Rechtsanwalt Elmar Kloss, Rechtsberater in Koblenz
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Sonntag, 01.09.2013

Die GWE und das Landgericht Düsseldorf



von
Elmar Kloss
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Informationstechnologierecht

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Die Gewerbeauskunftszentrale verteilt dieses Urteil aktuell mit der Behauptung:

 „Die von Ihnen bzw. durch verschiedene Rechtsanwälte erhobenen Einwände gegen unsere Forderung sind demnach in jeder Hinsicht unberechtigt und haltlos, so dass unsere offene Rechnung in jedem Fall bezahlt werden muss“.

Diese Rechtsansicht mag GWE äußern. Sie ist nach hiesiger Überzeugung aber falsch und eine Prüfung, ob es sich für sich genommen um eine nach § 3, 5 UWG unzulässige geschäftliche Handlung handelt, könnte lohnen.
 
1.
Das Landgericht Düsseldorf hat über folgenden Sachverhalt entschieden:

  •  Es hat sich nicht etwa ein Opfer gewehrt, sondern GWE hat geklagt. An Stelle von GWE würde man wohl einen besonders günstigen Fall heraussuchen..
  •  Der Beklagte hat nicht die Anfechtung erklärt (Tz. 26).
  • Der Beklagte hat nicht erläutert, warum er das Formular missverstanden hat.
  • Erstaunlicherweise soll sich in dem Formular auch nicht mehr die Formulierung finden, dass die Rückantwort „gebührenfrei“ sei (Urteil Tz 23 a.E.).
  • Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, dass Einträge in vergleichbaren Internetverzeichnissen typischerweise kostenlos sind (so aber Urteil des BGH, VII ZR 262/11 vom 26.07.2012).

Anders gesagt: Alles, was ein guter Anwalt zur Verteidigung eingebracht hätte, fehlt. 
 
Noch leichter hätte der Beklagte es GWE nicht einmal machen können, wenn der Beklagte selbst ein Urteil zugunsten GWE angestrebt hätte …
 
2.
Das Urteil des LG Düsseldorf enthält deswegen nur einen einzigen die „Entscheidung  tragenden“ Satz zu der Frage, ob die Adressaten das konkrete Formular missverstehen konnten.
 
                „Vorliegend fehlt es bereits an der Darlegung einer Anfechtungserklärung“
                (TZ 26).
 
Wenn das Opfer einer Irreführung sich nicht förmlich („Anfechtung“) darauf beruft, darf das Gericht nämlich überhaupt nicht prüfen, ob das Formular zu Irreführung geeignet war.
 
Die gesammelten Ausführungen des Landgerichts Düsseldorf in Tz.22 und 23 sowie 27 sind deswegen rechtshandwerklich ein sog. „obiter dictum“. Das Urteil beruht nicht auf diesem Gedanken, sie sind eigentlich völlig überflüssig.
 
Aus anwaltlicher Sicht verfassen Richter solche unnnötigen Ausführungen in der Regel, wenn sie Rechtsgedanken von allgemeiner Bedeutung in die Öffentlichkeit bringen wollen (Gerichte verfassen ja üblicherweise keine „Presseerklärungen“ zu allgemeinen Rechtsfragen). Oder die Richter sind von den eigentlich „tragenden“ Sätzen ihrer Begründung selbst nicht wirklich überzeugt sind und wollen sich „innerlich“ bestätigen, das Ergebnis müsse doch unbedingt richtig sein. 
 
3.
Es mag dem Landgericht Düsseldorf in dem konkreten Einzelfall nach den von den Parteien eingereichten Schriftsätzen gar nichts anderes übrig geblieben sein, als so zu entscheiden. Verallgemeinerungsfähigkeit ist diese Einzelfallentscheidung aber nicht. 
 
Eine allgemeinere Orientierung bietet der BGH in seiner Entscheidung vom 30.06.2011, I ZR 157/10 – Branchenbuch Berg:
 
Auch Gewerbetreibende lesen Formulare häufig bloß flüchtig. Zur „sorgfältigen Lektüre“ besteht auch für Gewerbetreibende keine Veranlassung, wenn es sich auf den ersten Blick offenbar lediglich um einen Korrekturabzug handelt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Formular „die für eine Werbung typische Anpreisung der beworbenen Ware oder Dienstleistung vermissen lässt“ (BGH Tz. 25). Und gerade dies ist unverändert der Kern jedenfalls der hier bekannten Formulare der GWE.

Wer beim Ausfüllen eines der früher typischen Formulare der GWE nicht gemerkt hat, dass es sich um ein Angebot für eine kostenträchtige Werbung gehandelt, dessen – rechtzeitige - Anfechtungserklärung bleibt also wirksam.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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