Kommt es auf einem gemeinsamen Fuß- und Radweg (Zeichen 240, blaues Schild mit Fahrrad/Fußgänger übereinander) zu einem Unfall zwischen Fahrradfahrern und Fußgängern, so wird in der Praxis gegen den Radfahrer der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 229 StGB erhoben, wenn der Fußgänger verletzt wird. Viele Unfälle sind darauf zurückzufüh-ren, dass Fußgänger den Radfahrer nicht gesehen haben. Radfahrer und Fußgänger müssen in jedem Falle gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen (OLG Hamm, Beschl. v. 7.6.2019 – 7 U 92/18, BeckRS 2019, 52207). Liegt ein anteiliges Verschulden an dem Unfall vor, ist es nicht ausgeschlossen, dass zusätzlich auch gegen den Fußgänger wegen fahrlässiger Körperver-letzung gem. § 229 StGB ermittelt wird, wenn der Radfahrer bei dem Unfall verletzt wird.
Höhere Sorgfaltspflichten für den Radfahrer
Den Radfahrer treffen nach der Rechtsprechung höhere Sorgfaltspflichten als den Fußgänger. Für einen Radfahrer gilt das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO). Ein Radfahrer muss gem. § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO innerhalb der übersehbaren Strecke halten können. Ferner muss er besondere Rücksicht auf beeinträchtigte oder unachtsame Fußgänger nehmen.
Keine Pflicht zur Nutzung der rechten Seite des Wegs für Fußgänger
Fußgänger dürfen den gemeinsamen Fuß- und Radweg auf der ganzen Breite benutzen und dort auch stehenbleiben. Sie brauchen, da dort Radfahrer keinen Vorrang haben, nicht fortwährend nach Radfahrern, die etwa von hinten herankommen könnten, Umschau zu halten, sondern dürfen darauf vertrauen, dass Radfahrer rechtzeitig durch Glockenzeichen auf sich aufmerksam machen, um dann aber eine Passage freizugeben. Auf einem gemeinsamen Geh- und Radweg gibt es insbesondere keine feste Seite für Fußgänger. Eine Pflicht zur Nutzung der rechten Seite des Wegs besteht nicht, es wird sogar geraten, entgegen der Verkehrsrichtung die linke Seite zu nutzen, da so der Gegenverkehr noch frühzeitiger wahrgenommen werden kann. Es ist eine weit verbreitete Fehlvorstellung, dass der Fußgänger hier auf der rechten Seite gehen müsste.
Erfolgsaussichten für Verfahrenseinstellungen
Es bestehen gute Chancen, derartige Strafverfahren gegen den Radfahrer zur Einstellung zu bringen, gegebenenfalls wegen geringen Verschuldens gem. §§ 153, 153a StPO, erst recht, wenn auch der Radfahrer bei dem Unfall verletzt wurde.
Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, so sollte unbedingt die Hilfe eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.