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Donnerstag, 28.05.2026

Gerichtliche Terminierung bei mehreren mandatierten Wahlverteidigern - Praxisaspekte



von
Levin De Bie-Kreusch
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Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Regelmäßig treten Probleme auf, wenn bei Mandatierung mehrere Wahlverteidiger das Gericht es als ausreichend ansieht jeweils nur einen der Verteidiger im „Termin zu haben“. Die Verteidiger legen aber – wie auch der Mandant – Wert darauf, dass alle Verteidiger auch vollumfänglich arbeiten können. Ohne Teilnahme an der Hauptverhandlung schwierig. 

Nach der Literatur und der Rechtsprechung muss das Gericht grundsätzlich keine Rücksicht darauf nehmen, wenn einer von mehreren Wahlverteidigern bei einem Termin verhindert ist, da der Beschleunigungsgrundsatz eine schnellstmögliche Durchführung des Verfahrens gebietet. Etwas Anderes würde sich nur dann ergeben, wenn die Entscheidung auf Sachfremden Erwägungen beruht oder im Einzelfall durch eine Verlegung keine Schutzwürdigen Interessen des/der Angeklagten betroffen wären.  

1.

Ein Rechtsanspruch auf Verlegung ergibt sich nicht aus der Norm § 213 I StPO. Hiernach muss nur bei Umfangsverfahren überhaupt eine Absprache erfolgen.

Auch aus der gelebten Praxis ergibt sich kein Anspruch auf eine Termins Verlegung bei Abwesenheit eines Verteidigers. Nach Rechtsprechung und Lehre hat der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen über einen Termins- oder Verlegungsantrag zu entscheiden. Zu berücksichtigen hat er hierbei zwar auch das Interesse des Angeklagten, durch seine Wahlverteidiger vertreten zu werden (Ausdruck des Rechtsstaats- und Fair-Trial-Prinzips nach Art. 20 III, Art. 2 GG), allerdings wird regelmäßig dem Beschleunigungsgebot ein höheres Gewicht eingeräumt, so dass die Abwägung zu Lasten des Verteidigers geht. Die Terminslage des Verteidigers kann nur insoweit berücksichtigt werden, als sie nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG StraFo 2007, 152 (155); StV 2007, 366 (368); 2008, 198 (199); OLG Köln StV 2006, 145 (146); 2006, 463; OLG Stuttgart NStZ-RR 2009, 243 (244); OLG Hamm BeckRS 2015, 08165 zu Terminskollisionen in anderen Verfahren; OLG Bremen StV 2016, 508 mkritAnm. Schlothauer; vgl. zur Kasuistik Rahle FS Widmaier, 2008, 447)

Dies Verstärkt sich zudem, wenn der Angeklagte in Haft sitzt oder es mehrere Angeklagte gibt, da eine Verlegung dann in deren Rechte eingreift, auch wenn der betroffene Angeklagte einverstanden wäre (BeckOK StPO/Ritscher, 54. Ed. 1.1.2025, StPO § 213 Rn. 4; KK-StPO/Gmel, 9. Aufl. 2023, StPO § 213 Rn. 4b).

2.

Dies geht so weit, dass bei Abwesenheit eines Wahlverteidigers auch ggf. ein neuer Pflichtverteidiger beizuordnen ist, um die schnelle Durchführung des Verfahrens sicherzustellen (BVerfG NStZ-RR 2007, 311) Bei mehreren Wahlverteidigern geht man grundsätzlich davon aus, dass diese sich gegenseitig vertreten können. Dies gilt selbst dann, wenn dies dazu führt, dass kein Verteidiger an sämtlichen Hauptverhandlungsterminen teilnimmt oder die Hauptverhandlung nur von einem Verteidiger bestritten wird, weil der andere nie Zeit hat.  (Brauer, NStZ 2024, 11)

3.

Die Grenze einer zulässigen Terminsentscheidung wäre jedoch erreicht, wenn das Gericht sachfremde Gründe anführt, um das Verfahren „durchzupeitschen“. Gleiches muss gelten, wenn bei einem komplexen und sinnvollerweise arbeitsteilig zu erfassenden Sachverhalt die Interessen an einer wirksamen Verteidigung gewahrt werden können, ohne gegen den Beschleunigungsgrundsatz zu verstoßen. So wird in der Lehre mittlerweile - zutreffend - vertreten, dass gegen eine evident sachfremde Entscheidung kontra Legem eine Beschwerde zulässig sein soll.  (OLG Hamm NStZ 1989, 133; OLG Düsseldorf VRS 90, 127; LG Zweibrücken NZV 1996, 165). Daneben kann in einem solchen Verhalten auch eine Voreingenommenheit gesehen werden, die eine Befangenheit des Richters indiziert.

Festzuhalten ist, dass die Verteidigung - wenn mehr als ein Verteidiger für die korrekte und angemessene Verteidigung erforderlich erscheint - mit Argumentation und Anträgen das Gericht dazu bewegen muss eine abwägungsgerechte Terminierungsentscheidung zu treffen

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.