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Es ist nichts Ungewöhnliches, mit Flip-Flops im Sommer einen Tag am See zu verbringen. Doch damit danach mit dem Auto zurück nach Hause oder gar barfuß?
In der Straßenverkehrsordnung befindet sich keine Vorgabe oder Pflicht für geschlossenes Schuhwerk oder bestimmtes Schuhwerk. Auch Barfußfahren ist grundsätzlich nicht verboten.
§ 1 Absatz 2 der StVO besagt allerdings, dass sich jeder Autofahrer so verhalten muss, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet oder behindert werden. Autofahrer müssen sich also immer so verhalten, dass sie ihr Fahrzeug jederzeit unter Kontrolle haben.
Mit diesen Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers ist es unvereinbar, mit ungeeignetem Schuhwerk zu fahren, entscheid das OLG Bamberg (NStZ-RR 2007, 90).
Da wesentliche Fahrzeugfunktionen über die Pedale mit Fußkontakt gesteuert werden, könne das Fahren ohne (oder mit ungeeignetem) Schuhwerk infolge einer dadurch bedingten Fehlbedienung der Pedale oder eines Abrutschens von den Pedalen mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Ohne einen dadurch verursachten Verkehrsunfall könne jedoch noch kein Bußgeld verhängt werden, so das Gericht weiter. Im zugrundeliegenden Fall fuhr ein Betroffener mit einem Lkw mit Anhänger nur mit Socken und ohne Schuhwerk. Ähnlich entschied es das OLG Celle, NZV 2007, 532. Hier war eine Person mit Lkw mit Anhänger in Sandalen unterwegs. Übertragbar sind die Entscheidungen auch auf Fahrten mit High Heels oder Flip-Flops.
Für Fahrer, die beruflich am Steuer sitzen, gelten jedoch andere Regeln. Hier greifen die Unfallverhütungsvorschriften für Fahrzeuge (BGV D29 – Durchführungsanweisung der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift). Hier käme eine Verurteilung nach §§ 209 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 1 SGB VII i.V.m. §§ 44 Abs. 2, 58 und 32 der Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ (BGV D29) in Betracht. In § 44 Abs. 2 BGV D29 heißt es: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.“
Dazu muss die Person aber die Fahrt als Unternehmer oder Versicherter im Sinne des § 32 BGV D29 durchgeführt haben.
Somit stellt das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne geeignetes Schuhwerk bzw. mit Socken noch keine Ordnungswidrigkeit dar. Erst bei einem hierdurch entstehenden Schaden kommt eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht. Ferner liegt bei der zivilrechtlichen Haftung mindestens ein Mitverschulden am Verkehrsunfall vor.
Wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet, so sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.