Rechtsanwalt Jonathan Stasche, Rechtsberater in Koblenz
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Freitag, 16.01.2026

Überblick zur Erbschaftsteuer: Steuerpflicht, Freibeträge und Berechnung



von
Jonathan Stasche
Rechtsanwalt

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In diesem Rechtstipp gibt Rechtsanwalt Jonathan Stasche von der Kanzlei caspers mock in Koblenz einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Aspekte der Erbschaftsteuer. Ziel ist es, grundlegende Fragen zur Steuerpflicht, zu Freibeträgen und zur Berechnung der Steuer verständlich darzustellen und typische Zusammenhänge zu verdeutlichen.

Zunächst wird erläutert, wer grundsätzlich zur Zahlung von Erbschaftsteuer verpflichtet ist. Steuerpflichtig ist jede Person, die durch den Eintritt eines Erbfalls Vermögen von einer anderen Person erwirbt. Dabei ist es unerheblich, ob der Vermögenserwerb im Wege der gesetzlichen Erbfolge, durch ein Vermächtnis oder durch eine sonstige erbrechtliche Gestaltung erfolgt.

Ein zentraler Punkt der Erbschaftsteuer sind die persönlichen Freibeträge. Eine Steuer entsteht erst dann, wenn der Wert des erworbenen Vermögens den jeweils geltenden Freibetrag überschreitet. Diese Freibeträge richten sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Erwerber und sollen nahe Angehörige steuerlich entlasten.

Der Beitrag stellt die wichtigsten Freibeträge exemplarisch dar. Ehegatten können Vermögen bis zu einem Wert von 500.000 Euro steuerfrei erwerben. Für Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro, für Enkel ein Freibetrag von 200.000 Euro. Geschwister sowie alle übrigen Erwerber haben einen deutlich geringeren Freibetrag von 20.000 Euro.

Darüber hinaus wird erklärt, wie sich die Höhe der Erbschaftsteuer berechnet. Maßgeblich sind hierbei sowohl die Steuerklasse als auch der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Auch die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber.

Das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet drei Steuerklassen. Zur Steuerklasse I zählen unter anderem Ehegatten, Kinder und Enkel. Geschwister, Neffen und Nichten gehören zur Steuerklasse II, während alle übrigen Erwerber der Steuerklasse III zugeordnet werden. Mit steigender Steuerklasse und zunehmendem Erwerbswert erhöht sich regelmäßig auch der anzuwendende Steuersatz.

Der Steuersatz kann – abhängig vom Einzelfall – zwischen 7 Prozent und 50 Prozent liegen. Zur Veranschaulichung wird im Video ein Beispiel dargestellt, bei dem ein Kind Immobilien- und Wertpapiervermögen im Wert von 550.000 Euro erbt. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 150.000 Euro, der in Steuerklasse I mit 11 Prozent zu versteuern ist. Daraus ergibt sich eine Erbschaftsteuer in Höhe von 16.500 Euro.

Abschließend weist der Rechtstipp darauf hin, dass es im Erbschaftsteuerrecht zahlreiche Ausnahmen und Steuerbefreiungen gibt. Dazu zählen insbesondere Begünstigungen für selbstgenutzte Immobilien, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei oder steuerlich begünstigt übertragen werden können.

Die Kanzlei caspers mock bietet gemeinsam mit ihrem Team Unterstützung bei der rechtlichen und steuerlichen Gestaltung von Erbfällen an. Ziel der Beratung ist es, bestehende Steuerbelastungen rechtssicher zu vermeiden oder zu reduzieren und individuelle Lösungen zu entwickeln.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.