Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 04.02.2025

Verbot von kommerziellen Planwagenfahrten



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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An der Mosel kann man bei vielen Winzern Rundfahrten durch die Weinberge mit dem Planwagen buchen. Es handelt sich um umgebautes Pferdefuhrwerk. Ein alter Traktor zieht dann die Touristen im Planwagen über Wirtschaftswege zwischen den Reben durch den Weinberg und zu besonderen Aussichtspunkten, der Winzer stellt dazu einige Flaschen Wein zur Verkostung zur Verfügung. Jedenfalls die furchtlosen Gäste können während der Fahrt den herrlichen Ausblick genießen, etwa in Winningen über die Terrassenlandschaft an der Mosel. Planwagenfahrten werden auch an Steillagenweinbergen angeboten, was nicht ungefährlich erscheint. Derartige Ausflüge sind in Weingebieten allgemein sehr verbreitet und zu Zwecken wie Junggesellenabschiede, Vatertagstouren oder Firmenfeiern äußerst beliebt. Bei den Fahrten informiert der Winzer die Gäste auf dem Anhänger über den Weinbau. Der Preis für Planwagenfahrten in Weingebieten liegt für 2-3 Stunden bei ca. 300 EUR und befördert mindestens 10 bis maximal 18 Personen. 

Vorschriften zur Beförderung von Personen auf Anhängern in der StVO

Zuletzt hat es jedoch immer wieder gravierende Verkehrsunfälle mit vielen Verletzten bei derartigen Planwagenfahrten gegeben. Einige Verwaltungsbehörden, wie die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, hat daher Winzern mitgeteilt, dass derartige bislang geduldete Planwagenfahrten nicht weiterbetrieben werden dürfen. Nach § 21 StVO ist die Beförderung von Personen auf Anhängern verboten. Ausgenommen hiervon sind lediglich Fahrten für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke. In diesem Fall müssen für die mitgenommenen Personen geeignete Sitzgelegenheiten auf dem Anhänger vorhanden sein. Die zweite Ausnahme VO zur StVO (StVOuaVsAusnV 2) erlaubt die Mitnahme von Personen auf Anhängern für örtliche Brauchtumsveranstaltungen. Zu den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen zählen z. B. Kirmesumzug, Karnevalsumzug, Schützen- und Feuerwehrfeste. Nicht dazu zählen z. B. Vatertagstouren, Abschlussfahrten oder private Feiern. Maximal 15 Fahrten pro Jahr seien nur noch zur Brauchtumspflege und ohne Entgelt zulässig. Die regelmäßig touristischen Fahrten, bei denen kommerzielle und gewerbliche Zwecke im Vordergrund stehen, gelten nicht als Brauchtumsveranstaltung. 

Gefahr von Bußgeldverfahren

Künftig müsste der Winzer oder der Landwirt ein Gewerbe anmelden, eine Genehmigung einholen und einen Personenbeförderungsschein (bis zu acht Fahrgäste) oder sogar einen Busführerschein (über acht Teilnehmer) besitzen. Auch für das Befahren von Wirtschaftswegen sei eine Ausnahmegenehmigung einzuholen und eine Abnahme der Fahrzeuge durch einen Sachverständigen notwendig. Ferner muss für die genannten Zwecke eine spezielle Haftpflichtversicherung bestehen. Bei Verstößen drohen künftig Bußgeldverfahren. Winzer rechnen mit Zusatzkosten von 10.000-15.000 EUR, weshalb viele das Angebot für derartige Planwagenfahrten schon von der Homepage genommen haben.

Oftmals besteht in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf. Jedenfalls im Falle der Einleitung von Bußgeldverfahren sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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