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Mittwoch, 01.01.2014

Steuerrechtliche Behandlung der Bußgeldübernahme einer Spedition für Fahrer – Entscheidung vom Bundesfinanzhof



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung zur Übernahme bzw. Erstattung von Sanktionen durch den Arbeitgeber für Fehlverhalten seiner Arbeitnehmer geändert.

Ein Spediteur hatte Bußgelder, die gegen seine Fahrer wegen Überschreitung von Lenkzeiten und Nichteinhaltung von Ruhezeiten festgesetzt wurden, bezahlt, ohne dafür Lohnsteuer einzubehalten. Der Spediteur hatte seine Fahrer angewiesen, entsprechende Verstöße zu begehen, wenn dies zur Einhaltung von Terminen nötig war. Das Finanzamt unterwarf diese Zahlungen der Lohnsteuer und nahm S dafür in Anspruch. Die gegen den Nachforderungsbescheid erhobene Klage wies das Finanzgericht mit der Begründung zurück, anders als bei einem Verstoß gegen ein Parkverbot handele es sich hier um schwerwiegende Verstöße, bei denen das Eigeninteresse des Arbeitnehmers nicht vernachlässigt werden könne.

Der BFH wies die Revision des Spediteurs zurück. Eine Lohnzuwendung liegt nicht vor, wenn das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgeber in den Hintergrund tritt. Ist aber - neben dem eigenbetrieblichen  Interesse des Arbeitgebers - ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung. Kein Arbeitslohn liegt nur vor, wenn sich der Vorteil bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist.

Zu solchen notwendigen Begleiterscheinungen betriebsfunktionaler Zielsetzungen zählen gegen die Rechtsordnung verstoßende, mit Bußgeldern belegte rechtswidrige Weisungen des Arbeitgebers nicht. Der BFH schließt sich damit der im Schrifttum überwiegend geäußerten Kritik an seinem Urteil v. 7.6.2004, VI R 29/00 an. In diesem Urteil hatte der BFH noch vertreten, die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots könne im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und stelle keinen Arbeitlohn dar. Diese neue Entscheidung orientiert sich (wieder) an der alten Rechtsprechung, z.B. LSG NRW (Urteil vom 20.6.2007 – L 11(8)R 75/06) und hebt die neuen arbeitgeberfreundlichen Entscheidungen, z.B. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2010 - L 6 R 381/08, BeckRS 2010, 68928, praktisch auf.

Ab 2014 werden Speditionen diese neue Entscheidung in ihre Risikobewertung einfließen lassen müssen.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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