Nach einem Verkehrsunfall stellt sich häufig die Frage, welche Kosten die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernehmen muss. In der Vergangenheit kam es dabei immer wieder zu Streitigkeiten, wenn Werkstätten oder Sachverständige aus Sicht der Versicherer zu hohe Rechnungen stellten oder einzelne Positionen beanstandet wurden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat diese Problematik in den vergangenen Jahren durch mehrere Grundsatzentscheidungen umfassend geklärt und die Rechte von Unfallgeschädigten erheblich gestärkt. Insbesondere die Entscheidungen zum sogenannten Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko sorgen heute für deutlich mehr Rechtssicherheit.
Das Schadensersatzrecht nach einem Verkehrsunfall
Wer unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird, hat grundsätzlich Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wäre das schädigende Ereignis nie eingetreten. Dies ergibt sich aus § 249 BGB.
Der Geschädigte darf deshalb insbesondere
- sein Fahrzeug reparieren lassen.
- einen unabhängigen Sachverständigen beauftragen,
- einen Rechtsanwalt einschalten und
- die hierfür erforderlichen Kosten ersetzt verlangen.
In der Praxis kam es jedoch häufig vor, dass Haftpflichtversicherer einzelne Rechnungspositionen nachträglich kürzten und argumentierten, bestimmte Arbeiten seien nicht erforderlich gewesen oder die berechneten Honorare seien überhöht.
Mit mehreren Grundsatzurteilen hat der Bundesgerichtshof diese Kürzungspraxis erheblich eingeschränkt.
Das Werkstattrisiko
Unter dem Begriff „Werkstattrisiko“ versteht man das Risiko, dass eine Reparaturwerkstatt Kosten berechnet, die sich nachträglich als überhöht oder sogar als objektiv nicht erforderlich herausstellen.
Typische Beispiele sind überhöhte Stundenverrechnungssätze, unnötige Reparaturschritte, fehlerhafte Kalkulationen oder überhöhte Ersatzteilpreise.
Lange Zeit vertraten Haftpflichtversicherer häufig die Auffassung, solche Positionen müssten vom Geschädigten selbst getragen werden.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Sichtweise eine klare Absage erteilt.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt grundsätzlich der Schädiger das Werkstattrisiko.
Der Geschädigte darf sich regelmäßig darauf verlassen, dass eine von ihm beauftragte Fachwerkstatt die Reparatur sachgerecht durchführt und ordnungsgemäß abrechnet.
Selbst wenn sich später herausstellt, dass einzelne Rechnungspositionen überhöht waren oder bestimmte Arbeiten gar nicht erforderlich gewesen wären, bleibt der Schaden grundsätzlich ersatzfähig.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Geschädigten kein eigenes Verschulden vorgeworfen werden kann.
Der Geschädigte ist insbesondere nicht verpflichtet, die Werkstattrechnung fachlich zu überprüfen, einzelne Arbeitspositionen nachzukalkulieren, Reparaturmethoden zu hinterfragen oder die Werkstatt laufend zu überwachen.
Nur wenn für einen verständigen Laien offensichtlich erkennbar war, dass die Werkstatt fehlerhaft oder missbräuchlich abrechnet, kann etwas anderes gelten.
Das Sachverständigenrisiko
Die gleichen Probleme stellten sich seit Jahren auch bei Sachverständigenkosten.
Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte grundsätzlich einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen beauftragen, um den Schadenumfang und die Reparaturkosten feststellen zu lassen.
Viele Haftpflichtversicherer kürzten jedoch regelmäßig Sachverständigenhonorare und argumentierten, einzelne Nebenkosten oder das Gesamthonorar seien überhöht.
Auch hierzu hat der Bundesgerichtshof inzwischen eine klare Position bezogen.
Übertragung der Grundsätze auf Sachverständigenkosten
Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich entschieden, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos ebenso für Sachverständigenkosten gelten.
Dieses sogenannte Sachverständigenrisiko trägt ebenfalls grundsätzlich der Schädiger.
Der Geschädigte darf darauf vertrauen, dass der von ihm beauftragte Sachverständige ein angemessenes Honorar berechnet. Er ist regelmäßig nicht verpflichtet, Preisvergleiche anzustellen, Honorartabellen zu prüfen, einzelne Nebenkosten zu hinterfragen oder die Kalkulation des Gutachters zu kontrollieren. Selbst wenn sich das Honorar später als überhöht erweisen sollte, bleibt der Anspruch des Geschädigten auf Kostenerstattung grundsätzlich bestehen.
Auch hier gilt lediglich die Ausnahme, dass für den Geschädigten eine offensichtliche Überhöhung erkennbar gewesen sein muss.
Fazit
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko hat die Rechte von Unfallgeschädigten nachhaltig gestärkt.
Wer nach einem Verkehrsunfall eine Fachwerkstatt oder einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt, darf grundsätzlich auf deren Fachkunde vertrauen. Fehlerhafte, überhöhte oder sogar teilweise unberechtigte Rechnungspositionen gehen regelmäßig nicht zulasten des Geschädigten, sondern fallen in den Verantwortungsbereich des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.
Für Unfallgeschädigte bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung bei der Durchsetzung ihrer Schadensersatzansprüche und mehr Rechtssicherheit bei der Unfallregulierung.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.