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Am 2.11.2020 erging in einer Bußgeldsache ein freisprechendes Urteil. Den Betroffenen sind Verstöße gegen die Coronaschutzverordnung zur Last gelegt worden. Im Kern hat das dort erkennende Gericht die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung auf die streitgegenständliche Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen vom 22.03.2020 nicht gestützt werden dürfe. Denn ein derart gravierender Grundrechtseingriff – wie die Anordnung des streitgegenständlichen Kontaktverbotes – bedürfe eines förmlichen Gesetzes durch das Parlament.
Dieses Urteil ist nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten ob die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil Rechtsbeschwerde einlegt.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.