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Gem. § 142 I StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer sich als Unfallbeteiligter nach einem Unfall im Straßenverkehr unerlaubt vom Unfallort entfernt.
Zusätzlich drohen Führerscheinmaßnahmen, wie die Entziehung der Fahrerlaubnis, wenn an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Die Grenze zum bedeutenden Schaden an fremden Sachen im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB liegt bei mind. ca. 2.000,00 €. Es kann im Zuge einer Verurteilung auch zu einem Fahrverbot von einem Monat bis zu 3 Monaten kommen.
Strafbar ist nur vorsätzliches Sich-Entfernen vom Unfallort. Hat der Beschuldigte die Kollision weder akustisch, noch taktil oder visuell wahrgenommen, muss das Strafverfahren eingestellt bzw. der Angeklagte im Verhandlungstermin von dem zuständigen Gericht freigesprochen werden. Oftmals wird ein Sachverständigengutachten eingeholt, um der Frage der Bemerkbarkeit nachzugehen.
Nein, dies gehört zu den meist verbreiteten Rechtsirrtümern. Ist keine feststellungsbereite Person anwesend, so trifft den Unfallbeteiligten die Pflicht, eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten, bevor er sich vom Unfallort entfernt. So reicht auch bei erheblichen Schäden eine Verweildauer von etwa 20 Min. aus. Erfüllt der Täter die Wartepflicht, so führt dies noch nicht zur endgültigen Straflosigkeit. Er muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Am besten zieht der Verkehrsteilnehmer nach dem Unfall auf jeden Fall die Polizei hinzu. Ein Beschuldigter sollte unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
Es handelt sich beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort um Massendelikte. Bei nicht vorbestraften Beschuldigten besteht selbst bei einer nicht von der Hand zu weisenden Unfallflucht die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens wegen geringen Verschuldens gegen Zahlung einer Geldbuße.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.