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Donnerstag, 28.02.2013

Das Patientenrechtegesetz 2013



von
Dorothea Wagner
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Medizinrecht

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Es handelt sich im Wesentlichen um eine Kodifizierung des bisherigen Rechts. Kern des Patientenrechtegesetzes ist die Verankerung des Behandlungsvertrages im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Es regelt mit § 630 a ff BGB n.F. die Rechte und Pflichten aus Behandlungsvertrag.

von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Dorothea Wagner - Stand 3/2013

1.  Bisher geregelt durch Rechtsprechung zur sog. Therapeutische Aufklärung oder sog. Sicherheitsaufklärung

  • 630 c BGB n.F regelt die ärztlichen  Informationspflichten zu Beginn und im Verlauf der Behandlung. Aufzuklären ist über „ alle wesentlichen Umstände der Behandlung“. Insbesondere Diagnose, Therapie und die „zu der Diagnose und Therapie zu ergreifenden Maßnahmen.“

2.  Bisher geregelt durch Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Aufklärung

Neu ist § 630 c Abs. 3 BGB n.F. Patienten sind vor Beginn der Behandlung auf Kosten hinzuweisen, die nicht von Kassen übernommen werden (zum Beispiel Individuelle Gesundheitsleistungen, IGeL-Leistungen). 
Diese sind schriftlich zu vereinbaren.

3.  Bisher geregelt durch Rechtsprechung zur Eingriffsaufklärung

630 d BGB n.F. setzt die Einwilligung des Patienten für jeden Eingriff voraus. Der Patient kann nur wirksam einwilligen, wenn er vorher gemäß den Anforderungen des § 630 e BGB n.F. aufgeklärt worden ist. 
 
Ist der Patient einwilligungsunfähig (z. B. weil der Patient minderjährig ist, dement, oder bewusstlos), ist die Einwilligung des dazu Berechtigten (Gesetzlicher Vertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Betreuer) einzuholen. Neu ist die Regelung, dass dies nicht erforderlich ist, wenn eine entsprechende Patientenverfügung nach § 1901a BGB vorliegt, die den geplanten Eingriff gestattet. Des Weiteren gelten weiterhin die Grundsätze der mutmaßlichen Einwilligung bei unaufschiebbaren Eingriffen.

§ 630 e BGB n.F präzisiert die ärztliche Aufklärungspflicht.

Der Behandelnde ist verpflichtet, den Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände aufzuklären. Dazu gehören insbesondere Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.“
Ferner wird vorgeschrieben, dass die Aufklärung mündlich und für den Patienten verständlich zu erfolgen hat – wobei ergänzend auf die Unterlagen zur Aufklärung Bezug genommen werden kann. Das Aufklärungsgespräch hat persönlich und rechtzeitig vor einem Eingriff zu erfolgen, damit der Patient über seine Entscheidung ausreichend nachdenken kann. 
 
Neu ist die Verpflichtung, dem Patienten Abschriften von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat, auszuhändigen. § 630 e Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F.

Neu ist die Regelung, dass die Aufklärung durch einen „an dem Eingriff Beteiligten“ zu erfolgen hat. Weiter heißt es aber in § 630 e Abs. 2 BGB n.F. „wird der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen, hat die Aufklärung durch einen Arzt zu erfolgen.“

Neu ist die Pflicht zur Information über einen Behandlungsfehler § 630 c Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB n.F. 
Erkennt ein Arzt einen Behandlungsfehler, auch einen von ihm selbst verursachten, muss er den Patienten unter bestimmten Voraussetzungen darüber informieren.

4.  Bisher geregelt durch Rechtsprechung zu den Beweislasten:

Aufklärung nach § 630 e BGB n.F. (also nur die Eingriffsaufklärung) und Einwilligung gemäß § 630d BGB n.F. muss grundsätzlich der Arzt beweisen. Unzureichende Aufklärung führt zu der Vermutung, dass der Patient dem Eingriff nicht zugestimmt hätte. 
 
Genügt die Aufklärung nicht den Anforderungen, kann der Behandelnde sich darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte.“ (bisher Grundsätze der hypothetischen Einwilligung)

5.  Bisher geregelt durch Rechtsprechung zur Dokumentation

Patientenakten müssen gemäß § 630 f BGB n.F. in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung des Patienten, vollständig und manipulationsfrei geführt werden. Dies gilt auch für elektronische Dokumente.
 
Patienten erhalten das Recht, ihre Patientenakte einzusehen. Ärzte dürfen dies nur in begründeten Einzelfällen ablehnen. Zum Beispiel, wenn ein psychisch Erkrankter deren Inhalt aus therapeutischen Gründen nicht kennen sollte.
Nach dem Tod eines Patienten haben auch dessen Erben und unter bestimmten Umständen seine Angehörigen ein Einsichtsrecht.

6. . Bisher geregelt durch Rechtsprechung zur Beweislast bei Behandlungsfehlerhaftung

Vollbeherrschbare Risiken, grobe Behandlungsfehler, Befunderhebungsfehler, Anfängerfehler führen zur Beweislastumkehr zu Lasten der Behandlerseite, § 630 h BGB n.F. Das bedeutet insbesondere auch, dass die mangelnde Eignung oder Befähigung des Arztes für die vorgenommene Behandlung zu der Vermutung führt, dass dies ursächlich für einen Schaden war.

7. Ausblick: Härtefallfonds

Es ist beabsichtigt Härtefallfonds einzurichten, aus den die Patienten finanziell entschädigt werden, die in einem zugelassenen Krankenhaus ohne Nachweis des Verschuldens zu Schaden kommen, erheblich geschädigt sind oder wenn die Durchsetzung deren Schadensersatzanspruches zu lange dauern würde.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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