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Donnerstag, 19.03.2026

Online-Maklerverträge und wie muss der Button zum Vertragsschluss gestaltet sein



von
Dr. jur. Dirk Lindloff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Der Abschluss von Maklerverträgen erfolgt zunehmend über digitale Kanäle. Kontaktformulare, automatisierte Angebotsstrecken und standardisierte Online-Prozesse sind in der Immobilienpraxis längst etabliert. Mit Urteil vom 9. Oktober 2025 hat der Bundesgerichtshof zentrale Anforderungen an solche Online-Maklerverträge präzisiert und dabei die Bedeutung der sogenannten Buttonlösung erneut hervorgehoben.

Die Entscheidung betrifft nicht nur Immobilienmakler im engeren Sinne, sondern sämtliche Marktteilnehmer, die Maklerleistungen gegenüber Verbrauchern über das Internet anbieten. Sie zwingt zur kritischen Überprüfung bestehender Vertragsstrecken und setzt klare Maßstäbe für den wirksamen Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr.

Gesetzlicher Hintergrund: Verbraucherschutz im elektronischen Geschäftsverkehr

Die rechtliche Grundlage der Entscheidung bildet § 312j BGB. Die Vorschrift ist Teil des besonderen Verbraucherschutzrechts und gilt für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über elektronische Kommunikationsmittel abgeschlossen werden und auf eine entgeltliche Leistung gerichtet sind.

Ziel des Gesetzes ist es, Verbraucher vor unklaren oder versteckten Kostenfallen im Internet zu schützen. Gerade im digitalen Umfeld besteht die Gefahr, dass Zahlungspflichten nicht hinreichend transparent wahrgenommen werden, weil Vertragsabschlüsse oft mit wenigen Klicks erfolgen.

Die sogenannte Buttonlösung des § 312j BGB

Kernstück des § 312j BGB ist die sogenannte Buttonlösung. Sie verpflichtet Unternehmer dazu, den letzten Schritt des Vertragsschlusses besonders klar auszugestalten.

Unmittelbar vor Abgabe der Vertragserklärung müssen dem Verbraucher sämtliche wesentlichen Informationen, insbesondere der Preis oder die Art der Vergütung, klar und verständlich angezeigt werden. Darüber hinaus verlangt das Gesetz eine eindeutige Bestätigung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher.

Diese Bestätigung muss über eine entsprechend beschriftete Schaltfläche erfolgen. Zulässig sind nur Formulierungen, aus denen sich unmissverständlich ergibt, dass der Klick eine Zahlungspflicht auslöst.

Rechtsfolge bei Verstoß gegen die Buttonlösung

Die Rechtsfolge eines Verstoßes ist besonders streng. Nach § 312j Abs. 4 BGB kommt ein Vertrag nur dann zustande, wenn die Anforderungen des Absatzes 3 eingehalten werden.

Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Button-Beschriftung, ist der Vertrag von Anfang an unwirksam. Es handelt sich nicht um einen bloßen Formfehler, sondern um ein Wirksamkeitshindernis mit endgültiger Wirkung.

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Sachverhalt

Dem Urteil lag ein klassischer Fall aus der Immobilienpraxis zugrunde. Ein Kaufinteressent wurde über einen digitalen Prozess an den Abschluss eines Maklervertrags herangeführt. Am Ende dieser Prozesskette bestätigte er seine Erklärung durch Anklicken eines Buttons mit neutraler Beschriftung "Senden".

Nach dem späteren Erwerb der Immobilie verlangte die Maklerin eine erhebliche Provision. Der Kunde verweigerte die Zahlung und berief sich darauf, dass kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen sei.

Divergierende Entscheidungen der Vorinstanzen

Die Vorinstanzen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während das erstinstanzliche Gericht einen wirksamen Vertragsschluss verneinte, sah das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen Provisionsanspruch als gegeben an.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung der zweiten Instanz auf und stellte klar, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit eines Online-Maklervertrags die Anforderungen des § 312j BGB strikt zu beachten sind.

Anwendung der Buttonlösung auf Maklerverträge

Zentraler Punkt der Entscheidung ist die Frage, ob Maklerverträge überhaupt unter die Buttonlösung fallen. Der Bundesgerichtshof bejaht dies ausdrücklich.

Entscheidend sei nicht, wann die Provision fällig werde, sondern dass der Verbraucher bereits mit Abschluss des Maklervertrags die rechtliche Grundlage für eine Zahlungspflicht schaffe. Dieser Moment müsse transparent und eindeutig ausgestaltet sein.

Keine Privilegierung wegen Erfolgsabhängigkeit der Provision

Dass die Maklerprovision regelmäßig erst im Erfolgsfall anfällt, führt nach Auffassung des Gerichts zu keiner abweichenden Bewertung. Auch eine aufschiebend bedingte oder zukünftig entstehende Zahlungspflicht unterfällt dem Schutzbereich des § 312j BGB.

Der Verbraucher muss bereits beim Vertragsschluss erkennen können, dass seine Erklärung wirtschaftliche Folgen haben kann.

Unzureichende Button-Beschriftung als Wirksamkeitshindernis

Eine neutrale Beschriftung wie „Senden“, „Weiter“ oder „Anfrage abschicken“ genügt diesen Anforderungen nicht. Solche Begriffe lassen nicht erkennen, dass der Verbraucher eine kostenpflichtige Erklärung abgibt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist allein maßgeblich, ob der letzte Klick objektiv als Zustimmung zu einer Zahlungspflicht verstanden werden kann. Ist dies nicht der Fall, scheitert der Vertragsschluss.

Keine Rettung durch erläuternde Texte

Der Senat stellt klar, dass erläuternde Hinweise im Fließtext oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine unzureichende Button-Beschriftung nicht kompensieren können.

Entscheidend ist allein der unmittelbare Abschlussmoment. Genau dort muss der Verbraucher unmissverständlich auf die Zahlungspflicht hingewiesen werden.

Keine Ausnahme für standardisierte Online-Kommunikation

Auch die gesetzliche Ausnahme für ausschließlich individuelle Kommunikation greift in solchen Fällen nicht. Diese Ausnahme setzt voraus, dass der Verbraucher seine Erklärung frei formuliert.

Wird er hingegen über eine vorgegebene Online-Maske oder standardisierte Vertragsstrecke geführt, liegt keine individuelle Kommunikation im Sinne des Gesetzes vor.

Endgültige Unwirksamkeit des Maklervertrags

Der Bundesgerichtshof betont, dass der Verstoß gegen § 312j BGB zur endgültigen Unwirksamkeit des Vertrags führt. Eine schwebende Unwirksamkeit oder bloße Anfechtbarkeit scheidet aus.

Diese strenge Rechtsfolge entspricht dem gesetzgeberischen Ziel, Verbraucher effektiv vor Kostenfallen zu schützen.

Nachträgliche Bestätigung nur unter strengen Voraussetzungen

Zwar kann ein ursprünglich unwirksamer Vertrag grundsätzlich nachträglich bestätigt werden. Eine solche Bestätigung muss jedoch selbst den Anforderungen des § 312j BGB genügen.

Auch die spätere Bestätigung muss eine eindeutige Kostenhinweisfunktion erfüllen und darf die Schutzvorschriften nicht umgehen.

Kein konkludenter Neuabschluss durch Weiterverhalten

Ein bloßes Weiterverhalten des Verbrauchers genügt hierfür nicht. Weder die Vereinbarung von Besichtigungsterminen noch die Inanspruchnahme weiterer Maklerleistungen führen automatisch zu einem wirksamen Neuabschluss.

Der Gesetzgeber verlangt eine ausdrückliche Erklärung, die die Zahlungspflicht klar erkennen lässt.

Auswirkungen auf bereicherungsrechtliche Ansprüche

Besonders praxisrelevant ist die Abgrenzung zum Bereicherungsrecht. Kommt kein wirksamer Maklervertrag zustande, kann der Makler seine Provision grundsätzlich nicht über Wertersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung verlangen.

Andernfalls würde der Schutzzweck der Buttonlösung unterlaufen, da der Unternehmer wirtschaftlich so gestellt würde, als sei der Vertrag wirksam zustande gekommen.

Konsequenzen für die Gestaltung von Online-Abschlussstrecken

Die Entscheidung zwingt Makler und Plattformbetreiber zur sorgfältigen Überprüfung ihrer digitalen Vertragsprozesse. Bereits kleine Unklarheiten im letzten Schritt können erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Besonders betroffen sind automatisierte Kontaktformulare, Lead-Strecken und digitale Reservierungsprozesse, die faktisch auf den Abschluss eines Maklervertrags hinauslaufen.

Erhöhte Anforderungen an Transparenz und Klarheit

Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass Transparenz im elektronischen Geschäftsverkehr nicht verhandelbar ist. Der Verbraucher muss den wirtschaftlichen Gehalt seiner Erklärung im entscheidenden Moment erkennen können.

Technische Eleganz oder Nutzerfreundlichkeit dürfen nicht zu Lasten rechtlicher Klarheit gehen.

Stärkung des Verbraucherschutzes

Aus Verbrauchersicht stärkt die Entscheidung die Rechtssicherheit. Zahlungspflichten im Internet müssen klar erkennbar sein und dürfen sich nicht hinter neutralen Klickflächen verbergen.

Der Bundesgerichtshof setzt damit die Linie einer konsequenten Durchsetzung verbraucherschützender Formvorschriften fort.

Einordnung und Ausblick

Das Urteil setzt einen Merkposten für den digitalen Vertragsabschluss im Maklerrecht. Es verdeutlicht, dass klassische Verbraucherschutzinstrumente auch im modernen Online-Kontext uneingeschränkt gelten.

Unternehmen sind gut beraten, ihre digitalen Geschäftsmodelle nicht nur technisch, sondern auch rechtlich regelmäßig zu überprüfen.

Fazit

Online-Maklerverträge unterliegen uneingeschränkt den Anforderungen des § 312j BGB. Fehlt es im letzten Schritt des Vertragsschlusses an einer eindeutigen Bestätigung der Zahlungspflicht, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.

Der Bundesgerichtshof macht damit unmissverständlich klar: Der letzte Klick entscheidet. Wer hier rechtlich unpräzise arbeitet, riskiert den vollständigen Verlust seines Provisionsanspruchs.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.