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Erhält eine Person z.B. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung einen Bußgeldbescheid, so muss er hiergegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen, § 67 I OWiG.
Wahrt der Betroffene diese Frist nicht, so hat er die Einspruchsfrist versäumt und der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig. Ausnahmsweise kann er die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Es handelt sich gewissermaßen um eine Sondervorschrift. Gemäß § 44 StPO i.V.m. § 52 OWiG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Frist einzuhalten.
Ist der Betroffene etwa verreist gewesen und ihm ausgerechnet in dieser Zeit der Bußgeldbescheid zugestellt worden, so kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn er dadurch nicht rechtzeitig Einspruch einlegen konnte.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist genauestens zu begründen. Zunächst muss die Person die Zeiten, in denen er sich im Erholungsurlaub befunden hat, glaubhaft machen. Hierzu sollte er etwa die Reisebestätigung oder Flugtickets einreichen. Hat er z.B. mit dem Auto nur Bekannte im Ausland besucht, kann er keine solche schriftlichen Belege einreichen. In diesem Fall könnte er die Daten und das Ziel seiner Urlaubsreise eidesstattlich versichern. Diese Erklärung muss unbedingt richtig sein, ansonsten droht eine Bestrafung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung gem. § 156 StGB (Falsche Versicherung an Eides Statt).
Hat der Betroffene somit die Unverschuldetheit der Fristversäumnis dargelegt, so ist ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Antrag kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass von ihm vor dem Urlaubsantritt keine besonderen Vorkehrungen dafür getroffen wurden, dass Zustellungen ihn zu jeder Zeit erreichen. Dies muss nämlich erst bei längerer Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung von mehr 6 Wochen erfolgen.[1] Ob der Urlaub in die „allgemeine Ferienzeit“ oder eine sonstige Jahreszeit fällt, ist übrigens ebenso unerheblich.
Sollte in einer derartigen Konstellation Beratungsbedarf bestehen, können Sie gern auf uns zukommen.
[1] BVerfG NJW 2013, 592; Göhler/Seitz, OWiG, § 52 Rn 7; AG Rockenhausen, Beschl. v. 04.10.2005 - OWi 197/05, BeckRS 2006, 07741
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.