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Donnerstag, 01.04.2021

Nutzung von Taschenrechnern am Steuer kann zu Geldbußen führen

Beschluss des BGH vom 16.12.20, 4 StR 526/19



von
Dr. jur. Ingo E. Fromm
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht

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Seit der Änderung der vorherigen Handyverbotsvorschrift in der Straßenverkehrsordnung 2017 kann nicht nur das Telefonieren mit dem Smartphone bei laufendem Motor mit einer Geldbuße geahndet werden. Sogar ein Taschenrechner wird als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Frage war zuvor unterschiedlich in der Rechtsprechung bewertet worden, insbesondere das Oberlandesgerichts Oldenburg ‒ Aktenzeichen: 2 Ss OWi 175/18 – lehnte es ab, dieses Verhalten als rechtswidrig anzusehen. 

Bedenkliche Auslegung durch den BGH

Grundlegend entschied der BGH, dass alle Taschenrechner dem Paragrafen in der StVO unterfielen, unabhängig davon, ob es zu einer Datenübertragung auf das Gerät kommt und ob das Gerät über eine Speicherfunktion verfügt. Diese Auffassung kann nur als äußerst zweifelhaft angesehen werden. Dass die Neufassung des § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO technische Verschärfungen mit sich gebracht hat, ist sicher zutreffend, damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, dass Taschenrechner unter die Vorschrift fallen. Es fällt auf, dass der Verordnungsgeber mit dem „technikoffenen Ansatz“ vor allem aktuelle Geräte der (Unterhaltungs-) Elektronik erfassen wollte, was aber bei einem herkömmlichen Taschenrechner, den es schon vor 50 Jahren gab, nicht recht passen will. Das seit jeher bekannte Gerät eines Taschenrechners fehlt jedenfalls in der Aufzählung der verbotenen Gegenstände.

Zurückdrängen von Schutzbehauptungen

In der Sache dürfte die Entscheidung des BGH - zumindest auch - davon geleitet gewesen sein, der beliebten Schutzbehauptung von Betroffenen im Bußgeldverfahren einen Riegel vorschieben, um die Gerichte künftig zu entlasten. Die Entscheidung des OLG Oldenburg hatte offenbar zahlreiche Betroffenen, bzw. deren Verteidiger, zu der Einlassung bewegt, zu behaupten, auf dem Messfoto sei kein Smartphone, sondern ein Taschenrechner zu sehen. Die Entscheidung des OLG Oldenburg dürfte von daher vielen Richtern ein „Dorn im Auge“ gewesen sein. Nunmehr ist eine weitere Lücke geschlossen, so dass es dem Betroffenen schwerer gemacht wird, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen.  

Unsicherheiten von Zeugenaussagen 

Hauptverhandlungstermine hinterlassen aus Rechtsanwaltssicht oftmals einen faden Beigeschmack, wenn der Polizeibeamte – nachvollziehbar – mehrere Monate nach dem beobachteten Handyverstoß weder Erinnerung an den Vorgang noch den Betroffenen hat. In der Regel bekundet der Zeuge nicht mehr als, dass er „gewöhnlich nur klare, unzweifelhafte Beobachtungen von Mobilfunknutzungen“ zur Anzeige bringt. Oftmals kommt es trotzdem zu Verurteilungen nach der Vorschrift. Dieses gerichtliche Vorgehen wird durch die Oberlandesgerichte gestützt. Es ist inzwischen anerkannt, dass ein Betroffener auch dann aufgrund einer Zeugenbekundung verurteilt werden kann, wenn sich der Zeuge an den konkreten Vorfall nicht erinnern kann. 

In letzterer Zeit wird jedoch vermehrt in den Medien über Fälle des illegalen Telefonierens mit dem Handy berichtet, in denen sich Verkehrsteilnehmer zu Unrecht verurteilt fühlen.[1] 

Die Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht ist unbedingt zu empfehlen.
 
[1] www.schwarzwaelder-bote.de v. 03.06.2020 („Handy-Verstoß am Steuer: Mann sieht sich falsch verurteilt“); Sagte Polizistenduo falsch aus? Rhein Zeitung vom 23.07.2020.

Die Ausführungen stellen erste Informationen dar, die zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung aktuell waren. Die Rechtslage kann sich seitdem geändert haben. Zudem können die Ausführungen eine individuelle Beratung zu einem konkreten Sachverhalt nicht ersetzen. Bitte nehmen Sie dazu Kontakt mit uns auf.


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