Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
Magazin
Unser Infoservice für Sie
Donnerstag, 14.09.2017

Fahrtenbuchauflagen gem. § 31 a StVZO



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 25
E-Mail:

In welchen Fällen darf eine Fahrtenbuchauflage auferlegt werden?

Die Verwaltungsbehörde kann gem. § 31 a StVZO einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Maßnahme soll dafür Sorge tragen, dass künftig die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Was genau muss ins Fahrtenbuch eingetragen werden?

Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

1. vor deren Beginn

a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeugführers,

b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und

2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Die Eintragung des Kilometerstands sieht die Verordnung übrigens nicht vor.

Wann darf kein Fahrtenbuch verhängt werden?

die ermittelnde Behörde muss den Kraftfahrzeughalter unverzüglich (vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls regelmäßig innerhalb von zwei Wochen) von der mit seinem Kraftfahrzeug begangenen Zuwiderhandlung in Kenntnis setzt, damit dieser die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann.

Die Behörde hätte etwa unzureichend ermittelt, wenn trotz des Schweigens des Fahrzeughalters ausnahmsweise gute Chancen auf rechtzeitige Ermittlung des Fahrzeugführers bestehen, jedoch vorschnell das Verfahren eingestellt wird. Die Polizei muss sich z.B. zur Anschrift des Halters des Fahrzeugs begeben und dort nach dem Fahrzeugführer ermitteln.

Wie kann sich der Halter gegen ein Fahrtenbuch zur Wehr setzen?

Gegen die Fahrtenbuchauflage kann seitens des Betroffenen (nur) auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgegangen werden. Gegen die Fahrtenbuchauflage ist der Widerspruch gem. § 69 VwGO statthaft, danach ist Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben.

 

Das Video wurde erstmals ausgestrahlt auf TV Mittelrhein und Westerwald-TV

 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


Anwälte finden