Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 10.03.2022

Umweltplakette und Geldbußen



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Autofahrer sind verpflichtet, sich für die zahlreichen Umweltzonen in Deutschland eine Umweltplakette (auch: Feinstaubplakette) anzuschaffen und gut sichtbar von innen an die untere rechte Windschutzscheibe zu kleben., ansonsten droht eine Geldbuße von 100 EUR nach Nr. 153 BKat: „Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen“. Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg gibt es dafür nicht.

Die Umweltplakette erhält man etwa von den Zulassungsbehörden oder online zum Preis von ca. 10,00 Euro. Abhängig nach Schadstoffklasse eines Fahrzeugs erhält man eine rote, gelbe oder grüne Plakette.

Darstellung einer Umweltplakete

Umweltplakette für E-Fahrzeuge

Auch für E-Autos ist eine Feinstaubplakette Pflicht. Ein Verkehrsteilnehmer war überrascht, dass er als Eigentümer eines neuen reinen Elektrofahrzeugs eine Anhörung wegen des Verstoßes gegen Nr. 153 BKat erhielt. Er vergaß es, in der Umweltzone einer hessischen Stadt, an seinem neuem E-Fahrzeug die grüne Plakette anzubringen. Der Verstoß fiel aufgrund eines Parkverstoßes auf. Elektrofahrzeuge sind zwar emissionsfrei unterwegs, der Gesetzgeber hat aber für sie bislang keine Ausnahmen formuliert. Mit einem „E“ im Kennzeichen ist es daher nicht getan.

Fragwürdige Rechtslage

Als Laie könnte man glauben, dass damit ausreichend erkennbar ist, dass kein Schadstoffausstoß vorliegt. Das E-Kennzeichen räumt Fahrern von Elektroautos in einigen Städten besondere Privilegien ein, jedoch bleibt die Verpflichtung zur Umweltplakette bestehen. Allerdings gibt es auch bei Hybridfahrzeugen, die weiterhin einen Verbrennungsmotor besitzen, ein „E“ im Kennzeichen. Die derzeitige Rechtslage erscheint mehr als fragwürdig, wenn man berücksichtigt, dass z.B. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, also Motorräder und Oldtimer (in der Regel mit Verbrennungsmotor) von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind (35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung - 35. BImSchV), Anhang 3 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Abs. 1 (zu § 2 Abs. 3)), Elektrofahrzeuge jedoch nicht.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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