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Montag, 06.07.2020

Fahrverbote nach der StVO-Novelle, mögliche Änderung der bestehenden Regelungen und weiteres Vorgehen



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Wenige Wochen nach Einführung der verschärften Regelungen zu Fahrverboten bei Geschwindigkeitsüberschreitungen zum 28.04.20 wird in den Medien erwartungsgemäß berichtet, dass der neue Bußgeldkatalog tatsächlich eine „Führerschein-Vernichtungsmaschine“ ist.[1] Zwischen dem 28.04.2020 und 22.5.2020 wurden in Köln mehr als 1.000 Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Fahrverboten registriert. Im gleichen Zeitraum des Vorjahres waren es gerade einmal 94.[2] Im Kern geht es um die neu eingeführten Fahrverbote ab 21 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften (Nr. 11.3.4 BKat) bzw. ab 26 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften (Nr. 11.3.5 BKat).

Geplanten Abmilderung

Der Bundesverkehrsminister hat bereits im Mai 2020 öffentlich seine Pläne zur Rücknahme von Teilen der Neuregelungen ankündigt. Bundesverkehrsminister Scheuer wird von zahlreichen Zeitungen zitiert, diese Vorschriften seien „unverhältnismäßig“.[3] 

Gesetzesanwendung der in Kraft getretenen StVO-Novelle 

Dass man sich politisch auf eine Abmilderung der Vorschriften zu Fahrverboten einig wird, ist derzeit keineswegs sicher. Der Auffassung des Verkehrsministers, dass eine Reform der Reform notwendig sei, widersprachen bereits Politiker anderer Parteien. Wenn es zu den Änderungen kommt, werden diese voraussichtlich aber nur für die Zukunft gelten und nicht rückwirkend.[4] Dies bedeutet, dass sich die Frage stellt, wie mit Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Zeit ab dem 28.04.20 bis zu einer Rücknahme der Regelungen umzugehen ist. Zwischen dem 28.04.20 und einer möglichen Rückkehr zur alten Vorschrift bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bleibt es voraussichtlich bei der gesetzlichen Anordnung von Fahrverboten. 

Erfolgsaussichten und Strategien

Die spezialisierten Fachanwälte für Straf- und Verkehrsrecht von caspers mock Anwälte beraten Mandanten, gegen die sich aktuelle Bußgeldbescheide mit Fahrverboten richten. Es besteht Aussicht auf Erfolg, dass derartige Fahrverbote letztlich entfallen. Bußgeldbescheide mit Fahrverboten sollten unbedingt mit Einsprüchen angefochten werden.

Verstoß gegen Zitiergebot des Grundgesetzes

Die StVO-Novelle soll in Teilen zudem unwirksam sein, da es zu einem Fehler im Gesetzgebungsverfahren gekommen ist. Das Zitiergebot des Grundgesetzes (Art. 80 I GG) sei verletzt. In einer neuen Verordnung hätte die Rechtsgrundlage für die neue Verordnung angegeben werden müssen. Es fehlt der Novelle aber an einem Hinweis auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG. Das unvollständige Zitieren der Ermächtigungsgrundlage in der StVO-Novelle führt dazu, dass die Verschärfung der Fahrverbote nicht wirksam sei. Es bleibt abzuwarten, ob die Amtsgerichte diesen Einwand akzeptieren oder erst die Einlegung der Rechtsbeschwerde erforderlich ist bzw. ob und wann der Gesetzgeber versucht, den Fehler zu heilen.

Nachweise

[1] www.schwaebische.de v. 15.6.2020 („Führerschein-Vernichtungsmaschine“ - Ringen um Fahrverbote für Temposünder geht weiter); www.pnp.de v. 17.06.2020 („Passau - Neuer Bußgeldkatalog: Fahrverbote ohne Ende“)
[2] Kölner Stadt-Anzeiger v. 5.6.20 („Anzahl der Fahrverbote für Raser steigt in Köln“).
[3] www.bz-berlin.de v. 15.05.20 („Bundesverkehrsminister - Höheres Bußgeld statt Fahrverbot – So will Scheuer die Strafen für Raser zurückdrehen“).
[4] www.morgenpost.de v. 15.05.20 („Scheuer will härtere Strafen für Verkehrssünder entschärfen“).

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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