Rufen Sie mich an: 0228 - 972 798 203
E-Mail:
Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses unterliegen Arbeitnehmer einem sog. Wettbewerbsverbot. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer zu ihrem aktuellen Arbeitgeber nicht in Konkurrenz treten dürfen.
Begründet wird dies mit der Treuepflicht eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber (§ 60 HGB analog). Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot kann eine Abmahnung, in schwereren Fällen sogar eine (verhaltensbedingte) Kündigung zur Folge haben. Darüber hinaus kommen Schadensersatzansprüche des Arbeitsgebers gegen den einzelnen Mitarbeiter in Betracht.
Nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht es einem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, mit einem neuen Arbeitgeber (auch einem Wettbewerber des bisherigen Arbeitgebers) einen Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu dem bisherigen Arbeitgeber in Konkurrenz zu treten. Ein nachvertragliches Wettbewerbsrecht besteht grundsätzlich nicht.
Möchte der bisherige Arbeitgeber ein Wettbewerbsverbot vereinbaren, welches über den Beendigungszeitpunkt des Arbeitsvertrages hinausgeht, ist dies möglich. Die gesetzlichen Vorgaben für ein solches nachvertragliches Wettbewerbsverbot regeln die §§ 74 ff. HGB Diese Normen finden über § 110 GewO auf alle Arbeitsverhältnisse Anwendung.
Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes unterliegt dabei strengen Anforderungen:
Ein wirksam vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot führt dazu, dass der Arbeitnehmer auch nach Vertragsbeendigung in dem zuvor festgelegten Umfang verpflichtet ist, den Wettbewerb zu seinem bisherigen Arbeitgeber zu unterlassen. Verstößt der Arbeitnehmer gegen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot muss der Arbeitgeber die Karenzentschädigung nicht leisten. Zudem kann der Arbeitgeber Auskunfts-, Unterlassungs- und sogar Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer geltend machen.
Sprechen Sie uns gerne bei Rückfragen zu diesem Thema an.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.