Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 09.12.2025

Anbringen von Nationalitätszeichen am Fahrzeugheck



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Die Pflicht, im internationalen Kraftfahrzeugverkehr ein Nationalitätszeichen zu führen, geht zurück auf das „Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr“ vom 8. November 1968. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung hat diese internationalen Vorgaben in §§ 12 Abs. 11, 47 Abs. 2 FZV umgesetzt. Die Regelungen soll sicherstellen, dass Fahrzeuge im Ausland eindeutig ihrem Zulassungsstaat zugeordnet werden können, was insbesondere bei Verkehrsverstößen, Unfällen oder polizeilichen Kontrollen von erheblicher Bedeutung ist.

Aktuelle Bedeutung des Nationalitätszeichens

Das Nationalitätskennzeichen auf dem ovalen Aufkleber („D“ für Deutschland) hat für Reisen innerhalb der EU ausgedient, da das Euro-Kennzeichen das Nationalitätszeichen integriert.

Noch immer ist für Fahrzeuge mit einem deutschen amtlichen Kennzeichen das Übereinkommen zu beachten, wenn man in Staaten außerhalb der EU reist, die das integrierte Zeichen im Euro-Kennzeichen auch nicht durch Sonderabkommen anerkennen. Nach dem Brexit ist auch für Fahrten nach Großbritannien das D-Schild notwendig. In diesen Ländern ist das kleine „D“ im blauen Feld des Nummernschildes rechtlich nicht als gültiges Nationalitätszeichen im Sinne des Wiener Übereinkommens anerkannt. Folglich muss hier, auch wenn ein modernes Euro-Kennzeichen am Fahrzeug montiert ist, zwingend das Unterscheidungskennzeichen am Fahrzeugheck angebracht werden. Inhaber von Fahrzeugen, die vor der Einführung des Euro-Kennzeichens zugelassen wurden, und damit kein integriertes Nationalitätszeichen besitzen, was auf viele Oldtimer zutrifft, müssen weiterhin bei Fahrten in andere EU-Mitgliedstaaten das ovale D-Schild am Fahrzeug anbringen.

Bußgeldrechtliche Relevanz

Wer in Deutschland mit einem ausländischen Fahrzeug ohne Euro-Kennzeichen und ohne Nationalitätszeichen unterwegs ist, verstößt gegen § 77 Nr. 27 FZV. Diese Verkehrsteilnehmer müssen jedoch nur mit einem Verwarnungsgeld von 15 EUR rechnen. Punkte in Flensburg fallen dabei nicht an.

Gegen § 12 Abs. 11 FZV verstoßen auch Spaßvögel, die an ihrem Fahrzeug einen ovalen Aufkleber mit den Buchstaben „CC“ angebracht haben, wenn der Fahrer tatsächlich keinen diplomatischen Status hat. Des Öfteren sieht man hierzulande auch in Deutschland zugelassene Pkw mit dem ovalen Kennzeichen ihres Lieblingsurlaublandes. Eine Ordnungswidrigkeit liegt dabei jedoch nicht vor, da § 12 in § 77 FZV nicht aufgeführt ist.

Wenn ein Nationalitätszeichen vorgeschrieben ist, erfüllen übrigens auch im Handel angebotene kleinere „Mini-D- Aufkleber“ nicht die gesetzlichen Anforderungen, zumal das Wiener Übereinkommen die Mindestmaße für das ovale Schild vorschreibt.

Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden, so sollte unbedingt die Hilfe eines im Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden. 

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.