Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 05.05.2020

Corona-Krise und Mund-Nasen-Schutzmasken im Gerichtstermin



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Strittig unter den Gerichten ist derzeit, ob Mund-Nasen-Schutzmasken im Gerichtssaal getragen werden müssen. Für Schlagzeilen sorgte ein Richter am Amtsgericht Hagen, der in Zivilsachen anordnete, dass in seinen Verhandlungen zum Schutz vor dem Corona-Virus Atemmasken zu tragen seien.[1] Eine generelle Anordnung für das Gericht gab es nicht. In einem Aushang am Gerichtssaal wurde ansonsten angekündigt, bei Zuwiderhandlungen sitzungspolizeiliche Maßnahmen zu ergreifen und/oder die Verhandlungen abzubrechen und zu vertagen. Die Maßnahme des Richters basiert auf § 176 I des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), wonach die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden obliegt. Die gerichtliche Maßnahme muss auch verhältnismäßig sein, woran man Bedenken haben kann, wenn im Gerichtsbezirk kaum nachgewiesene Covid-19 Fälle vorhanden sind. 

Der Verfasser erlebte auch schon genau den umgekehrten Fall, dass ein Strafrichter das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes in seiner Sitzung verbot. Er berief sich hierbei auf § 176 Abs. 2 GVG, der es an der Verhandlung beteiligten Personen untersagt, ihr Gesicht während der Sitzung ganz oder teilweise zu verhüllen. Erfasst sind etwa Verhüllungen des Gesichts durch eine Maske, eine Burka, eine Sonnenbrille, eine Sturmhaube, oder einen Motorradhelm. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz dürfte ebenfalls darunterfallen, obwohl sich aus den Gesetzgebungsmaterialien nichts dazu ergibt. Die Vorschrift zielt darauf ab, die Identität der bei der Verhandlung beteiligten Personen in einem Gerichtsverfahren verlässlich überprüfen zu können.[2] Ferner soll es dem Richter möglich sein, im Rahmen der Beweiswürdigung den Gesichtsausdruck eines Zeugen oder sonstigen Beteiligten zur Bewertung und gegebenenfalls Interpretation seiner Aussage heranzuziehen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen vom Verhüllungsverbot jedoch gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist. Die Maßnahme des Koblenzer Richters erscheint zumindest fragwürdig in Zeiten, in denen die meisten Verordnungen der Landesregierungen sogar das Tragen von Masken in der Öffentlichkeit vorschreiben und sich Angeklagte oder Verteidiger nur vor Infektionen schützen wollen. Dass ein Mund-Nasen-Schutz abgenommen werden muss, wenn etwa in Bußgeldverfahren vom Richter durch einen Vergleich mit dem Radarbild überprüft werden muss, ob es sich um den Fahrzeugführer handelte, bedarf keiner Erwähnung. Bei den übrigen anwesenden Personen im Gerichtstermin, etwa dem Rechtsanwalt, der interessierten Öffentlichkeit oder Pressevertretern, erscheint es nicht gerechtfertigt, das Tragen von Mund-Nasen-Schutzmasken zu untersagen. Wiederum andere Gerichte treffen zu Mund-Nasen-Schutzmasken in der Sitzung keine Regelung und belassen es beim allgemeinen Abstandsgebot von 1,50 Meter. Die unterschiedlichen Fälle aus der Praxis zeigen wiederum, wie widersprüchlich derzeit Gerichte im Zusammenhang mit dem Covid-19 Virus die Verfahrensvorschriften anwenden. Die Justiz muss auch hier erst zu einer einheitlichen Linie kommen.


Fussnoten:
[1] www1.wdr.de v. 10.3.2020 („Coronaschutz in Hagen: Maskenpflicht am Amtsgericht“); www.rp-online.de v. 10.03.20 („Wegen Coronavirus in Sorge: Hagener Amtsrichter ordnet Atemschutz für seine Verfahren an“).
[2] BT-Drucksache 19/14747, 43.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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