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In Deutschland gibt es keine allgemeine Winterreifenpflicht, aber Vorsicht: Unter bestimmten Bedingungen ist die Nutzung von Winterreifen gesetzlich vorgeschrieben. Fachanwalt Dr. jur. Ingo Fromm erklärt, was das für Sie bedeutet und wie Sie Bußgelder vermeiden.
In Deutschland gibt es in der kalten Jahreszeit keine generelle Winterreifenpflicht. Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 3a StVO:
Die Straßenbenutzung darf bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur erfolgen, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) genügen. Danach sind nur bei derartigen winterlichen Straßenverhältnissen „Winterreifen“ zu benutzen. Die Winterreifenpflicht wird bei den Fahrzeugen an die tatsächlichen Fahrbahnverhältnisse geknüpft. Man spricht daher von einer „situativen Winterreifenpflicht“. Ist es im Winter sonnig und trocken, kann der Fahrzeugführer auch mit Sommerreifen fahren. Ob ein Verstoß vorliegt, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Allein extreme Minusgrade reichen dazu nicht. Wenn Schnee fällt, aber nicht liegen bleibt, ebenso nicht. Im Zweifel sollten die Straßenverhältnisse genauestens mit Bildern dokumentiert werden, damit das Bußgeldverfahren erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Der Gesetzgeber nennt keinen festen Zeitraum für die Winterreifenpflicht, wie etwa von Oktober bis Ostern. Entscheidend sind die aktuellen Wetterbedingungen. Rein theoretisch besteht daher auch dann die Pflicht, Reifen für winterliche Wetterverhältnisse zu benutzen, falls es im Juni zu einem Kälteeinbruch mit Glatteis am Alpenrand kommt.
Seit 1. Oktober 2024 gelten für Winterreifen neue Regeln. Als wintertauglich gelten dabei laut StVZO grundsätzlich nur noch solche Reifen, die das Alpine-Symbol, ein Bergpiktogramm mit Schneeflocke, aufweisen. Ganzjahresreifen gelten nur dann im rechtlichen Sinn als Winterreifen, wenn sie das Alpine-Symbol haben.
Bestimmte Fahrzeugtypen sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen. Dazu zählen:
Nach § 36 V StVZO muss ein Aufkleber im Fahrzeug vorhanden sein, wenn die zugelassene Maximalgeschwindigkeit der Winterreifen unter der im Fahrzeugschein eingetragenen Geschwindigkeit liegt. Wenn z.B. die Höchstgeschwindigkeit eines Pkw mit 210 km/h aufgeführt ist und die Maximalgeschwindigkeit der montierten Reifen bei 190 km/h liegt, ist der Aufkleber im Sichtfeld des Fahrzeugführers erforderlich. Folglich darf man mit den Reifen auch nur höchstens Tempo 190 fahren. Andernfalls droht ein Bußgeld von 20 EUR.
Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs ist, riskiert nach Nr. 5a BKat eine Geldbuße in Höhe von 60 EUR und einen Punkt in Flensburg. Für die ordnungsgemäße Bereifung ist neben dem Fahrer auch der Halter verantwortlich. Auch letzterer kann bußgeldrechtlich nach Nr. 213a BKat belangt werden (75 EUR, ein Punkt im Fahreignungsregister).
Wird ein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gar gefährdet, können die Geldbußen je nach Schwere der Folgen deutlich höher ausfallen.
Bußgeldverfahren können komplex sein. Nutzen Sie die Expertise eines verkehrsrechtlich spezialisierten Anwalts, um Ihre Interessen zu wahren.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.