Ziel des Einspruchs gegen Bußgeldbescheide: Vermeidung eines Fahrverbots
Oftmals besteht das Verteidigungsziel bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide mit Fahrverbot darin, das Fahrverbot abzuwenden. Oftmals wird in diesem Zusammenhang bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine besondere Angewiesenheit auf den Führerschein, z.B. aufgrund der Berufstätigkeit geltend gemacht.
Der Kurs „MobilPLUS-Prävention“
In letzter Zeit wird überraschend oft von Amtsrichtern das Angebot unterbreitet, zunächst eine verkehrspsychologische Schulung, den Kurs „MobilPLUS-Prävention“, zu absolvieren, damit könne der Betroffene ein Fahrverbot vermeiden. Es handelt sich um eine verkehrspsychologische Maßnahme, die z.B. vom TÜV Süd angeboten wird. Hierdurch soll das Risiko von erneuten Verkehrsauffälligkeiten nachhaltig gesenkt werden. Damit will der Betroffene darlegen, dass eine langfristig andauernde Verhaltensänderung bei ihm eingetreten ist.
Schon der Arbeitskreis V („Ausnahmen vom Entzug der Fahrerlaubnis und vom Fahrverbot“) hatte beim 48. Verkehrsgerichtstags im Jahr 2010 dringend empfohlen, die anerkannten Möglichkeiten, die die Verkehrspsychologie zur Einstellung, Verhaltensänderung und Eignungsbegutachtung anbietet, intensiver zu nutzen.
Verfahrensgang
Nachdem die Teilnahmebescheinigung beim Gericht eingereicht ist, kann das Gericht im Termin oder im schriftlichen Beschlusswege das Fahrverbot wegfallen lassen. In den meisten Fällen ist dieses Procedere mit der Staatsanwaltschaft abgestimmt, so dass kein Widerstand von dieser Seite zu erwarten ist.
Zusatzkosten
Nicht immer ist jedoch der Betroffene dazu bereit, die Schulungsmaßnahme zu absolvieren, sie ist mit oft nicht einkalkulierten Zusatzkosten von einigen hundert Euro verbunden. Ferner ist die zusätzliche Maßnahme für viele auch ungerecht, da in anderen Fällen schon eine gute Argumentation zur besonderen beruflichen Härte ausreichen kann, um ein Fahrverbot gegen deutliche Erhöhung der Geldbuße abzuwenden.
Sollte gegen Sie ein Bußgeldverfahren mit Fahrverbot eingeleitet werden, sollte unbedingt die Hilfe eines verkehrsrechtlich spezialisierten Rechtsanwalts in Anspruch genommen werden.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.