Rechtsanwalt Eckhard Finke, Rechtsberater in Koblenz
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Dienstag, 31.03.2020

Corona – Steuerliche Entlastungen, aber kaum Entlastungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen



von
Eckhard Finke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Steuerberater

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Im Rahmen der Hilfsmaßnahmen, die durch die Corona-Pandemie (Corvit-19, SARS-CoV-2) eingeleitet wurden sind die Entlastungen in steuerrechtlichen Dingen ein wesentlicher Baustein. Hier sind die aktuellen Maßnahmen im Überblick:

Steuerstundung: (Finanzamt)

Bereits fällige und zukünftig fällig werdende Steuerforderungen können bis zum 31.12.2020 gestundet werden. Voraussetzung ist ein Antrag an das zuständige Finanzamt unter Darlegung der persönlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und der finanziellen Verhältnisse. Gerade bzgl. des letztgenannten Punktes sind die Anforderungen und Entscheidungen der Finanzämter noch sehr unterschiedlich. Teilweise wird die Darlegung einer echten Notlage verlangt und vorher der Einsatz des vorhandenen Vermögens erwartet. Die Stundung soll (muss aber nicht) zinsfrei erfolgen.

Ausgeschlossen ist die Stundung für die Lohnsteuer (bei bezahlten Löhnen) und für einbehaltene Umsatzsteuer im Abzugsverfahren.

Die bei einer Dauerfristverlängerung bereits im Februar bezahlte Sonderzahlung für die laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen wird auf Antrag erstattet. Hierfür bedarf es in einigen Bundesländern keines weiteren Nachweises einer besonderen Betroffenheit durch die Corona-Pandemie.

Steuerstundung: (Gewerbesteuer)

Hier ist jede Gemeinde/Stadt eigenverantwortlich und kann selbst über Stundungsanträge entscheiden. Die Stadt Koblenz z.B. ist sehr großzügig mit (vorläufigen) Stundungen, wenn eine Betroffenheit von der Corona-Krise dargelegt wird. Die Stadt Mayen hat eine ähnliche Leitlinie an die Stadtkasse herausgegeben.

Für die Herabsetzung der Vorauszahlungen für die Gewerbesteuer bleibt (primär) eine Zuständigkeit der Finanzämter bestehen, so dass entsprechende Anträge dort zu stellen sind, aber ebenfalls schnell und wohlwollend bearbeitet werden sollen.

Steuervorauszahlungen:

Anfallende Steuervorauszahlungen für das Jahr 2020 werden auf Antrag herabgesetzt oder (je nach Fall) auch ganz ausgesetzt. Diese Anträge müssen begründet werden. Die Prüfung soll aber auch hier großzügig und wohlwollend erfolgen.

Vollstreckungen:

Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzämter sollen bis zum 31.12.2020 ausgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen ist. Dadurch entstehende Säumniszuschläge sind (zwingend!) zu erlassen. Auch hier empfiehlt es sich, dem Finanzamt die Umstände unverzüglich mitzuteilen.

Sozialversicherungsbeiträge:

Diese sind nach wie vor fällig und zu bezahlen. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat die Krankenkassen aufgefordert, bei der Prüfung eines Stundungsantrages großzügiger zu sein, wenn dargelegt wird, dass eine erhebliche Betroffenheit von der Corona-Pandemie vorliegt und hierdurch eine finanzielle Notlage entstanden ist. Andere Hilfen aus den aufgelegten Hilfspakten müssen aber vorrangig genutzt uns ausgeschöpft werden, da die Beiträge zur Finanzierung des Gesundheitswesens benötigt werden und damit unmittelbar der Bekämpfung von Corvit-19 zugutekommen. Allerdings sollen auch die Krankenkassen für die Beitragsmonate März und April 2020 auf Säumniszuschläge, Mahngebühren und Vollstreckungsmaßnahmen verzichten. Auf Antrag sollen solche Nebenforderungen erlassen werden, wenn der Betrieb in besonderem Maße von der Coronas-Pandemie betroffen ist.

Ein Stundungs- oder Erlassantrag muss bei jeder Krankenkasse selbst gestellt werden, bei der Beiträge anfallen.

Auf die Besonderheiten in Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld wird verwiesen.

Fristverlängerungen:

Steuerberater sollen für ausstehende Jahres-Steuererklärungen rückwirkend ab 1. März eine Fristverlängerung bis zum 31.5.2020 erhalten. Dies gilt auch für solche Erklärungen, die eigentlich bis zum 28.2.2020 hätten abgegeben sein müssen. Es ist aber ein Antrag auf Fristverlängerung zu stellen.  Verspätungszuschläge sollen nicht festgesetzt werden. Bereits festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag aufgehoben.

Verwaltungsabwicklung:

Die Finanzämter sind angewiesen, Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Fristverlängerungen und Verzichte auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen vorrangig und zügig zu bearbeiten. Anträge können per Fax, elektronisch oder postalisch gestellt werden. Der Besuchsverkehr soll soweit möglich eingeschränkt werden.  

Die Finanzämter haben alle Außen- und Betriebsprüfungen eingestellt bzw. unterbrochen und werden kurzfristig auch keine weiteren beginnen.

Sonstige Liquiditätshilfen:

Betriebe sollten ihre Organisationsabläufe überprüfen, um mögliche Liquiditätsreserven zu nutzen. Die Uneinbringlichkeit von Forderungen führt zu einer Berichtigung der Umsatzsteuer und damit zur Erstattung. Durch frühere Rechnungsprüfung oder Rechnungserhalt kann Vorsteuer früher geltend gemacht werden. Höhere Vorsteuererstattungen sollten frühzeitig mit dem Finanzamt abgestimmt werden.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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