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Das Folieren („Car Wrapping“) und Umlackieren von Fahrzeugen ist weiterhin bei vor allem jungen Verkehrsteilnehmern sehr beliebt, nicht nur in der Tuningszene. Pkw-Eigentümer in Deutschland investieren jährlich mehrere Millionen Euro in eine derartige Umgestaltung ihrer Fahrzeuge. Die Auswahlmöglichkeiten sind sowohl bei der Lackierung als auch bei der Beklebung beinahe endlos. Im Straßenbild sieht mal immer öfter vollflächig folierte Fahrzeuge, wie etwa Mattlackierungen oder besonders auffällige Muster. In den Medien wird regelmäßig über Fälle berichtet, in denen hochwertige Fahrzeugmodelle in blendenden goldfarbenen Lacken und Folierungen stillgelegt werden müssen.
Dabei fragt sich, welche juristische Grenzen es hierbei gibt. Einschränkungen ergeben sich bei der Auswahl einer Folienfarbe. Fahrzeuge dürfen so gebaut und ausgerüstet sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt (§ 30 Abs. 1 Ziff. 1 StVZO). Insbesondere sind solche Farben, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten, nicht zulässig. Reflektierende, leuchtende oder stark glänzende Folien, die andere Verkehrsteilnehmer blenden könnten, sind nicht erlaubt. Ist ein Fahrzeug z.B. vollflächig mit spiegelnder, z.B. silberner oder goldener Chromfolie beklebt, kann reflektiertes Sonnenlicht oder sich spiegelnde Scheinwerfer zu einer Blendung anderer Verkehrsteilnehmer führen. Zudem kann die Spiegelung der Umgebung das Fahrzeug in bestimmten Situationen für andere Verkehrsteilnehmer schwer erkennbar machen. Auch eine Einfärbung mit „Vantablack“, sie gilt als das „dunkelste Schwarz der Welt“, ist in Deutschland als Autolackierung nicht zugelassen, weil es Licht fast vollständig absorbiert und das Auto dadurch im Straßenverkehr schlecht zu erkennen ist. Das Nachahmen und Imitieren von Polizei- oder Rettungsdiensten ist in Deutschland untersagt. Folien, die Ähnlichkeiten zu einem Polizeiwagen verleihen, sind demnach nicht für den Straßenverkehr zugelassen. Grund dafür ist, dass sowohl Polizeiwagen als auch Rettungsdienste aufgrund der Sonderstellung im Straßenverkehr klar unterscheidbar sein müssen. Unzulässig für Privatfahrzeuge ist daher die Farbgebung in RAL 3000 oder RAL 3020.
Wenn an dem Fahrzeug Änderungen vorgenommen werden, durch die eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist, erlischt die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 S. 2 StVZO. Nach Nr. 214a BKat droht eine Geldbuße von 90 EUR und ein Punkt im Fahreignungsregister. Solange die Betriebserlaubnis erloschen ist, darf das Fahrzeug gem. § 19 Abs. 5 S. 1 StVZO grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden. Weiterhin zulässig sind gem. § 19 Abs. 5 S. 2 StVZO aber Fahrten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wiedererteilung der Betriebserlaubnis stehen (z.B. zur technischen Prüfstelle). Im Übrigen ist eine Farbänderung meldepflichtig, vgl. § 15 FZV. Dabei muss die Änderung der Farbe aber erst mit der nächsten mitteilungspflichtigen Änderung erfolgen.
Oftmals besteht in diesem Zusammenhang Beratungsbedarf. Jedenfalls im Falle der Einleitung von Bußgeldverfahren sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.