das Krankenhausrecht im Umbruch zw. stationärer und ambulanter Versorgung (03/2012)

Fachsymposium "Patientenvergügung" (01/2012)

Einkommen Selbständiger - Bilanzen verstehen (12/2011)

Auswirkungen der Verfassungswidrigkeit der Rechtsprechung des BGH zum Wandel der ehelichen Lebensverhältnisse (08/2011)

Aktuelle Probleme des Vertragsarzt- und des Krankenhausrechts (05/2011)

Neue Entwicklungen im Vertragsarztrecht 2011 (03/2011)

Vortragstätigkeiten
Arzthaftungsrecht

Sprachen
Englisch

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Neues Mandat oder

Neue Mandate können wir erst nach Prüfung des Sachverhaltes und eventueller Interessenkollisionen annehmen. Zunächst erhalten Sie eine automatisch generierte Eingangsbestätigung per E-Mail. Danach werden wir Ihnen kurzfristig eine Nachricht über die Annahme des Mandats zukommen lassen. Erst mit unserer positiven Antwort kommt der Anwaltsvertrag zu Stande.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass sich die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) bestimmt, soweit nichts anderes vereinbart wird.  Mit Ausnahme der Gebühren in straf- und bußgeldrechtlichen Angelegenheiten, sowie einzelnen sozialrechtlichen Angelegenheiten richten sich die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit dann nach dem Gegenstandswert und Tätigkeitsabschnitten.  Es gilt zusätzlich eine Auslagenpauschale von 20% der Gebühren, maximal 20,00 € für Post- und Telekommunikation. Weitere Auslagen sind nach dem RVG möglich. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie die Kosten Ihres Anwaltes selbst tragen, auch wenn Sie in der Sache obsiegen. Wir sind berechtigt, Vorschuss zu verlangen. Für die Auszahlung oder Rückzahlung entgegengenommener Geldbeträge an den Auftraggeber wird bei Beträgen bis EUR 250,00 eine Hebegebühr in Höhe von EUR 2,50 erhoben. Im Falle der Auszahlung von Beträgen über EUR 250,00 gilt die gesetzlich nach Betrag gestaffelte Hebegebühr.

Vermerken Sie bitte in Ihrer Nachricht, wenn Sie zunächst die Mitteilung der voraussichtlich anfallenden Gebühren durch uns wünschen. Unter Umständen werden wir einen Vorschuss bei Ihnen anfordern. Wir bieten Ihnen die Zahlung per Überweisung, Scheck oder bar (persönlich in der Kanzlei in Koblenz) an. Selbstverständlich übernehmen wir ebenfalls die wesentlichen Schritte der Abwicklung mit Ihrer Rechtschutzversicherung. Teilen Sie uns bitte die für Sie zuständige Zweigstelle und die Versicherungsnummer mit. Wenn Sie dies wünschen und es die Dringlichkeit Ihrer Angelegenheit zulässt, können wir auch zunächst eine Deckungsschutzzusage bei Ihrer Rechtschutzversicherung anfragen, bevor wir in der Sache tätig werden.

Sie sind jederzeit zur Kündigung des Mandats berechtigt. Es gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht des Dienstvertragrechts.

Verbraucher haben das nachfolgende Widerrufsrecht.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Rechtsanwälte Dr. Caspers, Mock & Partner mbB, Rudolf-Virchow-Straße 11, 56073 Koblenz, Telefon: 0261 / 40499-0, Telefax: 0261 / 40499-38, anwaelte@caspers-mock.de) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

Bei neuen Mandaten bitten wir um folgende zusätzliche Angaben

Der Gesetzgeber ist der Ansicht, dass auch Dienstleistungserbringer wie wir, zunächst die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen abwarten sollen, bevor wir mit unserer Tätigkeit beginnen. Dies bedeutet, dass wir nach unserer Mandatsbestätigung zunächst 14 Tage nicht weiter für Sie tätig werden sollen, selbst wenn in dieser Zeit Fristen ablaufen könnten oder Sie Rechtsnachteile erleiden. Sie als Verbraucher haben allerdings die Möglichkeit ausdrücklich den Beginn mit den Dienstleistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist zu verlangen. Was wünschen Sie?

Füllen Sie das folgende Aktenzeichenfeld bitte nur aus, wenn Sie schon einmal Mandant bei uns waren.



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