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Seit der Änderung der vorherigen Handyverbotsvorschrift in der Straßenverkehrsordnung 2017 kann nicht nur das Telefonieren mit dem Smartphone bei laufendem Motor mit einer Geldbuße geahndet werden. Sogar der Touchscreen wird als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschl. v. 27.03.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19) entschieden. Der Fahrer eines Tesla hatte einen Unfall dadurch verursacht, dass er den Touchscreen seines Fahrzeugs bedient hatte. Dadurch war er abgelenkt. Er wollte offenbar die Intervalle des Scheibenwischers auf dem „Touchscreen“ einstellen. Zwar wäre dies erlaubt gewesen, aber nur, wenn die Bedienung mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm verbunden gewesen wäre. Die Entscheidung wird zu Recht kritisiert, da Scheibenwischer keine Geräte der Unterhaltungselektronik sind (§ 23 Ia 2 StVO).
Auch das zu lange Bedienen des Navigationsgeräts führt übrigens zu Geldbußen, auch ohne Verkehrsunfall (Fromm MMR 2018, 68). Natürlich fällt das in der Regel nicht auf. Man sollte sich in jedem Falle nach einem Unfall davor hüten, den Polizeibeamten den wahren Grund für die Ablenkung zu nennen. Dem Fahrer steht als Betroffener ein Schweigerecht zu. Bei einer Ausrede, etwa, man habe nur nach dem heruntergefallenen Schokoriegel (kein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient) im Fußraum des Fahrzeugs gesucht, hätte sich der Fahrer die Geldbuße, ein Fahrverbot und 2 Punkte in Flensburg erspart.
Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.