Donnerstag, 23.07.2026

Kein Abzug „neu für alt“ beim Immobilienkauf

Klarstellung durch den Bundesgerichtshof



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Simon Esch
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Der sogenannte Abzug „neu für alt“ ist ein aus dem Schadensrecht bekannter Grundsatz. Er besagt, dass ein Geschädigter durch einen Schadensersatzanspruch wirtschaftlich nicht besser gestellt werden soll, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Klassischerweise findet dieser Gedanke etwa im Verkehrsrecht Anwendung, wenn bei einem beschädigten Fahrzeug lediglich der Zeitwert ersetzt wird, nicht aber der Neuwert.

Im Zusammenhang mit dem Kauf gebrauchter Immobilien stellt sich jedoch die Frage, ob dieser Grundsatz uneingeschränkt gilt. Insbesondere dann, wenn ein Mangel durch den Einbau eines neuen und regelmäßig langlebigeren Bauteils beseitigt wird, kann sich scheinbar eine Wertverbesserung ergeben. Genau mit dieser Konstellation hatte sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 13. Mai 2022 auseinanderzusetzen.

Dem Verfahren lag der Erwerb eines älteren Reihenhauses zugrunde. Nach der Übergabe stellten die Käufer fest, dass die Kellerabdichtung mangelhaft war. Die erforderliche Sanierung verursachte erhebliche Kosten. Die Verkäufer wandten hiergegen ein, dass die Immobilie bereits ein fortgeschrittenes Alter aufwies und eine ordnungsgemäße Abdichtung ohnehin bald erneuerungsbedürftig gewesen wäre. Durch die Sanierung entstehe den Käufern daher ein Vorteil, der im Wege eines Abzugs „neu für alt“ zu berücksichtigen sei.

Der Bundesgerichtshof hat diese Argumentation nicht gelten lassen. Nach seiner Auffassung kommt ein solcher Abzug jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Vorteil ausschließlich darin liegt, dass ein mangelbehaftetes Bauteil durch ein funktionsgleiches neues Bauteil ersetzt wird. Der Umstand, dass dieses neue Bauteil eine längere Lebensdauer aufweist oder zu einer objektiven Wertsteigerung führt, rechtfertigt keine Kürzung des Schadensersatzanspruchs.

Zur Begründung stellt das Gericht maßgeblich darauf ab, dass sich im Schadensersatzanspruch der ursprüngliche Anspruch auf Mangelbeseitigung fortsetzt. Ziel ist es, den Käufer so zu stellen, wie er stünde, wenn die Immobilie bereits bei Übergabe mangelfrei gewesen wäre. Eine Schlechterstellung des Käufers widerspräche diesem Grundgedanken.

Diese Entscheidung grenzt sich deutlich von typischen Fallkonstellationen im Deliktsrecht, etwa bei Verkehrsunfällen, ab. Während dort der Ausgleich eines eingetretenen Schadens im Vordergrund steht, geht es im Kaufrecht primär um die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistung, nämlich die Lieferung einer mangelfreien Sache.

Für die Praxis hat das Urteil erhebliche Bedeutung. Es stärkt die Position von Käufern gebrauchter Immobilien, indem es klarstellt, dass notwendige Sanierungsmaßnahmen nicht durch pauschale Vorteilsausgleiche entwertet werden dürfen. Gleichzeitig schafft es Rechtssicherheit für die Bewertung von Schadensersatzansprüchen bei Baumängeln.

Allerdings ist zu beachten, dass entsprechende Ansprüche nicht uneingeschränkt bestehen. In der Praxis scheitern sie häufig bereits an den gesetzlichen Voraussetzungen. Regelmäßig ist erforderlich, dass der Käufer entweder eine arglistige Täuschung durch den Verkäufer nachweisen kann oder dass eine ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit der Immobilie nicht eingehalten wurde.

Gerade die Vereinbarung konkreter Beschaffenheitsmerkmale ist in Immobilienkaufverträgen jedoch eher selten, da diese meist nicht bis ins technische Detail ausgestaltet sind. Deshalb kommt der Frage der Arglist eine zentrale Bedeutung zu. Käufer müssen darlegen und beweisen, dass der Verkäufer ihnen wesentliche, offenbarungspflichtige Umstände bewusst verschwiegen hat.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich für Käufer, bereits im Vorfeld des Erwerbs gezielt und umfassend Fragen zum Zustand der Immobilie zu stellen. Sämtliche Angaben und Gespräche sollten sorgfältig dokumentiert werden, etwa in Form von Besichtigungsprotokollen. Eine solche Dokumentation kann im Streitfall entscheidend sein.

Verkäufern ist umgekehrt anzuraten, bekannte Mängel oder potenzielle Problemstellen offen anzusprechen, auch wenn keine ausdrückliche Nachfrage erfolgt. Eine transparente Kommunikation reduziert das Risiko späterer Auseinandersetzungen erheblich und kann vor dem Vorwurf arglistigen Verhaltens schützen.

Insgesamt zeigt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, dass die rechtliche Bewertung von Mängeln beim Immobilienkauf differenziert erfolgen muss. Der Grundsatz des Vorteilsausgleichs findet nicht in jeder Konstellation Anwendung. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang der Käufer Anspruch auf eine mangelfreie Leistung hat.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.