Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 26.10.2023

Zur Überschreitung des Vorführtermins zur Hauptuntersuchung und den Konsequenzen



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Fahrzeuge müssen in bestimmten Zeitabständen zur Hauptuntersuchung vorgeführt werden, genauer beim TÜV oder zu einer anderen Prüforganisation (z.B. Dekra). Es soll dadurch vermieden werden, dass defekte Autos für die Fahrer, Insassen, und auch für andere Verkehrsteilnehmer eine Gefahr darstellen. Ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Mofas, Mopeds, Quads und Leichtkraftfahrzeuge, die nicht schneller als 45 km/h fahren dürfen. Die einzuhaltenden zeitlichen Abstände sind in Anlage VIII zu § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgeführt. Die Intervalle zur Hauptuntersuchung (HU) hängen von der jeweiligen Fahrzeugart ab. Ein neuer Pkw muss zum ersten Mal nach 36 Monaten zur Hauptuntersuchung. Danach ist eine HU-Abnahme im Zweijahrestakt fällig. Dies gibt übrigens nicht nur für Verbrenner, sondern auch für Elektroautos. Bei neuen Motorrädern schreibt der Gesetzgeber die erste Hauptuntersuchung bereits nach 24 Monaten vor. Danach sind Folgeuntersuchungen nach jeweils 24 Monaten erforderlich. 

Die amtliche Prüfplakette wird mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats und Jahres ungültig. Die Jahreszahl steht in der Mitte, die oberste Zahl bezeichnet den Monat der Fälligkeit.

Bußgeldrechtliche Relevanz bei Versäumen der Fristen

Welche Geldbußen bei Überschreitung des Vorführtermins drohen, ergibt sich aus Nr. 186 ff des Bußgeldkatalogs. Die Höhe der Geldbuße richtete sich insbesondere danach, wie lange der Vorführtermin überschritten wurde. Ein Verwarnungsgeld droht bei Pkw erst ab einer Überschreitung des Vorführtermins von mehr als 2 Monaten, die Geldbuße liegt dann bei nur 15 EUR. Erst beim Überschreiten von mehr als 8 Monaten droht neben einer Geldbuße von 60 EUR zusätzlich ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg. Verantwortlich ist grundsätzlich der Halter des Fahrzeugs.

Einwände in Bußgeldverfahren

Praxisrelevant ist der Einwand, dass das Fahrzeug nicht am öffentlichen Straßenverkehr teilnehme und nur auf dem Privatgrundstück abgestellt gewesen sei. Dies steht einer Ordnungswidrigkeit jedoch nach dem Wortlaut nicht entgegen.[1] Anknüpfungspunkt für die Vorführungspflicht des Halters sei nicht die tatsächliche Benutzung des Fahrzeuges, „sondern der Umstand, dass das Fahrzeug durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens zur Benutzung im öffentlichen Straßenverkehr rechtlich zugelassen ist“.[2] Vielen Haltern ist offenbar nicht bewusst, dass auch alte Wohnwagen nicht auf dem Privatgrundstück stehen dürfen, wenn der Termin der nächsten Hauptuntersuchung überschritten ist. 

Chancen auf Einstellung des Verfahrens

Allerdings kann dieser Einwand unter Umständen zu einer Einstellung des Verfahrens aus Opportunitätsgründen gem. § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes führen. Es bedarf hier wegen des geringen Verschuldens und der fehlenden Gefährdung des Straßenverkehrs erkennbar nicht der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit.

Drohende Zuschläge durch die Prüforganisation bei der Vorführung

Bei verspäteter Vorführung verhängt die Prüforganisation keine Geldbußen. Ab einer Terminüberschreitung von mehr als zwei Monaten darf die Prüforganisation jedoch einen Aufpreis von 20% auf den Hauptuntersuchungspreis berechnet, da das Fahrzeug nun intensiver geprüft werden muss.

Werden Bußgeldverfahren gegen Sie als Halter eingeleitet, so sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. 


 
[1] Semrau, in; Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2021, § 29 StVZO, Rn 12.
[2] OLG Koblenz, Beschluss vom 17.04.1996 - 2 Ss 101/96.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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