Donnerstag, 24.09.2026

Erbschaft annehmen oder ausschlagen: Fristen, Folgen und wichtige Entscheidungen im Erbfall



Video von
Jonathan Stasche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht

Rufen Sie mich an: 0261 - 404 99 28
E-Mail:

Nach einem Erbfall stellt sich für die Erben häufig sehr schnell die Frage, ob sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen sollen. Diese Entscheidung sollte sorgfältig getroffen werden, denn mit einer Erbschaft gehen grundsätzlich nicht nur Vermögenswerte, sondern auch mögliche Schulden und sonstige Verpflichtungen des Erblassers auf den Erben über.

Eine Erbschaft kann auf unterschiedliche Weise angenommen werden. Möglich ist zunächst eine ausdrückliche Annahmeerklärung. Eine solche Annahme kann beispielsweise darin liegen, dass der Erbe einen Erbschein beantragt und damit eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er die Erbenstellung für sich in Anspruch nehmen möchte.

Daneben kann eine Erbschaft auch durch schlüssiges Verhalten, also konkludent, angenommen werden. Entscheidend ist dabei, ob das Verhalten des Erben nach außen erkennen lässt, dass er die Erbschaft endgültig behalten möchte. Das kann etwa der Fall sein, wenn Rechnungen des Erblassers aus dem Nachlass beglichen, Verträge gekündigt oder andere Maßnahmen vorgenommen werden, die typischerweise nur einem Erben zustehen.

Eine wichtige Besonderheit besteht darin, dass für die Annahme der Erbschaft nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist. Wird eine Erbschaft nicht innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist wirksam ausgeschlagen, gilt sie grundsätzlich als angenommen. Wer von einem Erbfall erfährt, sollte die Angelegenheit daher nicht einfach liegen lassen. Auch Untätigkeit kann erhebliche rechtliche Folgen haben.

Mit der Annahme der Erbschaft tritt der Erbe grundsätzlich in die Rechtsposition des verstorbenen Erblassers ein. Auf ihn gehen damit die zum Nachlass gehörenden Rechte und Vermögenswerte über. Gleichzeitig übernimmt er jedoch grundsätzlich auch die Verbindlichkeiten des Erblassers.

Gerade dieser Punkt macht eine frühzeitige Prüfung des Nachlasses besonders wichtig. Neben Bankguthaben, Immobilien, Wertpapieren oder sonstigen Vermögensgegenständen können beispielsweise Darlehensverbindlichkeiten, offene Rechnungen, Steuerschulden oder andere Verpflichtungen vorhanden sein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Haftung des Erben dabei auch sein eigenes Vermögen betreffen.

Vor einer Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung sollte deshalb möglichst genau festgestellt werden, welche Aktiva und Passiva zum Nachlass gehören. Insbesondere bei unübersichtlichen Vermögensverhältnissen oder Anzeichen für eine Überschuldung kann es sinnvoll sein, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen und zu prüfen, welche erbrechtlichen Handlungsmöglichkeiten bestehen.

Soll die Erbschaft ausgeschlagen werden, reicht eine formlose Erklärung gegenüber Familienmitgliedern, anderen Erben oder Gläubigern nicht aus. Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Für die Ausschlagung gelten zudem besondere Formvorschriften. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts abgegeben oder in öffentlich beglaubigter Form erklärt werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Ausschlagungsfrist. Entscheidend ist nicht lediglich, dass die Erklärung rechtzeitig vorbereitet oder auf den Weg gebracht wird. Sie muss innerhalb der maßgeblichen Frist beim zuständigen Nachlassgericht eingehen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt in vielen Fällen sechs Wochen. Bei gesetzlicher Erbfolge kommt es für den Beginn der Frist grundsätzlich darauf an, wann der Erbe Kenntnis vom Erbfall und von den Umständen erlangt, aus denen sich seine Erbenstellung ergibt. Bei einer Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages können für den Fristbeginn insbesondere die Eröffnung der letztwilligen Verfügung und die entsprechende Bekanntgabe durch das Nachlassgericht von Bedeutung sein.

Gerade wegen dieser kurzen Frist empfiehlt es sich, nach Kenntnis eines Erbfalls zügig zu handeln. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nachlasses sollten soweit wie möglich geklärt werden, ohne dabei unbeabsichtigt Handlungen vorzunehmen, die bereits als Annahme der Erbschaft verstanden werden könnten.

Ist eine Erbschaft einmal angenommen oder wirksam ausgeschlagen worden, kann diese Entscheidung grundsätzlich nicht einfach widerrufen werden. Das Gesetz sieht jedoch für bestimmte Ausnahmefälle die Möglichkeit einer Anfechtung vor. Hierfür muss ein rechtlich anerkannter Anfechtungsgrund bestehen.

Ein solcher Anfechtungsgrund kann unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise vorliegen, wenn sich ein Erbe über wesentliche Umstände des Nachlasses geirrt hat. In der Praxis spielt dabei häufig die Frage eine Rolle, ob bei der Annahme oder Ausschlagung falsche Vorstellungen über die Zusammensetzung, den Wert oder eine mögliche Überschuldung des Nachlasses bestanden. Auch ein Irrtum über rechtlich erhebliche Umstände kann im Einzelfall zu prüfen sein.

Die Anfechtung einer Annahme oder Ausschlagung ist ebenfalls an gesetzliche Vorgaben und Fristen gebunden. Sie muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen und beginnt regelmäßig mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte Kenntnis von dem maßgeblichen Anfechtungsgrund erlangt.

Ob eine Erbschaft angenommen oder ausgeschlagen werden sollte, lässt sich daher nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind insbesondere die wirtschaftliche Situation des Nachlasses, die persönliche Erbenstellung, bereits vorgenommene Handlungen und die laufenden gesetzlichen Fristen. Bestehen Zweifel über die Vermögensverhältnisse oder darüber, ob bereits eine Annahme erfolgt ist, sollte die rechtliche Situation möglichst frühzeitig geprüft werden.

Ist bei Ihnen eine Erbschaft angefallen, unterstützen wir Sie gerne bei der Beurteilung, ob eine Annahme oder Ausschlagung in Betracht kommt. Ebenso beraten wir Sie zu Fragen der Nachlassabwicklung sowie zu den rechtlichen Möglichkeiten, wenn eine Annahme oder Ausschlagung bereits erklärt wurde und nachträglich überprüft werden soll.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.