Rechtsanwalt Dr. jur. Ingo E. Fromm, Rechtsberater in Koblenz
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Donnerstag, 16.04.2020

Vermummungsverbot im Straßenverkehr und Covid-19 Pandemie



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Ein Pkw-Fahrer, der im fränkischen Fürth am Steuer einen Mund-Nasen-Schutz trug, um sich vor dem Corona-Virus zu schützen, erhielt Anfang April 2020 eine Geldbuße. Über den kuriosen Fall wurde in den Medien berichtet.[1] Die Geldbuße beträgt nach dem Bußgeldkatalog 60 €, Nr. 247a BKat.[2] Er kam vom Einkaufen und wurde von einem Verkehrspolizisten angehalten. Es wurde Anzeige gegen ihn wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot erstattet.

Nach § 23 IV 1 StVO, der ab dem 19.10.2017 gilt,[3] darf ein Verkehrsteilnehmer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist. Das Verbot soll verhindern, dass ein Verkehrsteilnehmer nach einer Ordnungswidrigkeit nicht ermittelt werden kann und ungeschoren davonkommt. Ferner dient das Verbot der Verkehrssicherheit und soll eine ungehinderte Rundumsicht des Fahrzeugführers gewährleisten.[4] Auf Personen, die sich und andere wegen des Covid-19 Pandemie schützen wollen, zielte der Paragraf mit Sicherheit nicht ab.

Der Polizeidirektor der Dienststelle Fürth räumte auf Anfrage ein, dass die Vorschrift weniger streng zu handhaben sei als üblich, weil viele Bürger derzeit aus Sorge vor einer Ansteckung mit Covid-19 einen Gesichtsschutz tragen.

Dabei wurde von der Bußgeldstelle offenbar § 16 OWiG übersehen, der Autofahrer befand sich im rechtfertigenden Notstand: Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben oder Leib eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt.

Inzwischen empfiehlt sogar das Robert-Koch-Institut das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes, um sich vor einem Infektionsrisiko zu schützen. Hinzu kam, dass es sich bei dem Verkehrsteilnehmer um einen über 70-jährigen handelte, der also einer Risikogruppe angehört. Auch das Tragen eines Mundschutzes im Auto ist verständlich, z.B. wenn der Pkw-Fahrer das Fahrzeug kurz zuvor von einer anderen Person übernommen hätte. Ferner macht das Tragen eines Mundschutzes Sinn, wenn er mit einem Beifahrer unterwegs wäre.


[1] www.nordbayern.de v. 7.4.20 („Fürther trug Gesichtsmaske: Wegen Vermummung verwarnt“).
[2] Es fällt kein Punkt in Flensburg an.
[3] 53. StVRÄndV.
[4] Heß, in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 23 StVO Rn 28a.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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