In der anwaltlichen Praxis begegnet uns regelmäßig die Situation, dass Mandanten wegen der angeblichen Verletzung von Urheberrechten – etwa an Fotografien oder sonstigen Werken – abgemahnt werden, ohne dass für sie nachvollziehbar ist, ob der Abmahnende tatsächlich zur Geltendmachung der behaupteten Ansprüche berechtigt ist. Gerade diese Unsicherheit stellt für Betroffene ein erhebliches Risiko dar, da sie sich häufig gezwungen sehen, vorschnell Unterlassungserklärungen abzugeben, ohne die Berechtigung der Forderung verlässlich prüfen zu können. Die Alternative wäre, es auf ein teures Gerichtsverfahren ankommen zu lassen. Die Kosten werden jedoch regelmäßig gescheut.
Herrschende Meinung: Keine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen mit der Abmahnung
Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist der Abmahnende nicht verpflichtet, bereits mit der Abmahnung Nachweise für seine Aktivlegitimation vorzulegen. Zwar verlangt § 97a Abs. 2 UrhG, dass die Person des Verletzten konkret benannt und die Rechtsverletzung genau beschrieben wird. Daraus folgt auch, dass der Abmahnende alle anspruchsbegründenden Tatsachen darlegen muss, insbesondere das verletzte Recht und die konkrete Verletzungshandlung.
Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur Vorlage von Belegen wird jedoch mehrheitlich abgelehnt. Die Abmahnung soll primär der außergerichtlichen Streitbeilegung dienen und nicht bereits die vollständige Beweisführung vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise wird eine Pflicht zur Vorlage von Nachweisen angenommen, etwa wenn der Abmahnende ausdrücklich auf vorhandene Beweismittel Bezug nimmt, diese aber nicht beifügt.
Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass im Einzelfall durchaus eine Vorlagepflicht bestehen kann. Diese Auffassung bleibt jedoch die Mindermeinung und hat sich bislang nicht durchgesetzt.
Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M.: Differenzierung nach berechtigten Zweifeln
Das Landgericht Frankfurt am Main stellt in seiner Entscheidung vom 10.03.2026 - 2-06 O 41/26 klar, dass es bei diesem Grundsatz bleibt: Eine generelle Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen bereits mit der Abmahnung besteht nicht. Damit schließt sich das Gericht zunächst der herrschenden Meinung an.
Gleichzeitig nimmt das Gericht jedoch eine entscheidende Differenzierung vor. Es betont, dass die Abmahnung den Abgemahnten in die Lage versetzen soll, die geltend gemachten Ansprüche zu überprüfen. Ist dies aufgrund fehlender Informationen – insbesondere zur Aktivlegitimation – nicht möglich, kann dies weitere Pflichten des Abmahnenden auslösen.
Hinweis- und Nachfragepflicht des Abgemahnten
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Abgemahnte bei berechtigten Zweifeln verpflichtet, diese gegenüber dem Abmahnenden zu äußern. Er muss also konkret darauf hinweisen, dass Zweifel an der Aktivlegitimation oder an der behaupteten Rechtsverletzung bestehen, und kann entsprechende Nachweise anfordern.
Diese sogenannte Hinweis- und Nachfragepflicht ist zentral: Ohne eine solche Nachfrage entsteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Abmahnenden, weitere Belege vorzulegen.
Nachweispflicht des Abmahnenden im Einzelfall
Gerade hierin liegt die praktische Bedeutung der Entscheidung des LG Frankfurt a.M. Das Gericht stellt klar, dass der Abmahnende auf entsprechende Zweifel reagieren muss. Werden berechtigte Zweifel geäußert und ist es dem Abgemahnten nicht möglich, die Rechtslage selbst zu klären, kann der Abmahnende verpflichtet sein, seine Aktivlegitimation durch geeignete Nachweise zu belegen.
Dies ist insbesondere in Konstellationen relevant, in denen der Abgemahnte zwar eine Nutzung vorgenommen hat, aber nicht erkennen kann, wessen Rechte konkret betroffen sind. In solchen Fällen ist es ihm nicht zumutbar, eigenständig umfassende Recherchen zur Rechteinhaberschaft anzustellen.
Geeignete Nachweise: Auch eidesstattliche Versicherung ausreichend
Das Gericht führt weiter aus, dass zum Nachweis der Aktivlegitimation grundsätzlich auch eine eidesstattliche Versicherung geeignet ist. Zwar entfaltet diese außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens keine unmittelbare strafrechtliche Wirkung. Gleichwohl ist sie geeignet, die behauptete Rechtsposition glaubhaft zu machen, da sie regelmäßig im weiteren Verfahren – etwa im Rahmen einer Schutzschrift – verwendet werden kann.
Konsequenzen für die Praxis
Für die anwaltliche Praxis ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung. Abmahnungen sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden, wenn Zweifel an der Berechtigung bestehen. Vielmehr ist es erforderlich, diese Zweifel konkret zu formulieren und entsprechende Nachweise anzufordern.
Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. stärkt damit die Position von Abgemahnten erheblich. Sie stellt klar, dass diese nicht schutzlos bloßen Behauptungen ausgesetzt sind, sondern aktiv eine Überprüfung der Anspruchsberechtigung einfordern können. Gleichzeitig bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Initiative hierfür zunächst vom Abgemahnten ausgehen muss.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.