Rechtsanwalt Markus Schmuck, Rechtsberater in Koblenz
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Samstag, 25.06.2022

Hinweisgeberschutzgesetz – einfache Umsetzung durch externen Ombudsmann fürs Unternehmen



von
Markus Schmuck
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht

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Wie bereits auf vielen Print- und Onlineplattformen dargestellt, gibt es einen Entwurf für ein neues Hinweisgeberschutzgesetz. Das Gesetz soll noch im Jahr 2022 in Kraft treten und betrifft private Unternehmen und die öffentliche Verwaltung.

Eine Ursache für den geringen Aufdeckungsgrad u.a. bei Korruptionsdelikten liegt in der besonderen, auf Konspiration angelegten Begehungsweise und auch daran, dass es kein Opfer in der klassischen, greifbaren Form gibt. Um korruptes Verhalten möglichst frühzeitig aufzudecken, ist die öffentliche Verwaltung und auch die Unternehmen auf die Mitwirkung der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Bürgerinnen und Bürger, Lieferanten und sonstige Dritte angewiesen. Da Hinweisgeber jedoch häufig mögliche Nachteile für ihre Person bei Weitergabe ihres Wissens fürchten, bietet sich die Umsetzung der sich aus dem neuen Gesetz ergebenden Pflicht durch eine Ombudsperson an.

Der Ombudsmann 

  • richtet eine Zugangsstelle für Hinweisgeber ein und hält diese nachhaltig vor 
  • erhält Informationen vom Hinweisgeber zum Verdacht auf korrupte Handlungen 
  • eröffnet die Möglichkeit schriftlicher, persönlicher, elektronischer und telefonischer Kommunikation 
  • führt vertrauliche Gespräche mit dem Hinweisgeber 
  • kommt der eventuellen Bitte von Hinweisgebern nach Anonymität nach 
  • erstattet Strafanzeigen und Meldungen entsprechend dem Auftrag 
  • führt im weiteren Verlauf des Vorgangs den Dialog mit dem Hinweisgeber.

Es besteht die Möglichkeit eine/mehrere Ombudsperson/en zu beauftragen, die vertrauliche Hinweise auf relevante Sachverhalte mit Bezug auf das Unternehmen annimmt und bearbeitet. Die beauftragte Ombudsperson ist dann kraft Amtes (Rechtsanwalt) und zusätzlich durch vertragliche Regelung zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass zwar der geschilderte Sachverhalt weitergeleitet wird, aber nicht – wegen befürchteter Nachteile – die Identität des Meldenden. Letztlich bietet sich der Einsatz eines (externen) Rechtsanwaltes an. Nur so ist die Vertraulichkeitszusage an den Hinweisgeber sicher zu gewährleisten. Interne Unternehmensabläufe werden nicht gestört, Kosten können minimiert werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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