Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Mittwoch, 01.04.2009

Punkte im Ausland



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Deutsche Kraftfahrer sollten sich vor Reiseantritt über die Verkehrsregeln im jeweiligen Ausland informieren. Bekanntlich sind die Bußgelder oft deutlich höher als in Deutschland. Hat der Betroffene die Geldbuße nicht sofort Vorort zu zahlen, bleiben Verkehrsdelikte in anderen Mitgliedsstaaten der EU zwar zurzeit ungeahndet. Die Bundesregierung befindet sich mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JAI vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen in Verzug. Dies könnte sich jedoch 2009 ändern. Unproblematisch vollstreckt werden jedoch seit jeher Geldbußen, die in Österreich verhängt worden sind. Dies ist jedoch nicht der einzige Grund, warum die dortigen Verkehrsregeln eingehalten werden sollten.

Weder gibt es zurzeit ein gesamteuropäisches Punkteregister noch eine Vernetzung. In Europa verfügen zwölf Länder über ein Zentralregister für Verkehrsdelikte mit unterschiedlichen Punktelimits. Die Verkehrssünderkartei heißt in Österreich „Vormerksystem“. Im Detail unterscheiden sich die „Kontosysteme“: Wie in Deutschland addiert werden die Punkte in Dänemark, Griechenland, Großbritannien, Irland, Polen, Slowenien und Tschechien. Beim anderen System hat der Betroffene ein Guthaben, von dem je nach Schwere der Delikte Punkte abgezogen werden. So wird es in Spanien, Italien, Frankreich oder Luxemburg gehandhabt. In Italien wurde z.B. ein Punktesystem im Jahr 2003 eingeführt, dort besteht ein "Startkapital" von 20 Punkten, beim Stand Null wird der Führerschein eingezogen. Zwar werden die Punkte, die ein Deutscher im Ausland kassiert hat, nicht im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Dafür kann im Tatland für den betreffenden Kraftfahrer allerdings ein Punktekonto angelegt werden, auf das dann weitere Verkehrsverstöße in diesem Land eingehen. Hat man auf seinem Punktekonto das Punktelimit erreicht, kann ihm das Recht aberkannt werden, von der Fahrerlaubnis dort Gebrauch zu machen. Eine Entziehung der von einer deutschen Behörde erteilten Fahrerlaubnis durch eine ausländische Stelle ist rechtlich nicht möglich, da anderenfalls der Staat in fremde (deutsche) Hoheitsrechte eingreifen würde.

Erfährt das Kraftfahrt-Bundesamt von im Ausland bekannt gewordenen Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen rechtfertigen können, so sind diese auch im Inland von der Straßenverkehrsbehörde zu berücksichtigen. Wenn erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, kann die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung des Betroffenen zum Führen von Fahrzeugen prüfen. Verwertet werden vor allem Erkenntnisse ausländischer Behörden und Gerichte über Drogen- und Alkoholauffällige. Bei der Verwertung der aus dem Ausland übermittelten Erkenntnisse haben die deutschen Behörden zu überprüfen, ob ihre Gewinnung inländischen Standards entspricht, z.B. für die Bestimmung von Blut- oder Atemalkoholwerten. Ist dem so, kann bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, z.B. unter Alkoholeinfluss die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens oder die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt werden oder die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis ausgesprochen werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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