Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Montag, 24.09.2007

Urteilsanmerkung: Notwendige Auslagen des Betroffenen bei Freispruch



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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1. Eine analoge Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO auf Fälle, in denen eine Verurteilung infolge einer Gesetzesänderung ausscheidet, kommt nicht in Betracht.

2. Zur Auferlegung der notwendigen Auslagen eines Betroffenen zulasten der Staatskasse bei Verfahrenshindernissen.

LG Koblenz, Beschluss vom 24. 09. 2007, 1 Qs 219/07

Sachverhalt:

Dem Betroffenen waren diverse Tagesruhezeitunterschreitungen und Lenkzeitüberschreitungen im Zeitraum 30./31. 10. 2006 um 3 Stunden und 25 Minuten, bzw. am 2./3. 11. 2006 um mehr als 5 Stunden und 30 Minuten usw. vorgeworfen worden. Es erging am 30. 1. 2007 ein Bußgeldbescheid gegen den Betroffenen in Höhe von EUR 2.948,70. Gegen den Bußgeldbescheid ließ der Betroffene durch den anwaltlichen Beistand fristgerecht Einspruch eingelegen.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Koblenz wurde der Betroffene am 5. 7. 2007 freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hatte die Staatskasse zu tragen.

Der Freispruch beruhte darauf, dass durch den Gesetzgeber versäumt wurde, das deutsche Fahrpersonalgesetz rechtzeitig an die seit dem 11. April 2007 in Kraft getretene neue EG Verordnung Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr anzupassen. Seinerzeit verwies die Bußgeldvorschriften des § 8 Fahrpersonalgesetz auf die veraltete, nunmehr außer Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (sog. "starre" Verweisung). Die Fassung des deutschen Gesetzes war also in seiner aktuellen Version nicht mehr gültig. Dies war jedoch mit dem im Straf- und Bußgeldrecht geltenden Bestimmtheitsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn dies gesetzliche bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde ("nulla poena sine lege", Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz) unvereinbar. Dies führt nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu, dass mit dem Außerkrafttreten der alten EWG Nr. 3820/85 auch die Blankettvorschrift des § 8 Fahrpersonalgesetz ungültig ist. Verstöße gegen die neue EG Verordnung Nr. 561/2006 (ABl. L 102, S. 1) konnten demnach zu seiner Zeit nicht geahndet werden. Auch zurückliegende Lenk- und Ruhezeitvergehen gegen die außer Kraft getretene Verordnung (EWG) Nr. 3820/85, die vor April 2007 begangen wurde, durften nicht mehr mit Bußgeldern belegt werden. Dies folgte aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz (§ 4 Abs. 3), da die Tat zwischen ihrer Begehung und gerichtlichen Entscheidung zeitweise nicht mit Geldbuße bedroht war, sowie dem Verbot der Rückwirkung. Das Oberlandesgericht Koblenz hatte dies in seinem Beschluss vom 11. Mai 2007 bestätigt (1 Ss 113/07).

Die Staatsanwaltschaft hatte gegen die Entscheidung, die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, am 14. 8. 2007 die sofortige Beschwerde eingelegt.

Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht Koblenz entschied, dass die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zwar gem. §§ 311464 Abs. 3 StPO zulässig sei, in der Sache jedoch kein Erfolg habe. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Koblenz sei nicht zu beanstanden. Gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG könne zwar abweichend vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen eines Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Betroffene allein deshalb nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Demgegenüber kommt eine (analoge) Anwendung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO in Fällen, in denen eine Verurteilung infolge einer Gesetzesänderung ausscheidet, nicht in Betracht. Dies ist in Strafverfahren bei Einstellungen gemäß § 206b StPO allgemein anerkannt.1 Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtliche sind, dass in Ordnungswidrigkeitenverfahren eine andere Bewertung geboten ist, ist auch in Bußgeldverfahren, in denen es aufgrund einer Gesetzesänderung zu einer freisprechenden Entscheidung kommt, die Sonderregelung des § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO nicht anwendbar.

Bedeutung für die Praxis:

Der Entscheidung des Landgerichts ist voll beizupflichten. Das Landgericht hat die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Hamburg und München, die nunmehr allerdings über 30 Jahre alt ist, bestätigt. Von diesen Überlegungen ist offensichtlich auch der Gesetzgeber ausgegangen. Zu der dem nunmehrigen § 206 b StPO völlig entsprechenden Regelung des damaligen Art. 97 des Gesetzentwurfes heißt es im schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform v. 23. 4. 1969 (BT-Drucks. V/4094, S. 65/66): " In den Fällen, in denen ein bei dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängiges Strafverfahren eine Tat i.S. des § 265 StPO zum Gegenstand hat, die nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist, müsste, wenn das Hauptverfahren bereits eröffnet ist, gleichwohl eine Hauptverhandlung mit dem Ziele des Freispruchs des Angeklagten durchgeführt werden. Nach Meinung des Sonderausschusses sollte dieser - angesichts der zu erwartenden Zahl solcher Fälle möglicherweise nicht unbeträchtliche - Aufwand an Zeit und Arbeit vermieden werden, um die Gerichte in der Übergangszeit nach Möglichkeit zu entlasten. Auch sollte es vermieden werden, durch eine solche Hauptverhandlung möglicherweise den Angeklagten wegen der Umstände des - nunmehr straflosen - Geschehens bloßzustellen, das zu dem Verfahren Anlass geboten hat. Die vorgeschlagene, §206 a StPO nachgebildete Vorschrift, führt in solchen Fällen zur Einstellung außerhalb der Hauptverhandlung. Da es sich um eine Einstellung des Verfahrens aus materiell-rechtlichen und nicht aus verfahrensrechtlichen Gründen handelt, tritt die Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO und nicht aus dessen Absatz 3 Nr. 2 ein, so daß der Angeklagte durch diese Regelung nicht schlechter gestellt wird als durch den Freispruch. Kann sich das Gericht freilich nicht ohne Hauptverhandlung davon überzeugen, dass die Tat nach neuem Recht nicht mehr strafbar ist, oder tritt dies erst in der Hauptverhandlung zutage, so ist der Angeklagte aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung freizusprechen."

Diese Kostenfolge kommt einer Flut von Betroffenen zugute, die in Folge der Ahndungslücke freigesprochen wurden, wenn

man bedenkt, dass jährlich laut Statistischem Bundesamt ca. 60.000 Lenkzeitüberschreitungen, Nichteinhaltungen der Ruhezeit und Ruhezeitunterschreitungen festgestellt werden. Mehr als eine halbe Millionen Kontrollen fanden allein im Jahr 2005 statt.

Anmerkung: Der Gesetzgeber hat zwischenzeitlich das Fahrpersonalgesetz am 6. 7. 2007 (BGBl. I, 1270) geändert und die in Bezug genommenen Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 durch die Verordnung Nr. 561/2006 ersetzt. Das Änderungsgesetz ist am 13. 7. 2007 verkündet worden und einen Tag später in Kraft getreten. Wer seitdem gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten verstößt, muss also wieder mit erheblichen bußgeldrechtlichen Konsequenzen rechnen. Damit aber nicht genug: Der Gesetzgeber hat durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes in § 8 Abs. 3 FPersG auch Verstöße bedacht, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der alten Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden. So hat der Gesetzgeber die so genannte Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) für nicht anwendbar erklärt. Hier heißt es: "Ordnungswidrigkeiten gemäß § 8 des Fahrpersonalgesetzes, die bis zum 10. April 2007 unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, werden abweichend von § 4 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen geahndet."

Ohne die zuletzt genannte Vorschrift wäre es auch künftig zu glatten Freisprüchen bei Verstöße gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten, die noch zur Zeit der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 begangen wurden, gekommen. § 4 Abs. 3 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) hat ein Rückwirkungsgebot für das mildere Gesetz zum Inhalt. Es kommt dem Betroffenen im Bußgeldverfahren nämlich grundsätzlich zugute, wenn der Gesetzgeber nach seiner Tat eine leichtere Strafe vorsieht. War die Tat in der Zeit zwischen Begehung und gerichtlicher Entscheidung einmal nicht mit Geldbuße bedroht, so ist diese Zwischenregelung als mildestes Gesetz anzuwenden und eine Ahndung ausgeschlossen.

Wenn der Gesetzgeber dieses Prinzip nunmehr außer Kraft setzt, greift er in das Vertrauensschutzprinzip ein, da der Gesetzgeber trotz der zum Freispruch führenden Ahndungslücke zu einer strengeren Beurteilung zurückfindet.2 Dem Betroffenen würde eine günstige Gestaltung der Rechtslage nachträglich wieder entzogen.

Trotz dieser Bedenken ist die höchstrichterliche Rechtsprechung (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. 11. 98 - 1 Ss 437/98) in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der Gesetzgeber im Bundesnaturschutzgesetz vom 30. 4. 1998 (BGBl. I S. 823) eine Fehlverweisung auf eine EWG-Verordnung vorgenommen hatte und später die Parallelvorschrift aus dem Strafgesetzbuch (§ 2 Abs. 3) für nicht anwendbar erklärte,3zu diesem Ergebnis gekommen, dass das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 103 II GG nicht verletzt sei. Die Vorschriften über die Meistbegünstigung seien disponibel.4 Folgt man dieser Entscheidung, so wären nach aktueller Rechtslage Verstöße gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten, die vor April 2007 begangen wurden, wieder ahndbar. Die Entscheidung ist jedoch bis zuletzt stark umstritten geblieben,5 zumal sie zusätzlich auch gegen den verfassungsrechtlich garantierten Verstoß der willkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoßen würde. Rechtshängige und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren würden nämlich willkürlich ungleich behandelt.

Zur Erinnerung: Die Rechtsprechung hatte die Betroffenen freizusprechen, wenn ihr Gerichtstermin wegen Verstößen gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten vor dem 14. 7. 2007, dem Tage des Inkrafttretens des neuen Fahrpersonalgesetzes, stattfand. Hier galt die Meistbegünstigungsklausel des § 4 Abs. 3 OWiG noch. Ist aber eine Terminierung der Hauptverhandlung aus organisatorischen Gründen erst danach möglich, so müsste der Betroffene nach der Gesetzesänderung mit einer Bestrafung rechnen. Die praktische Konsequenz des neuen Fahrpersonalgesetzes würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass ein Betroffener, der aufgrund der Geschäftslage des Amtsgerichts erst Ende des Jahres seinen Gerichtstermin hat, ein Bußgeld zu befürchten hätte, während sich der Betroffene, der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Gericht musste, über einen Freispruch freuen könnte. Dies ist aber evident willkürlich. Eine derart disparate Rechtsanwendung wäre unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich, so dass sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.6

Es darf nicht allein von der Geschäftslage der Gerichte abhängen, ob es vor deutschen Gerichten zu Bestrafungen oder Freisprüchen kommt. Die Erwägung, gesetzgeberische Versäumnisse zu heilen, ist auch nicht als sachlicher Grund für unterschiedliche Regelungen anerkannt. Gleichwohl besteht das Bundesamt für Güterverkehr in innerdienstlichen Weisungen offenbar auf einer Ahndung zurückliegender Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz. Einige Amtsgerichte sind bereits einen eleganten mittleren Weg gegangen und haben derartige Bußgeldverfahren im Einzelfall aus Gründen der Opportunität gem. § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da sie eine Ahndung nicht für geboten hielten (AG Koblenz, 2010 Js 21497/07 34 OWiG). Dies ist bei Geldbußen bis zu einhundert Euro ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft möglich, wenn diese erklärt hat, sie nehme an der Hauptverhandlung nicht teil. Letztlich steht fest, dass die Frage Ahnbarkeit von Verstößen gegen Tageshöchstlenkzeiten und Tagesmindestruhezeiten weiterhin, auch nach der partiellen Schließung der Gesetzeslücke im deutschen Fahrpersonalgesetz, hoch brisant bleibt und voraussichtlich die höchstrichterliche Rechtsprechung befassen wird.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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