Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) reagiert der Gesetzgeber auf europäische Vorgaben zur Stärkung des Verbraucherschutzes im ökologischen Wandel. Ziel ist es, irreführende Geschäftspraktiken konsequenter zu unterbinden, insbesondere im Zusammenhang mit Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, und zugleich die Transparenz für Verbraucher deutlich zu erhöhen. Für Unternehmen bedeutet dies eine spürbare Verschärfung der rechtlichen Anforderungen an Werbung, Produktinformationen und Marktkommunikation.
Kernstück der Reform ist die umfassende Neufassung der Begriffsbestimmungen in § 2 UWG. Erstmals werden „Umweltaussagen“, „allgemeine Umweltaussagen“, „Nachhaltigkeitssiegel“ und „Zertifizierungssysteme“ gesetzlich definiert. Damit schafft der Gesetzgeber eine klare Grundlage für die rechtliche Bewertung sogenannter „Green Claims“. Allgemeine und pauschale Aussagen wie „umweltfreundlich“ oder „klimaneutral“ sind künftig nur noch zulässig, wenn sie entweder klar spezifiziert oder durch eine anerkannte hervorragende Umweltleistung belegbar sind.
Besonders praxisrelevant ist die neue Differenzierung zwischen allgemeinen Umweltaussagen und solchen, die auf Nachhaltigkeitssiegeln beruhen. Nachhaltigkeitssiegel dürfen nur noch verwendet werden, wenn sie auf einem transparenten, überprüfbaren und unabhängigen Zertifizierungssystem basieren oder staatlich festgelegt sind. Fantasie- oder Eigengütesiegel ohne belastbare Grundlage werden ausdrücklich als unlautere Geschäftspraktik eingestuft und in den „Schwarzen Katalog“ des Anhangs zum UWG aufgenommen.
Auch § 5 UWG, der die irreführenden geschäftlichen Handlungen regelt, wird deutlich erweitert. Zu den wesentlichen Merkmalen von Waren und Dienstleistungen zählen nun ausdrücklich ökologische und soziale Merkmale sowie Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit. Wer hier unzutreffende oder unvollständige Angaben macht, riskiert künftig eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme.
Vage Zukunftsversprechen zur Umweltleistung sollten man zukünftig vermeiden. Aussagen über eine künftig bessere Umweltbilanz sind nur noch zulässig, wenn sie auf klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen beruhen. Erforderlich ist ein detaillierter, realistischer Umsetzungsplan mit messbaren Zielen, der regelmäßig von unabhängigen Sachverständigen überprüft wird. Reine Absichtserklärungen ohne Substanz reichen nicht mehr aus.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt auf digitalen Produkten und Dienstleistungen. Irreführende Angaben zur Softwareaktualisierung, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit werden ausdrücklich als unlauter qualifiziert. Unternehmen dürfen insbesondere nicht verschweigen, wenn Updates negative Auswirkungen auf die Funktionalität haben und umgekehrt ein Update nicht als Notwendig bewerben, wenn lediglich die Funktion verbessert werden soll. Auch geplante oder bekannte Haltbarkeitsbegrenzungen müssen transparent gemacht werden. Angaben zur Reparierbarkeit müssen stimmen.
Neu ist zudem das ausdrückliche Verbot, mit für Verbraucher irrelevanten Vorteilen zu werben.
Für Vergleichsdienste, die ökologische oder soziale Merkmale von Produkten darstellen, werden zusätzliche Informationspflichten eingeführt. Die Vergleichsmethode, die berücksichtigten Produkte und Lieferanten sowie Maßnahmen zur Aktualisierung der Daten gelten künftig als wesentliche Informationen. Damit soll verhindert werden, dass Verbraucher auf Grundlage intransparenter oder veralteter Vergleiche Entscheidungen treffen.
Deutlich verschärft werden schließlich die Sanktionen. Neben der bisherigen Bußgeldobergrenze von 50.000 Euro sieht das Gesetz bei manchen Verstößen für umsatzstarke Unternehmen ab 1,5 Mio € Jahresumsatz eine Geldbuße von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes vor, der in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten erzielt wurde. Damit erreicht das UWG erstmals ein Sanktionsniveau, das sich an bekannten europarechtlichen Durchsetzungsmechanismen orientiert und eine echte Abschreckungswirkung entfalten soll.
Das Gesetz tritt überwiegend am 27. September 2026 in Kraft, einzelne Regelungen bereits am 19. Juni 2026. Unternehmen sollten die verbleibende Zeit nutzen, um ihre Werbeaussagen, Siegel, Produktinformationen und internen Prüfprozesse rechtzeitig anzupassen. Andernfalls drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, sondern auch empfindliche behördliche Bußgelder.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.