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Im ersten Teil dieses zweiteiligen Beitrages haben wir Hinweise zur Übergabe der Mietsache bei Mietende gegeben. In diesem zweiten Teil erfahren Sie, was nach der Rückgabe bei festgestellten Mängeln zu beachten ist.
Nachdem eine Mietwohnung vom Mieter an den Vermieter zurückgegeben wurde, müssen bestimmte Formalien beachtet werden, damit der Vermieter seine Ansprüche geltend machen kann. Bei Schönheitsreparaturen muss der Vermieter dem Mieter zuvor eine Frist setzen, bevor er Schadenersatz wegen Nichtdurchführung der Arbeiten fordern kann. Bei Substanzverletzungen an Böden, Türen, Fenstern oder ähnlichen Bauteilen bedarf es keiner Fristsetzung, und der Vermieter kann direkt einen Kostenvoranschlag einholen und die Kosten dem Mieter gegenüber geltend machen. Es gibt eine verkürzte Verjährungsfrist von sechs Monaten für beide Vertragspartner, falls es zu einer möglichen gerichtlichen Geltendmachung kommt.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.