Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 26.02.2026

Über das Verbot des Befahrens des Seitenstreifens



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Das Befahren des Seitenstreifens birgt für Verkehrsteilnehmer diverse Risiken in sich. Ein Seitenstreifen wird in der Regel durch eine durchgezogene weiße Linie von der Fahrbahn abgetrennt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit den in der Straßenverkehrsordnung dazu aufgestellten Regeln und Verboten.

Verbot des Befahrens der Standspur auf Autobahnen

Das Befahren des Seitenstreifens gehört zu den Unsitten auf deutschen Autobahnen, etwa, um bei einem Stau, der sich vor einer Autobahnausfahrt ereignet, schneller voranzukommen. Dazu fahren einige Verkehrsteilnehmer an der Seite am stehenden Verkehr vorbei. In § 2 I 2 StVO heißt es, dass die Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn sind. Da sie keine Fahrbahnen sind, dürfen sie nach der StVO also grundsätzlich nicht befahren werden. Zudem verbietet § 18 Abs. 8 der StVO ausdrücklich das Halten auf dem Seitenstreifen. Dies zeigt, dass die Standspur nur für das Benutzen in Notfällen gedacht ist. 

Zulässige Nutzung des Seitenstreifens

In der Regel darf der Seitenstreifen hier nur benutzt werden, um das Fahrzeug im Falle einer Panne dort abzustellen und um hier auf den Abschleppdienst zu warten. Ein anderes Beispiel für eine zulässige Nutzung wäre im Falle eines Unfalls auf der Autobahn, wenn die Fahrbahn geräumt werden muss.  

Auf einigen Autobahnen wird der Seitenstreifen ausdrücklich durch das Verkehrszeichen 223.1 freigegeben. Das Schild zeigt auf blauem Grund die regulären Fahrspuren sowie durch eine Linie getrennt den Seitenstreifen, auf dem ein durchgehender Pfeil die Zulässigkeit der Befahrung signalisiert. Auf diesem Teil der Autobahn existiert dann kein Standstreifen mehr. In der Regel wird eine solche Beschilderung nur temporär aktiviert, und zwar in Zeitabschnitten, in denen besonders viel Verkehr fließt, um eine Staubildung zu vermeiden. 

Gerechtfertigte Verhaltensweisen

Das Befahren des Seitenstreifens kann für denjenigen gerechtfertigt sein, wer am Ende des Einfädelungsstreifens kurz weiterfährt, da es ihm mangels ausreichender Lücke nicht gelungen ist, gefahrlos nach links auf die rechte Spur der Autobahn zu wechseln. Daher kann erst später gefahrlos auf die Hauptfahrbahn gewechselt werden. So lange darf der Fahrzeugführer auf dem Standstreifen weiterfahren.

Befahren des Seitenstreifens als Gewohnheitsrecht

Ein anderer gängiger Grund zum rechtswidrigen Befahren des Standstreifens ist mancherorts eine Rücksichtnahme gegenüber dem fließenden Verkehr. Dieses Gewohnheitsrecht hat sich zum Beispiel am Kreuz Koblenz auf der Bundesautobahn 48 Richtung Dernbach herausgebildet. Auf der Ausfahrtspur Richtung Bundesstraße 9 bildet sich werktags morgens üblicherweise ein langer Stau. Dieser Stau auf der Ausfahrtspur ist so lang, dass es auch die rechte Spur der Autobahn erreicht. Fahrzeuge befahren deshalb den Standstreifen und verlängern dadurch die – viel zu kurze - Ausfahrtsspur. Hier wäre natürlich eine bauliche Änderung vonnöten. Allerdings bringt die Tatsache, dass wöchentlich hunderte von Fahrzeugen auf den Standstreifen fahren, nicht die Gewissheit, dass nicht die Polizei gegen Fahrzeugführer Bußgeldverfahren einleitet. Offenbar duldet die Polizei die Praxis, Bußgeldverfahren für diesen Autobahnabschnitt sind nicht bekannt geworden. Ein rechtswidriges Gewohnheitsrecht schützt aber nicht vor Geldbußen.

Geldbußen bei Zuwiderhandlungen

Das Befahren der Standspur zum Zwecke des schnelleren Vorankommens ist äußerst gefährlich und kann daher nach Nr. 88 BKat zu Recht mit einem Bußgeld von 75,00 EUR und einem Punkt im FAER geahndet werden. 

Befahren des Seitenstreifens innerorts

Innerorts wiederum darf man auf dem Seitenstreifen in der Regel halten und parken, sofern dieser befestigt ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert werden. Langsame Fahrzeuge und Fahrräder sind inner- und außerorts dazu berechtigt, auf der Standspur zu fahren.

 

Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, so sollte unbedingt die Hilfe eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.