Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 18.05.2021

Geldbußen und Tuning-Szene: „Verschönerung“ des amtlichen Kennzeichens durch schwarze Aufkleber auf Eurofeld



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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In der Tuning-Szene scheint es derzeit ein Trend zu sein, auf amtlichen Kennzeichen das Feld mit dem EU-Sternensymbol links auf dem Kennzeichen nicht blau, sondern schwarz zu gestalten. Halter bringen immer öfter schwarze Aufkleber auf dem Kennzeichen an. Die Aufkleber sind über Onlineshops problemlos und günstig erhältlich. 

Bußgeldrechtliche Relevanz

Vermehrt werden seitens der Bußgeldstellen Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, da dies eine unzulässige Veränderung des Kennzeichens darstelle. § 10 Abs. 2 und 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bestimmt, dass Kennzeichenschilder nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein dürfen; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist ausnahmsweise genehmigt. Die Farbgestaltung des Eurofeldes im amtlichen Kennzeichen ist gesetzlich blau festgelegt. Es droht gem. Nr. 179b des Bußgeldkatalogs eine Geldbuße von 65 EUR, Punkte in Flensburg jedoch nicht. 

Nummernschild mit schwarz überklebtem Eurozeichen

Verfahrenseinstellungen möglich

In einem Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht Kitzingen äußerte der Richter, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 FZV im hier gegebenen Fall tatsächlich fraglich erscheine. Nach der genannten Vorschrift dürften Kennzeichenschilder nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und auch nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein; Sinn und Zweck der Regelung dürfte die leichte, schnelle und eindeutige Erkennbarkeit des Kennzeichens sein, die vorliegend aber wohl nicht beeinträchtigt gewesen sei. Der Richter verwies auf die Lichtbilder in der Akte. Jedenfalls aber wäre ein eventuelles Verschulden des Betroffenen auch im untersten Bereich anzusiedeln. Der Richter hielt deshalb eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 47 des Ordnungswidrigkeitengesetzes für vertretbar. 

Fehlende strafrechtliche Relevanz

Gegen wen nur ein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, sollte sich glücklich schätzen: In einem Strafverfahren in Bayern wurde sogar in einem vergleichbaren Fall ein Strafbefehl wegen Urkundenfälschung erlassen. Hiergegen legte der Angeklagte Einspruch ein. In der ersten Instanz lehnte das Amtsgericht zwar eine Urkundenfälschung ab, verurteilte jedoch wegen Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG. Erst das Oberlandesgericht stellte fest, dass kein Straftatbestand erfüllt sei.

Es sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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